Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut Amtsblatt Nr. C 066 vom 08/06/1974 S. 0009 - 0022 ++++ Richtlinie des Rates vom 14 . Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut Die Richtlinie Nr . 66/401/EWG des Rates vom 14 . Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut ( ABl . Nr . 125 vom 11 . 7 . 1966 , S . 2298/66 ) und die Änderungen , die sich aus den nachstehend aufgeführten Rechtsakten ergeben : ( 1 ) Richtlinie Nr . 69/63/EWG ( ABl . Nr . L 48 vom 26 . 2 . 1969 , S . 8 ) ; ( 2 ) Richtlinie Nr . 71/162/EWG ( ABl . Nr . L 87 vom 17 .
4 . 1971 , S . 24 ) ; ( 3 ) Richtlinie Nr . 72/274/EWG ( ABl . Nr . L 171 vom 29 . 7 . 1972 , S . 37 ) ; ( 4 ) Richtlinie Nr . 72/418/EWG ( ABl . Nr . L 287 vom 26 . 12 . 1972 , S . 22 ) ; ( 5 ) Beitrittsakte ( ABl . Nr . L 73 vom 27 . 3 . 1972 , S . 14 ) und Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 1 . Januar 1973 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedsstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften ( ABl . Nr . L 2 vom 1 . 1 . 1973 , S . 1 ) ; ( 6 ) Richtlinie Nr . 73/438/EWG ( ABl . Nr . L 356 vom 27 . 12 . 1973 , S . 79 ) ; werden in dieser Ausgabe zusammengestellt .
Diese Zusammenstellung hat keinerlei rechtliche Kraft . Die Bezugsvermerke und Erwägungsgründe sind deshalb fortgelassen worden . Die Zahlen in Klammern neben den Nummern einiger Artikel entsprechen der vorstehenden Numerierung und beziehen sich auf die letzte Änderung der Grundrichtlinie . RICHTLINIE DES RATES vom 14 . Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut ( 66/401/EWG ) Artikel 1 Diese Richtlinie bezieht sich auf Saatgut von Futterpfianzen , ohne Rücksicht auf den Saatzweck , das innerhalb der Gemeinschaft gewerbsmässig in den Verkehr gebracht wird . Artikel 2 ( 1 ) ( 2 ) ( 4 ) ( 6 ) ( 1 ) Im Sinne dieser Richtlinie sind :
A . Futterpflanzen : Pflanzen der folgenden Gattungen und Arten : a ) Gramineä * Gräser * Agrostis canina L . ssp . canina Hwd . * Hundsstraußgras * Agrostis gigantea Roth * Weisses Straußgras * Agrostis stolonifera L . * Flecht-Straußgras * Agrostis tenuis Sibth . * Rotes Straußgras * Alopecurus pratensis L . * Wiesenfuchsschwanz * Arrhenatherum elatius ( L . ) J . et C . Presl . * Glatthafer * Dactylis glomerata L . * Knaulgras * Festuca arundinacea Schreb . * Rohrschwingel * Festuca ovina L . * Schafschwingel * Festuca pratensis Huds . * Wiesenschwingel * Festuca rubra L . * Rotschwingel * Lolium multiflorum Lam . * Einjähriges und welsches Weidelgras * Lolium perenne L . * Deutsches Weidelgras * Lolium x hybridum Haußkn .
Phleum bertolinii * Bastardweidelgras Zwiebellieschgras * Phleum pratense L . * Wiesenlieschgras * Poa annua L . * Einjährige Rispe * Poa nemoralis L . * Hainrispe * Poa palustris L . * Sumpfrispe * Poa pratensis L . * Wiesenrispe * Poa trivialis L . * Gemeine Rispe * Trisetum flavescens ( L . ) Pal . Beauv . * Goldhafer * b ) Leguminosä * Hülsenfrüchte * Hedysarum coronarium L . * Spanische Esparsette * Lotus corniculatus L . * Hornschotenklee * Lupinus albus L . * Weisse Lupine * Lupinus angustifolius L . * Blaue Lupine * Lupinus luteus L . * Gelbe Lupine * Medicago lupulina L . * Gelbklee * Medicago sativa L . * Blaue Luzerne * Medicago varia Martyn * Bastardluzerne * Onobrychis sativa Lam . * Esparsette * Pisum arvense L . * Futtererbse * Trifolium alexandrinum L . * Alexandrinerklee * Trifolium hybridum L . * Schwedenklee * Trifolium incarnatum L . * Inkarnatklee * Trifolium pratense L . * Rotklee * Trifolium repens L . * Weißklee * Trifolium resupinatum L . * Persischer Klee * Trigonella fönumgräcum L . * Blockshornklee * Vicia faba L . ssp . faba var . equina Pers . * Ackerbohne * Vicia faba L . var . minor ( Peterm . ) bull . * Ackerbohne * Vicia pannonica Crantz * Pannonische Wicke * Vicia sativa L . * Saatwicke * Vicia villosa Roth * Zottelwicke * c ) Andere Pflanzengruppen * * Brassica napus L . var . napobrassica ( L . ) Peterm . * Kohlrübe * Brassica oleracea L . convar . acephala ( DC ) * Futterkohl * Raphanus sativus L . ssp . oleifera ( DC ) Metzg . * Ölrettich * B .
Basissaatgut 1 . Saatgut von Zuchtsorten : Samen , a ) der unter der Verantwortung des Zuechters nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Sorte gewonnen worden ist ; b ) der zur Erzeugung von Saatgut der Kategorie " Zertifiziertes Saatgut " bestimmt ist ; c ) der vorbehaltlich von Artikel 4 die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfuellt und d ) bei dem im amtlicher Prüfung festgestellt worden ist , daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind . 2 . Saatgut von Landsorten : Samen , a ) der unter amtlicher Überwachung aus amtlich als Landsorte anerkanntem Material in einem oder mehreren Betrieben innerhalb eines genau abgegrenzten Ursprungsgebiets gewonnen worden ist ; b ) der zur Erzeugung von Saatgut der Kategorie " Zertifiziertes Saatgut " bestimmt ist ; c ) der vorbehaltlich von Artikel 4 die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfuellt und d ) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist , daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind .
C . Zertifiziertes Saatgut : Samen , a ) der unmittelbar von Basissaatgut oder von Zertifiziertem Saatgut oder , wenn der Zuechter dies beantragt , von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt , das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut in amtlicher Prüfung erfuellt bat ; b ) der zur Erzeugung von Saatgut der Kategorie " Zertifiziertes Saatgut " oder von Planzen bestimmt ist ; c ) der vorbehaltlich von Artikel 4 Buchstabe b ) die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Zertifiziertes Saatgut erfuellt und d ) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist , daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind .
D . Handelssaatgut : Samen , a ) der artenecht ist ; b ) der vorbehaltlich von Artikel 4 Buchstabe b ) die Voraussetzungen der Anlage II für Handelssaatgut erfuellt und c ) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist , daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind . E . Amtliche Maßnahmen : Maßnahmen , die durchgeführt werden a ) durch Behörden eines Staates oder b ) unter der Verantwortung eines Staates durch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder c ) bei Hilfstätigkeiten auch unter der Überwachung eines Staates durch vereidigte natürliche Personen unter der Voraussetzung , daß die unter den Buchstaben b ) und c ) genannten Personen an dem Ergebnis dieser Maßnahmen kein Gewinninteresse haben .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten können während einer Übergangszeit von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten der Rechts - und Verwaltungsvorschriften , die erforderlich sind , um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen , abweichend von Absatz 1 Buchstabe C als Zertifiziertes Saatgut ein Saatgut anerkennen , welches unmittelbar von Saatgut stammt , das in einem Mitgliedstaat nach dem bisherigen System amtlich geprüft worden ist , und das die gleiche Gewähr bietet , wie das nach den Grundsätzen dieser Richtlinie als Basissaatgut oder als Zertifiziertes Saatgut anerkannte Saatgut ( 1 ) .
( 3 ) ( gestrichen ) Artikel 3 ( 1 ) ( 2 ) ( 1 ) Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß Saatgut von Brassica napus L . var . napobrassica ( L . ) Peterm . Brassica oleracea L . convar . acephala ( DC ) Dactylis glomerata L . Festuca arundinacea Schreb . Festuca pratensis Huds . Festuca rubra L . Lolium multiflorum Lam . Lolium perenne L . Lolium x hybridum Haußkn . Phleum pratense L . Medicago sativa L . Medicago varia Martyn Pisum arvense L . Raphanus sativus L . ssp . oleifera ( DC ) Metzg . Trifolium repens L . und ab 1 . Juli 1971 von Trifolium pratense L . nur in den Verkehr gebracht werden darf , wenn es als Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt worden ist und die Anforderungen der Anlage II erfuellt .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß Saatgut anderer als der in Absatz 1 genannten Gattungen und Arten von Futterpflanzen nur in den Verkehr gebracht werden darf , wenn es sich entweder um Saatgut handelt , das als Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt worden ist , oder um Handelssaatgut und wenn dieses Saatgut überdies die Anforderungen der Anlage II erfuellt . ( 3 ) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 21 vorschreiben , daß Saatgut anderer als der in Absatz 1 genannten Gattungen und Arten von Futterpflanzen von bestimmten Zeitpunkten an nur in den Verkehr gebracht werden darf , wenn es als Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt worden ist .
( 4 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß die amtlichen Saatgutprüfungen nach international üblichen Methoden durchgeführt werden , soweit solche Methoden bestehen . ( 5 ) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 vorsehen : a ) für Zuchtsaatgut dem Basissaatgut vorhergehender Generationen ; b ) für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke ; c ) für Zuechtungsvorhaben ; d ) für nicht aufbereitetes Saatgut , das zur Aufbereitung in den Verkehr gebracht wird , sofern die Identität dieses Saatguts gewährleistet ist . Artikel 4 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten können jedoch abweichend von Artikel 3 gestatten , a ) daß Basissaatgut , das die Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht erfuellt , amtlich anerkannt und in den Verkehr gebracht wird .
Eine gleichartige Ausnahme gilt auch für Zertifiziertes Saatgut von Trifolium pratense , soweit dieses Saatgut zur Erzeugung von weiterem Zertifiziertem Saatgut bestimmt ist . Dazu werden in den vorgenannten Fällen alle erforderlichen Maßnahmen getroffen , damit der Lieferant eine bestimmte Keimfähigkeit gewährleistet , die er beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett angibt , das seinen Namen , seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält ; b ) daß Saatgut der Kategorien " Basissaatgut " , " Zertifiziertes Saatgut " oder " Handelssaatgut " , bei dem die amtliche Prüfung in bezug auf die Einhaltung der Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht abgeschlossen ist , im Interesse einer schnellen Versorgung mit Saatgut amtlich anerkannt oder amtlich zugelassen und bis zum ersten Empfänger der Handelsstufe in den Verkehr gebracht wird .
Die Anerkennung oder die Zulassung erfolgr nur gegen Vorlage einer vorläufigen Analyse des Saatguts und gegen Angabe von Namen und Anschrift des ersten Empfängers . Es werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen , damit der Lieferant die sich aus der vorläufigen Analyse ergebende Keimfähigkeit gewährleistet . Er gibt diese Keimfähigkeit beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett an , das seinen Namen , seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält . Mit Ausnah * der in Artikel 15 vorgesehenen Fälle der V * rung ausserhalb der Gemeinschaft gelten * e Bestimmungen nicht für aus dritten Ländern eingeführtes Saatgut .
Artikel 5 Die Mitgliedstaaten können für die einheimische Frzeugung hinsichtlich der Voraussetzungen der Anlagen I und II zusätzliche oder strengere Voraussetzungen für die Anerkennung sowie für die Prüfung von Handelssaatgut festlegen . Artikel 6 ( 2 ) Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß die etwa erforderliche Beschreibung genealogischer Komponenten auf Antrag des Zuechters vertraulich gehalten wird . Artikel 7 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß im Verfahren der Überwachung der Sorten , bei der Prüfung des Saatguts zur Anerkennung und bei der Prüfung von Händelssaatgut die Proben amtlich nach geeigneten Methoden gezogen werden .
( 2 ) Bei der Prüfung des Saatguts zur Anerkennung und bei der Prüfung von Handelssaatgut werden die Proben aus homogenen Partien gezogen . Das Hoechstgewicht einer Partie und das Mindestgewicht einer Probe sind in Anlage III angegeben . Artikel 8 ( 1 ) ( 1 ) Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß Basissaatgut , Zertifiziertes Saatgut und Handelssaatgut nur in ausreichend homogenen Partien und in geschlossenen Packungen , die nach den Artikeln 9 und 10 mit einem Verschluß versehen und gekennzeichnet sind , in den Verkehr gebracht werden dürfen . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten können für den Verkehr mit Kleinmengen an Letztverbraucher Ausnahmen von Absatz 1 hinsichtlich der Verpackung , des Verschlusses sowie der Kennzeichnung vorsehen .
Artikel 9 ( 1 ) ( 1 ) Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß die Pakkungen von Basissaatgut , Zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut amtlich so verschlossen werden , daß der Verschluß beim Öffnen der Packung verletzt wird und nicht wiederverwendet werden kann . ( 2 ) Eine ein - oder mehrmalige Wiederverschließung darf nur amtlich vorgenommen werden . In diesem Fall werden auf dem in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehenen Etikett auch die letzte Wiederverschließung , deren Datum und die Stelle , die die Wiederverschließung vorgenommen hat , vermerkt . Artikel 10 ( 1 ) ( 2 ) ( 4 ) ( 1 ) Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß die Pakkungen von Basissaatgut , Zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut a ) an der Aussenseite mit einem amtlichen Etikett gemäß Anlage IV in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft versehen werden .
Seine Befestigung wird durch den amtlichen Verschluß gesichert . Die Farbe des Etiketts ist weiß bei Basissaatgut , blau bei Zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung nach Basissaatgut , rot bei Zertifiziertem Saatgut der folgenden Vermehrungen nach Basissaatgut und braun bei Handelssaatgut . Die Verwendung von Klebeetiketten ist gestattet ; sie können als amtlicher Verschluß benutzt werden . Im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten gibt das Etikett das Datum der amtlichen Verschließung an . Wenn im Falle des Artikels 4 Buchstabe a ) Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut die Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht erfuellt , so wird dies auf dem Etikett vermerkt ; b ) im Innern einen amtlichen Vermerk in der Farbe des Etiketts und mit den für dieses Etikett in Anlage IV Teil A unter Buchstabe a ) Nrn .
3 , 4 und 5 und bei Handelssaatgut unter Buchstabe b ) Nrn . 2 , 4 und 5 vorgesehenen Angaben enthalten . Dieser Vermerk ist entbehrlich , wenn die Angaben auf der Packung in unverwischbarer Farbe angebracht sind oder ein Klebeetikett gemäß Buchstabe a ) verwendet wird . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten können : a ) vorschreiben , daß das Etikett in allen Fällen das Datum der amtlichen Verschließung angibt ; b ) für Kleinpackungen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen . Artikel 11 ( 6 ) Das Recht der Mitgliedstaaten bleibt unberührt vorzuschreiben , daß die Packungen von inländischem oder eingeführtem Basissaatgut , Zertifiziertem Saatgut oder Handelssaatgut im Hinblick auf das Inverkehrbringen in ihren Hoheitsgebieten auch in anderen Fällen als denen des Artikels 4 mit einem Etikett des Lieferanten versehen werden oder daß Partien von solchem Saatgut , das besonderen nach dem Verfahren des Artikels 21 fastgelegten Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua entspricht , von einem amtlichen Zeugnis begleiter werden , das die Einhaltung dieser Voraussetzungen bescheinigt .
Artikel 12 Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß jegliche chemische Behandlung von Basissaatgut , Zertifiziertem Saatgut oder Handelssaatgut entweder auf dem amtlichen Etikett oder auf einem Etikett des Lieferanten sowie auf oder in der Packung vermerkt wird . Artikel 13 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten können gestatten , daß Saatgut von Futterpflanzen in Mischungen von Saatgut verschiedener Gattungen und Arten von Futterpflanzen oder mit Saatgut von Pflanzen , die nicht Futterpflanzen im Sinne dieser Richtlinie sind , in den Verkehr gebracht wird , wenn die verschiedenen Bestandteile der Mischung vor dem Mischen den für sie geltenden Regeln für das Inverkehrbringen entsprechen .
( 2 ) Artikel 8 , 9 und 11 finden entsprechende Anwendung , desgleichen Artikel 10 mit der Maßgabe , daß das Etikett bei Mischungen grün ist . Artikel 14 ( 4 ) ( 5 ) ( 1 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut , das entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie amtlich anerkannt und dessen Packung amtlich gekennzeichnet und verschlossen worden ist , sowie Handelssaatgut , dessen Packung entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie amtlich gekennzeichnet und verschlossen worden ist , hinsichtlich seiner Eigenschaften , der Prüfungsmaßnahmen , der Kennzeichnung und der Verschließung nur den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegt .
( 1 ) a Die Kommission genehmigt nach dem Verfahren des Artikels 21 für den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut im gesamten Gebiet oder in Teilgebieten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten den Erlaß strengerer als der in der Anlage II vorgesehenen Vorschriften bezueglich des Vorhandenseins von Avena fatua in diesem Saatgut , wenn vergleichbare Vorschriften auf die einneimische Erzeugung dieses Saatguts angewandt werden und wenn im Futterpflanzenanbau des betreffenden Gebiets tatsächlich Maßnahmen zur Bekämpfung von Avena fatua im Gange sind . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten können : a ) soweit keine Maßnahmen der Kommission nach Artikel 3 Absatz 3 in Kraft getreten sind , vorschreiben , daß Saatgut anderer als der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Gattungen und Arten von Futterpflanzen von bestimmten Zeitpunkten an nur in den Verkehr gebracht werden darf , wenn es sich um Saatgut handelt , das als Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt worden ist ; b ) Vorschriften für einen im Verkehr zugelassenen Hoechstfeuchtigkeitsgehalt erlassen ; c ) den Versehr mit Zertifiziertem Saatgut von Futterpflanzen auf Saatgut der ersten Vermehrung nach Basissaatgut beschränken ; d ) bis ein gemeinsamer Sortenkatalog eingeführt werden kann - diese Einführung muß spätestens am 1 .
Januar 1970 erfolgen - , den Verkehr mit Saatgut von Futterpflanzen auf Saatgut von Sorten beschränken , die in eine nationale Liste , welche den landeskulturellen Wert für ihr Gebiet zur Grundlage bat , eingetragen sind . Die Voraussetzungen für die Eintragung in diese Liste sind für die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Sorten die gleichen wie für die nationalen Sorten . ( 3 ) Die Mitgliedstaaten , die gemäß Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a ) Ausnahmen vorgesehen haben , tragen dafür Sorge , daß Zuchtsaatgut dem Basissaatgut vorhergehender Generationen hinsichtlich seiner Eigenschaften , der Prüfungsmaßnahmen , der Kennzeichnung und der Verschließung keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt , a ) wenn es von einer für die Anerkennung zuständigen Stelle nach den für die Anerkennung von Basissaatgut geltenden Vorschriften amtlich geprüft worden ist , b ) wenn es sich in Packungen befindet , die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen und c ) wenn diese Packungen mit einem amtlichen Etikett versehen sind , das mindestens folgende Angaben enthält : - Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen , - Bezugsnummer der Partie , - Art , - Sorte , - Bezeichnung " Vorstufensaatgut " , - Zahl der Generationen vor Saatgut der Kategorie " Zertifiziertes Saatgut " der ersten Vermehrung .
Die Farbe des Etiketts ist weiß mit einem violetten Diagonalstreifen . Artikel 15 ( 1 ) ( 1 ) Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß Saatgut von Futterpflanzen , welches unmittelbar von in einem Mitgliedstaat anerkanntem Basissaatgut stammt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem dritten Land geerntet worden ist , im Erzeugerstaat des Basissaatguts anerkannt werden kann , wenn es auf seiner Vermehrungsfläche einer den Voraussetzungen der Anlage I genügenden Feldbesichtigung unterworfen worden ist , und wenn in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist , daß die Voraussetzungen der Anlage II für Zertifiziertes Saatgut erfuellt sind .
( 2 ) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf die Anerkennung von Zertifiziertem Saatgut , das unmittelbar von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt , welches die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfuellen kann und diese in amtlicher Prüfung erfuellt hat . Artikel 16 ( 3 ) ( 6 ) ( 1 ) Der Rat stellt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit fest : a ) ob im Falle des Artikels 15 die in einem dritten Land durchgeführten Feldbesichtigungen den Voraussetzungen der Anlage I genügen ; b ) ob in einem dritten Land geerntetes Saatgut von Futterpflanzen , das hinsichtlich seiner Eigenschaften sowie der zu seiner Prüfung , seiner Identitätssicherung , seiner Kennzeichnung und seiner Kontrolle durchgeführten Maßnahmen die gleiche Gewähr bietet , insoweit dem Basissaatgut , dem Zertifizierten Saatgut oder dem Handelssaatgut gleichsteht , das in der Gemeinschaft geerntet worden ist und den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Feststellungen hinsichtlich eines dritten Landes selbst treffen , sofern sich der Rat im Rahmen dieser Richtlinie noch nicht in bezug auf dieses Land geäussert hat . Dieses Recht erlischt mit Ablauf des 1 . Juli 1975 . ( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für jeden neuen Mitgliedstaat für die Zeit von seinem Beitritt bis zu dem Zeitpunkt , zu dem er die erforderlichen Rechts - oder Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen muß , um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen . Artikel 17 ( 4 ) ( 1 ) Zur Behebung von vorübergehenden , mindestens in einem Mitgliedstaat auftretenden und innerhalb der Gemeinschaft nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten in der allgemeinen Versorgung mit Basissaatgut , Zertifiziertem Saatgut oder Handelssaatgut können ein oder mehrere Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 21 ermächtigt werden , für einen bestimmten Zeitraum Saatgut zum Verkehr zuzulassen , das einer Kategorie mit minderen Anforderungen oder solchen Sorten angehört , die weder im " Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten " noch in ihren einzelstaatlichen Sortenkatalogen aufgeführt sind .
( 2 ) Handelt es sich um eine Kategorie von Sortensaatgut , so ist das amtliche Etikett das , welches für die entsprechende Kategorie vorgesehen ist , andernfalls das , welches für Handelssaatgut vorgesehen ist . In jedem Fall gibt das Etikett an , daß es sich um Saatgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen handelt . Artikel 18 Diese Richtlinie gilt nicht für Saatgut von Futterpflanzen , das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist . Artikel 19 ( 4 ) ( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen , damit im Verkehr die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen bei Saatgut von Futterpflanzen zumindest durch Stichproben amtlich überwacht wird .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen , damit beim Verkehr von Saatgutmengen über 2 kg aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem dritten Land der zuständigen Stelle folgende Angaben gemacht werden : a ) Art , b ) Sorte , c ) Kategorie , d ) Erzeugerland und amtliche Kontrollstelle , e ) Versandland , f ) Importeur , g ) Menge des Saatguts . Nach dem Verfahren des Artikels 21 kann die Art und Weise festgelegt werden , in der diese Angaben zu machen sind . Artikel 20 ( 2 ) ( 1 ) Innerhalb der Gemeinschaft werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen vorgenommen , um eine Nachkontrolle von Stichproben von Basissaatgut , mit Ausnahme von Hybridsorten und synthetischen Sorten , und von Zertifiziertem Saatgut von Futterpflanzen durchzuführen .
Bei den Nachkontrollen können auch die Anforderungen geprüft werden , denen das Saatgut genügen muß . Die Gestaltung und die Ergebnisse der Vergleichsprüfungen unterliegen der Beurteilung durch den in Artikel 21 genannten Ausschuß . ( 2 ) In einem ersten Zeitabschnitt dienen die Vergleichsprüfungen der Angleichung der technischen Methoden der Anerkennung im Hinblick auf die Erzielung gleichwertiger Ergebnisse . Sobald dieses Ziel erreicht ist , wird jährlich ein Tätigkeitsbericht über die Vergleichsprüfungen erstellt , der den Mitgliedstaaten und der Kommission vertraulich mitgeteilt wird .
Die Kommission bestimmt nach dem Verfahren des Artikels 21 den Zeitpunkt , zu dem der Bericht zum erstenmal erstellt wird . ( 3 ) Die Kommission erlässt nach den Vertahren des Artikels 21 die zur Durchführung der Vergleichsprüfungen notwendigen Maßnahmen . In dritten Ländern geerntetes Saatgut von Futterpflanzen kann in die Vergleichsprüfungen einbezogen werden . Artikel 21 ( 5 ) ( 1 ) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen , so befasst der Vorsitzende des durch Beschluß des Rates vom 14 . Juni 1966 eingesetzten Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche , gartenbauliche und forstliche Saat - und Pflanzgutwesen , im folgenden " Ausschuß " genannt , entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den vorgenannten Ausschuß .
( 2 ) In diesem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil . ( 3 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist , die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann , Stellung . Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von einundvierzig Stimmen zustande . ( 4 ) Die Kommission erlässt Maßnahmen , die sofort anwendbar sind . Entsprechen jedoch diese Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses , so werden sie dem Rat von der Kommission alsbald mitgeteilt .
In diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen bis zur Dauer von höchstens einem Monat nach dieser Mitteilung aussetzen . Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen einer Frist von einem Monat anders entscheiden . Artikel 21a ( 6 ) Die auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen der Anlagen werden nach dem Verfahren des Artikels 21 vorgenommen . Artikel 22 Diese Richtlinie beruhrt nicht die innerstaatlichet Rechtsvorschriften , die zum Schutz der Gesundheit und des * ebens von Menschen , * eren oder Pflanzen oder des gewerbhchen oder kommerziellen * igentains gerechttertigt und .
Artikel 23 ( 2 ) Die Mitgliedstaaten setzen spätestens am 1 . Juli 1968 die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um den Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 1 nachzukommen , und spätestens bis zum 1 . Juli 1969 die erforderlichen Vorschriften , um den ubrigen Bestimmungen dieser Richtlinie und ihrer Anlagen nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis . Artikel 23a ( 1 ) Ein Mitgliedstaat kann auf seinen Antrag nach dem Verfahren des Artikels 21 ganz oder teilweise von der Verpflichtung entbunden werden , diese Richtlinie auf bestimmte Arten anzuwenden , sofern in seinem Hoheitsgebiet ublicherweise keine Vermehrung und kein Verkehr mit Saatgut dieser Arten stattfinden .
Artikel 24 Diese Richtlinie * n die Mitgliedstaaten g * ( 1 ) Die dem Artikel 2 Absatz 2 entsprechenden Vorschriften gelten für die neuen Mitgliedstaaten bis zum 30 . Juni 1977 . ( 2 ) 1 . Juli 1968 und 1 . Juli 1969 waren die in der Richtlinie Nr . 66 401 EWG vorgesehenen Daten . Die Änderungen dieser Richtlinie mussten oder müssen noch Gegenstand einzelstaatlicher Durchführungsvorschriften sem , und zwar innerhalb folgender Fristen : Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer ursprung * Zusammensetzung : ( 1 ) Richtlinie 69 63 EWG : 1 . Juli 1969 ; ( 2 ) Richtlinie 71 162 EWG : - Artikel 2 Absatz 9 :
1 . Juli 1970 , - Artikel 2 Absätze 7 und 17 : 1 . Juli 1972 , - Artikel 2 Absätze 1 bis 6 , 8 und 10 bis 16 : 1 . Juli 1971 ; ( 3 ) Richtlinie 72/274/EWG : - Artikel 1 : 1 . Juli 1972 , - Artikel 2 : 1 . Januar 1973 ; ( 4 ) Richtlinie 72 418 EWG : 1 . Juli 1973 . Neue Mitgliedstaaten : ( 5 ) Die gemäß der betreffenden Richtlinie geänderten Rechts und Verwaltungsvorschriften gelten von folgendem Zeitpunkt an : - Vorschriften gemäß Artikel 14 Absatz 1 : 1 . Juli 1973 , - Vorschriften über Basissaatgut : 1 . Juli 1974 , - ubrige Vorschriften : 1 . Juli 1976 ; Mitgliedstaaten der erweiterten Gemeinschaft :
( 6 ) Richtlinie 73 438 EWG : - Artikel 2 Nummer 4 : 1 . Juli 1973 , - Artikel 2 Nummer 3 und 5 : 1 . Januar 1974 , - Artikel 2 Nummer 1 , 2 und 6 : 1 . Juli 1974 . ANLAGE I ( 1 ) VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANERKENNUNG HINSICHTLICH DES BESTANDES 1 . Der Bestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein . 2 . Es findet mindestens eine amtliche Feldbesichtigung vor jeder Sortenernte statt . 3 . Der Kulturzustand der Vermehrungsfläche und der Entwicklungsstand des Bestandes gestatten eine ausreichende Kontrolle der Sortenechtheit und der Sortenreinheit . 4 . Die Vermehrungsfläche hat keine Vorfrucht , die mit der Erzeugung von Saatgut der Art und der Sorte des Bestandes nicht zu vereinbaren ist .
4.a Für Brassica-Arten betragen die Mindestentfernungen zu benachbarten Beständen anderer Sorten oder Subspecies der betreffenden Art bei Basissaatgut * 400 m , Zertifiziertem Saatgut * 200 m . * Diese Entfernungen brauchen nicht eingehalten zu werden , sofern eine ausreichende Abschirmung gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist . 5 . Bei den übrigen fremdbefruchteten Arten betragen die Mindestentfernungen zu benachbarten Beständen anderer Sorten derselben Art , zu Beständen derselben Sorte mit starken Degenerationserscheinungen und zu Beständen verwandter Arten , die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können , bei * Vermehrungsflächen * * bis 2 ha * über 2 ha * a ) Saatgut , das zur weiteren Vermehrung bestimmt ist * 200 m * 100 m * b ) Saatgut , das zur Erzeugung von Futterpflanzen bestimmt ist * 100 m * 50 m * Diese Entfernungen brauchen nicht eingehalten zu werden , sofern eine ausreichende Abschirmung gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist .
ANLAGE II ( 1 ) ( 2 ) ( 6 ) ANFORDERUNGEN , DENEN DAS SAATGUT GENÜGEN MUSS I . ZERTIFIZIERTES SAATGUT 1 . Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und sortenrein . 2 . Das Vorhandensein von Krankheiten , die den Saatwert beeinträchtigen , ist auf ein Mindestmaß beschränkt . 3 . Das Saatgut genügt folgenden weiteren Anforderungen : A . Normen : Species * Technische Mindestreinheit * Hoechstanteil an Unkrautkörnern * Mindestkeimfähigkeit * * ( in v.H . des Gewichts ) * ( in v.H . des Gewichts ) * ( in v.H . der reinen Körner ) * a ) Gramineä * * * * Agrostis gigantea Roth * 90 * 1 * 80 * Agrostis al . spec . * 90 * 1 * 75 * Alopecurus pratensis L . * 75 * 1,5 * 70 * Arrhenatherum elatius ( L . ) J . et C .
Presl . * 90 * 1 * 80 * Dactylis glomerata L . * 90 * 1 * 80 * Festuca arundinacea Schreb . * 95 * 1 * 80 * Festuca ovina L . * 85 * 1 * 75 * Festuca pratensis Huds . * 95 * 1 * 80 * Festuca rubra L . * 90 * 1 * 75 * Lolium multiflorum Lam . * 96 * 1 * 75 * Lolium al.spec . * 96 * 1 * 80 * Phleum pratense L . * 95 * 0,5 * 80 * Poa spec . * 85 * 1 * 75 * Trisetum flavescens ( L . ) Pal . Beauv . * 75 * 1 * 70 * Species * Technische Mindestreinheit * Hoechstanteil an Unkrautkörnern * Mindestkeimfähigkeit * Hoechstanteil an hartschaligen Körnern * * ( in v.H . des Gewichts ) * ( in v.H . des Gewichts ) * ( in v.H . der reinen Körner ) * ( in v.H . der reiner Körner ) * b ) Leguminosä * * * * * Hedysarum coronarium L . * 95 * 1,5 * 75 * 25 * Lotus corniculatus L . * 95 * 0,8 * 75 * 40 * Lupinus spec . * 97 * 0,2 * 80 * 20 * Medicago lupulina L . * 97 * 0,8 * 80 * 20 * Medicago sativa L . * 97 * 0,5 * 80 * 40 * Medicago varia Martyn * 97 * 0,5 * 80 * 40 * Onobrychis sativa L . * 95 * 1,5 * 75 * 20 * Pisum arvense L . * 97 * 0,1 * 80 * - * Trifolium alexandrium L . * 97 * 0,5 * 80 * 20 * Trifolium hybridum L . * 97 * 0,5 * 80 * 20 * Trifolium incarnatum L . * 97 * 0,5 * 80 * 20 * Trifolium pratense L . * 97 * 0,5 * 80 * 20 * Trifolium repens var . giganteum * 97 * 0,5 * 80 * 40 * Trifolium repens L . * 97 * 0,8 * 80 * 40 * Trifolium resupinatum L . * 97 * 0,5 * 80 * 20 * Trigonella fönumgräcum L . * 95 * 0,1 * 80 * - * Species * Technische Mindestreinheit * Hoechstanteil an Unkrautkörnern * Mindestkeimfahigkeit * Hoechstanteil an hartschaligen Körnern * * ( in v.H . des Gewichts ) * ( in v.H . des Gewichts ) * ( in v.H . der reinen Körner ) * ( in v.H . der reinen Körner ) * Vicia faba * 97 * 0,1 * 85 * 20 * Vicia al . spec . * 97 * 0,5 * 85 * 20 * c ) andere Arten * * * * * Brassica-Arten * 98 * 0,5 * 80 * - * Raphanus sativus L . ssp . oleifera ( DC ) Metzg . * 95 * 0,5 * 80 * - * B .
Anmerkungen : a ) Hartschalige Körner gelten bis zum genannten Hoechstanteil als keimfähige Körner . b ) Alle frischen und gesunden , nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner gelten als gekeimt . c ) Das Saatgut ist frei von Avena fatua und Cuscuta ; 1 Korn Avena fatua oder Cuscuta in einer Probe von 100 g gilt jedoch nicht als Unreinheit , wenn eine zweite Probe von 200 g frei von Avena fatua oder Cuscuta ist . d ) Der gewichtsmässige Anteil an Körnern von Alopecurus myosuroïdes überschreitet nicht 0,3 v.H . e ) Der gewichtsmässige Anteil an Körnern anderer Kulturpflanzen überschreitet nicht 1 v.H . ; bei einer Poa-Art gilt ein Anteil von 1 v.H . an Körnern anderer Poa-Arten nicht als Unreinheit . f ) Die Anzahl an Körnern von Rumex obtufisolius und Rumex crispus überschreitet nicht 2 in einer Probe von 5 g .
C . Besonderheiten bei Lupinus spec . : a ) Der zahlenmässige Anteil an Körnern anderer Farbe überschreitet bei Bitterstofflupinen nicht 2 v.H . und bei anderen Lupinen nicht 1 v.H . b ) Der zahlenmässige Anteil an bitteren Körnern in bitterstoffarmen Lupinensorten überschreitet nicht 3 v.H . bei Zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung nach Basissaatgut , 5 v.H . bei Zertifiziertem Saatgut der folgenden Vermehrungen nach Basissaatgut . II . BASISSAATGUT Die Anforderungen der Ziffer 1 gelten für Basissaatgut , soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist : 1 . Der gewichtsmässige Anteil an Körnern anderer Pflanzen überschreitet nicht 0,2 v.H . ; davon sind an Körnern anderer Kulturpflanzen und an Körnern von Unkrautpflanzen jeweils 0,1 v.H . zugelassen .
2 . Der Anteil an Körnern von Alopecurus myosuroïdes überschreitet nicht 5 Körner in einer Probe von 25 g . 3 . Bei Lupinus spec . überschreitet der zahlenmässige Anteil an bitteren Körnern in bitterstoffarmen Lupinesorten nicht 1 v.H . III . HANDELSSAATGUT Die Anforderungen der Ziffer 1 Nr . 2 und 3 gelten für Handelssaatgut , soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist : 1 . Der gewichtsmässige Anteil an Körnern anderer Kulturpflanzen überschreitet nicht 3 v.H . 2 . Bei Poa annua L . gilt ein Anteil von 10 v.H . und bei allen anderen Poa-Arten ein Anteil von 3 v.H . an Körnern anderer Poa-Arten nicht als Unreinheit .
3 . Bei einer Vicia-Art gilt ein Anteil von 6 v.H . an Körnern der Vicia pannonica , Vicia villosa und verwandter Kulturarten nicht als Unreinheit . 4 . Lupinus spec . : a ) Der zahlenmässige Anteil an Körnern anderer Farbe überschreitet bei Bitterstofflupinen nicht 4 v.H . und bei anderen Lupinen nicht 2 v.H . b ) Der zahlenmässige Anteil an bitteren Körnern in bitterstoffarmen Lupinen überschreitet nicht 5 v.H . ANLAGE III * Hoechstgewicht einer Partie * Mindestgewicht einer Probe * 1 . Samen von der Grösse der Weizenkörner und grösser * 20 Tonnen * 500 Gramm * 2 . Kleinere Samen * 10 Tonnen * 300 Gramm * ANLAGE IV ( 1 ) ( 2 ) ETIKETT A .
Vorgeschriebene Angaben a ) Für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut 1 . " EWG-Norm " 2 . Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen 3 . Bezugsnummer der Partie 4 . Art 5 . Sorte 6 . Kategorie 7 . Erzeugerland 8 . Angegebenes Netto - oder Bruttogewicht 9 . Bei Zertifiziertem Saatgut der zweiten und folgenden Vermehrungen nach Basissaatgut : Zahl der Generationen nach Basissaatgut 10 . Bei Saatgut von Gräsersorten , bei denen keine Prüfung des landeskulturellen Wertes gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a ) der Richtlinie des Rates vom 29 . September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten stattgefunden hat : " Nicht zur Erzeugung von Futterpflanzen bestimmt " . b ) Für Handelssaatgut 1 . " EWG-Norm " 2 . " Handelssaatgut ( nicht nach der Sorte anerkannt ) " 3 .
Prüfungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen 4 . Bezugsnummer der Partie 5 . Art ( 1 ) 6 . Aufwuchsgebiet 7 . Angegebenes Netto - oder Bruttogewicht . c ) Für Mischungen von Saatgut 1 . " Saatgutmischungen für ... ( Verwendungszweck ) " 2 . Verschließungsstelle und Mitgliedstaat 3 . Bezugsnummer der Partie 4 . Arten , Kategorien , Sorten sowie Erzeugerländer oder bei Handelssaatgut Aufwuchsgebiete und Gewichtsverhältnis der Bestandteile 5 . Angegebenes Netto - oder Bruttogewicht . B . Mindestgrösse 110 mm mal 67 mm ( 1 ) Bei Lupinen wird ferner angegeben , ob es sich um Bitterlupinen oder um bitterstoffarme Lupinen handelt .
Richtlinie des Rates vom 14 . Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut Die Richtlinie Nr . 66/402/EWG des Rates vom 14 . Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut ( ABl . Nr . 125 vom 11 . 7 . 1966 , S . 2309/66 ) und die Änderungen , die sich aus den nachstehend aufgeführten Rechtsakten ergeben : ( 1 ) Richtlinie Nr . 69/60/EWG ( ABl . Nr . L 48 vom 26 . 2 . 1969 , S . 1 ) ; ( 2 ) Richtlinie Nr . 71/162/EWG ( ABl . Nr . 87 vom 17 . 4 . 1971 , S . 24 ) ; ( 3 ) Richtlinie Nr . 72/274/EWG ( ABl . Nr . 171 vom 29 . 7 . 1972 , S . 37 ) ; ( 4 ) Richtlinie Nr . 72/418/EWG ( ABl . Nr . L 287 vom 26 .
12 . 1972 , S . 22 ) ; ( 5 ) Beitrittsakte ( ABl . Nr . L 73 vom 27 . 3 . 1972 , S . 14 ) und Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 1 . Januar 1973 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften ( ABl . Nr . L 2 vom 1 . 1 . 1973 , S . 1 ) ; ( 6 ) Richtlinie Nr . 73/438/EWG ( ABl . Nr . L 356 vom 27 . 12 . 1973 , S . 79 ) ; werden in dieser Ausgabe zusammengestellt . Diese Zusammensetzung hat keinerlei rechtliche Kraft . Die Bezugsvermerke und Erwägungsgründe sind deshalb fortgelassen worden . Die Zahlen in Klammern neben den Nummern einiger Artikel entsprechen der vorstehenden Numerierung und bezichen sich auf die letzte Änderung der Grundrichtlinie .