Verordnung (EWG) Nr. 2380/74 des Rates vom 17. September 1974 über die Regelung für die Verbreitung von Kenntnissen im Rahmen der Forschungsprogramme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Amtsblatt Nr. L 255 vom 20/09/1974 S. 0001 - 0003 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0007 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0038 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0038 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2380/74 DES RATES vom 17. September 1974 über die Regelung für die Verbreitung von Kenntnissen im Rahmen der Forschungsprogramme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe:
Um zur Verwirklichung der in Artikel 2 und 3 des Vertrages genannten Ziele beizutragen, hat der Rat am 14. Mai 1973 und am 18. Juni 1973 unter den in Artikel 235 des Vertrages vorgesehenen Bedingungen Forschungsprogramme für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft beschlossen. Der Rat hat sich vorbehalten, die Regelung für die Verbreitung der Kenntnisse, die sich aus der Durchführung dieser Programme ergeben, später festzulegen. Somit ist die Festlegung dieser Regelung erforderlich. Im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind die dazu erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Diese Verordnung findet auf die schutzfähigen und nicht schutzfähigen Kenntnisse und Erfindungen Anwendung, die sich aus der Durchführung der mit nachstehenden Beschlüssen festgelegten Forschungsprogramme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben: a) Beschluß 73/125/EWG des Rates vom 14. Mai 1973 zur Festlegung eines Forschungsprogramms im Bereich der Standards und Referenzsubstanzen (zertifizierte Referenzmaterialien) (1); b) Beschluß 73/126/EWG des Rates vom 14. Mai 1973 zur Festlegung eines Forschungsprogramms im Bereich des Umweltschutzes (1); c) Beschluß 73/127/EWG des Rates vom 14.
Mai 1973 zur Festlegung eines Forschungsprogramms im Bereich der Fernmessung irdischer Lagerstätten (1); d) Beschluß 73/174/EWG des Rates vom 18. Juni 1973 zur Festlegung eines Forschungsprogramms auf dem Gebiet des Umweltschutzes (direkte Aktion) (2); e) Beschluß 73/175/EWG des Rates vom 18. Juni 1973 zur Festlegung eines Forschungsprogramms auf dem Gebiet der Standards und Referenzsubstanzen (zertifizierte Referenzmaterialien) (2); f) Beschluß 73/176/EWG des Rates vom 18. Juni 1973 zur Festlegung eines Forschungsprogramms auf dem Gebiet der neuen Technologien (Nutzung der Sonnenenergie und Rohstoffrückführung) (2); g) Beschluß 73/179/EWG des Rates vom 18.
Juni 1973 zur Festlegung eines Forschungsprogramms auf dem Gebiet der Referenzsubstanzen und -methoden (Referenzbüro der Gemeinschaft) (2); h) Beschluß 73/180/EWG des Rates vom 18. Juni 1973 zur Festlegung eines Forschungsprogramms auf dem Gebiet des Umweltschutzes (indirekte Aktion) (2). Artikel 2 Die in Artikel 1 erwähnten Kenntnisse und Erfindungen sind Eigentum der Gemeinschaft. Gegebenenfalls sichert die Kommission den Schutz dieser Erfindungen im Namen der Gemeinschaft. (1)ABl. Nr. L 153 vom 9.6.1973. (2)ABl. Nr. L 189 vom 11.7.1973. Artikel 3 Die Eigentumsregelung bezueglich der schutzfähigen und nicht schutzfähigen Erfindungen, die im Rahmen von unter Vertrag durchgeführten Forschungen oder Arbeiten gemacht werden, wird von Fall zu Fall in den Verträgen festgelegt.
Sind sie Eigentum des Vertragspartners, so steht der Gemeinschaft eine gebührenfreie Lizenz an diesen Erfindungen für ihren eigenen Bedarf zu. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Erfindungen, die ihm gehören, unter Bedingungen, die mit den Interessen der Gemeinschaft im Einklang stehen, und innerhalb einer im Vertrag festzusetzenden Frist zu verwerten oder verwerten zu lassen. Die Kommission ist befugt, unter den in den Artikeln 6 und 7 vorgesehenen Bedingungen Unterlizenzen zu erteilen, wenn der Vertragspartner seine Verpflichtung, die Erfindungen zu verwerten oder verwerten zu lassen, ohne berechtigten Grund nicht erfuellt.
Artikel 4 Die Kommission gibt die in Artikel 1 genannten Kenntnisse schnellstens den Mitgliedstaaten sowie den Personen und Unternehmen bekannt, die auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats eine Forschungsoder Produktionstätigkeit ausüben, welche ihren Zugang zu diesen Kenntnissen rechtfertigt. Die Kommission kann die Bekanntgabe dieser Kenntnisse davon abhängig machen, daß sie vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben werden. Artikel 5 Kenntnisse, die nicht industriell verwertbar sind und bei denen es ihrer Eigenart nach nicht gerechtfertigt ist, daß sie den Mitgliedstaaten sowie den in Artikel 4 genannten Personen und Unternehmen vorbehalten bleiben, werden von der Kommission veröffentlicht.
Artikel 6 Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, sich von der Kommission eine Lizenz an den schutzfähigen und nicht schutzfähigen Erfindungen einräumen zu lassen, die Eigentum der Gemeinschaft sind. Das gleiche gilt für Personen und Unternehmen, die auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats eine Forschungs- oder Produktionstätigkeit ausüben, welche die Erteilung der Lizenz rechtfertigt. Die Erteilung der Lizenz kann verweigert werden, wenn sich der Antragsteller nicht verpflichtet, in der Gemeinschaft wirksam zu produzieren. Die Kommission muß nach Artikel 3 Absatz 4 unter den gleichen Bedingungen Unterlizenzen erteilen, wenn sie hierzu befugt ist.
Die Kommission erteilt diese Lizenz oder Unterlizenz zu Bedingungen, die im Einvernehmen mit den Lizenznehmern festzulegen sind, und teilt ihnen sämtliche Kenntnisse mit, über die sie verfügen kann, und die zur Verwertung der Lizenzen nützlich sind. Diese Bedingungen umfassen insbesondere eine angemessene Vergütung sowie gegebenenfalls die Befugnis des Lizenznehmers, Dritten Unterlizenzen zu erteilen, und gegebenenfalls die Verpflichtung, die mitgeteilten Kenntnisse als Betriebsgeheimnis zu behandeln. Wird über die in Absatz 4 genannten Bedingungen ein Einvernehmen nicht erzielt, so können die Lizenznehmer beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Festsetzung angemessener Bedingungen beantragen.
Artikel 7 Die Kommission veröffentlicht Angebote zur Erteilung nichtausschließlicher Lizenzen mittels aller geeigneten Möglichkeiten. Gehen auf diese Angebote keine Lizenzanträge ein, so veröffentlicht die Kommission sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Erfolgt auf diese Veröffentlichung innerhalb von sechs Monaten kein Lizenzantrag, so kann die Kommission ausschließlich Lizenzen für eine Laufzeit von höchstens fünf Jahren anbieten und erteilen. Für die von der Kommission in den in Artikel 3 Absatz 4 vorgesehenen Fällen erteilten Unterlizenzen gelten die gleichen Bedingungen.
Doch kann der Inhaber einer ausschließlichen Unterlizenz sich der Nutzung der Erfindung durch denjenigen, dem sie gehört, nicht widersetzen, und letzterer darf während der Laufzeit der ausschließlichen Unterlizenz keine Lizenz mehr erteilen. Artikel 8 Die Kenntnisse und Erfindungen, über die die Kommission verfügen kann und auf die diese Verordnung Anwendung findet, können Gegenstand von Vereinbarungen oder Abkommen zur Übertragung oder zum Austausch mit einem dritten Staat oder einer internationalen Organisation nach Maßgabe des Artikels 228 des Vertrages sein. Artikel 9 Beim Abschluß der erforderlichen Verträge wird die Kommission durch Einfügung entsprechender Klauseln für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sorgen.
Artikel 10 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17. September 1974. Im Namen des Rates Der Präsident J. SAUVAGNARGÜS