Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln Amtsblatt Nr. C 066 vom 08/06/1974 S. 0035 - 0042 ++++ Richtlinie des Rates vom 14 . Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln Die Richtlinie Nr . 66/403/EWG des Rates vom 14 . Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln ( ABl . Nr . 125 vom 11 . 7 . 1966 , S . 2320/66 ) und die Änderungen , die sich aus den nachstehend aufgeführten Rechtsakten ergeben : ( 1 ) Richtlinie Nr . 69/62/EWG ( ABl . Nr . L 48 vom 26 . 2 . 1969 , S . 7 ) ; ( 2 ) Richtlinie Nr . 71/162/EWG ( ABl . Nr . L 87 vom 17 . 4 . 1971 , S .
24 ) ; ( 3 ) Richtlinie Nr . 72/274/EWG ( ABl . Nr . L 171 vom 29 . 7 . 1972 , S . 37 ) ; ( 4 ) Richtlinie Nr . 72/418/EWG ( ABl . Nr . L 287 vom 26 . 12 . 1972 , S . 22 ) ; ( 5 ) Beitrittsakte ( ABl . Nr . L 73 vom 27 . 3 . 1972 , S . 14 ) und Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 1 . Januar 1973 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften ( ABl . Nr . L 2 vom 1 . 1 . 1973 , S . 1 ) ; ( 6 ) Richtlinie Nr . 73/438/EWG ( ABl . Nr . L 356 vom 27 . 12 . 1973 , S . 79 ) ; werden in dieser Ausgabe zusammengestellt .
Diese Zusammenstellung hat keinerlei rechtliche Kraft . Die Bezugsvermerke und Erwägungsgründe sind deshalb fortgelassen worden . Die Zahlen in Klammern neben den Nummern einiger Artikel entsprechen der vorstehenden Numerierung und beziehen sich auf die letzte Änderung der Grundrichtlinie . RICHTLINIE DES RATES vom 14 . Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln ( 66/403/EWG ) Artikel 1 Diese Richtlinie bezieht sich auf Pflanzkartoffeln , die innerhalb der Gemeinschaft gewerbsmässig in den Verkehr gebracht werden . Artikel 2 ( 1 ) ( 1 ) Im Sinne dieser Richtlinie sind : A . Basispflanzgut :
Knollen der Kartoffel , a ) die nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Sorte und den Gesundheitszustand gewonnen worden sind ; b ) die vorwiegend zur Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut bestimmt sind ; c ) die die Mindestanforderungen der Anlagen I und II für Basispflanzgut erfuellen und d ) bei denen in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist , daß die vorgenannten Mindestanforderungen erfuellt sind . B . Zertifiziertes Pflanzgut : Knollen der Kartoffel , a ) die unmittelbar von Basispflanzgut oder von Zertifiziertem Pflanzgut oder von Pflanzgut einer dem Basispflanzgut vorhergehenden Stufe stammen , das die Voraussetzungen für Basispflanzgut in amtlicher Prüfung erfuellt hat ; b ) die vorwiegend zur Erzeugung von anderen als Pflanzkartoffeln bestimmt sind ; c ) die die Mindestanforderungen der Anlagen I und II für Zertifiziertes Pflanzgut erfuellen und d ) bei denen in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist , daß die vorgenannten Mindestanforderungen erfuellt sind .
C . Amtliche Maßnahmen : Maßnahmen , die durchgeführt werden a ) durch Behörden eines Staates oder b ) unter der Verantwortung eines Staates durch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder c ) bei Hilfstätigkeiten auch unter der Überwachung eines Staates durch vereidigte natürliche Personen unter der Voraussetzung , daß die unter den Buchstaben b ) und c ) genannten Personen an dem Ergebnis dieser Maßnahmen kein Gewinninteresse haben . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten können a ) für eine Übergangszeit von höchstens zwei Jahren nach Inkrafttreten der Rechts - und Verwaltungsvorschriften , die erforderlich sind , um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen , abweichend von Absatz 1 Buchstabe B als Zertifiziertes Pflanzgut ein Pflanzgut anerkennen , welches unmittelbar von Pflanzgut stammt , das in einem Mitgliedstaat nach dem bisherigen System amtlich geprüft worden ist , und das die gleiche Gewähr bietet , wie das nach den Grundsätzen dieser Richtlinie als Basispflanzgut oder als Zertifiziertes Pflanzgut anerkannte Pflanzgut ; b ) bis zum 30 .
Juni 1972 vorsehen , daß sich die amtliche Prüfung , bei der das Vorliegen der Voraussetzungen der Anlage II festgestellt wird , bei der Anerkennung nicht auf alle Partien erstreckt , es sei denn , daß Zweifel an der Erfuellung dieser Voraussetzungen bestehen . Die Prüfung muß sich jedoch auf mindestens 20 v.H . aller Partien erstrecken ( 1 ) . Artikel 3 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß Pflanzkartoffeln nur in den Verkehr gebracht werden dürfen , wenn sie als Basispflanzgut oder als Zertifiziertes Pflanzgut amtlich anerkannt worden sind und die Mindestanforderungen der Anlagen I und II erfuellen .
Sie sehen vor , daß Pflanzgut , welches im Verkehr die Mindestanforderungen der Anlage II nicht erfuellt , aussortiert werden darf . Das nicht ausgeschiedene Pflanzgut wird sodann einer erneuten amtlichen Prüfung unterzogen . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten können : A . die in Artikel 2 vorgesehenen Kategorien von Pflanzkartoffeln in Klassen mit unterschiedlichen Voraussetzungen unterteilen ; B . Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 vorsehen : a ) für Zuchtpflanzgut dem Basispflanzgut vorhergehender Generationen ; b ) für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke ; c ) für Zuechtungsvorhaben . Artikel 4 Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich der Mindestanforderungen der Anlagen I und II für die einheimische Erzeugung zusätzliche oder strengere Voraussetzungen für die Anerkennung festlegen .
Artikel 5 ( 2 ) Gestrichen . Artikel 6 Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß Pflanzkartoffeln nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen , wenn sie mit Mitteln zur Verminderung der Keimung behandelt sind . Artikel 7 ( 1 ) ( 4 ) ( 1 ) Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß Pflanzkartoffeln nur in den Verkehr gebracht werden dürfen , wenn sie mindestens so groß sind , daß sie nicht durch ein Sieb mit quadratischem Querschnitt von 28 mm Seitenlänge passieren können . Bei Sorten mit einer mittleren Länge , die mindestens dem Doppel der grössten Breite entspricht , hat das Sieb nicht weniger als 25 mm Seitenlänge .
Hinsichtlich der Knollen , die zu groß sind , um ein Sieb mit quadratischem Querschnitt von 35 mm Seitenlänge zu passieren , werden die Ober - und Untergrenzen der Sortierung durch ein Vielfaches von 5 ausgedrückt . Der grösste Unterschied bei der Sortierung einer Partie ist so , daß der Unterschied der Seitenmasse zwischen den beiden benutzten Sieben mit quadratischem Querschnitt 20 mm nicht übersteigt . ( 2 ) Eine Partie enthält nicht mehr als 3 v.H . des Gewichtes an Knollen , die das Mindestmaß unterschreiten und nicht mehr als 3 v.H . des Gewichtes an Knollen , die das angegebene Hoechstmaß übersteigen .
( 3 ) Die Mitgliedstaaten können für Pflanzkartoffeln der einheimischen Erzeugung den Unterschied zwischen dem kleinsten und dem grössten Durchmesser der Knollen einer Partie weitgehender beschränken . ( 4 ) Die Mitgliedstaaten können a ) Absatz 1 Satz 2 auch auf andere als die dort definierten Sorten anwenden , b ) den höchstzulässigen Unterschied zwischen dem kleinsten und dem grössten Durchmesser der Knollen einer Partie erweitern . Artikel 8 ( 4 ) ( 1 ) Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß Basispflanzgut und Zertifiziertes Pflanzgut nur in ausreichend homogenen Partien sowie in Packungen oder Behältnissen , die geschlossen und nach den Artikeln 9 und 10 mit einem Verschluß versehen und gekennzeichnet sind , in den Verkehr gebracht werden dürfen .
Die Verpackungen müssen ungebraucht , die Behältnisse sauber sein . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten können für den Verkehr mit Kleinmengen an Letztverbraucher Ausnahmen von Absatz 1 hinsichtlich der Verpackung , des Verschlusses sowie der Kennzeichnung vorsehen . Artikel 9 ( 1 ) ( 4 ) ( 1 ) Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß die Pakkungen und Behältnisse von Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut amtlich so verschlossen werden , daß der Verschluß beim Öffnen der Packung oder des Behältnisses verletzt wird und nicht wiederverwendet werden kann . ( 2 ) Eine ein - oder mehrmalige Wiederverschließung darf nur amtlich vorgenommen werden .
In diesem Fall werden auf dem in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehenen Etikett auch die letzte Wiederverschließung , deren Datum und die Stelle , die die Wiederverschließung vorgenommen hat , vermerkt . Artikel 10 ( 1 ) ( 4 ) ( 1 ) Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß die Pakkungen und Behältnisse von Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut a ) an der Aussenseite mit einem amtlichen Etikett gemäß Anlage III in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft versehen werden . Seine Befestigung wird durch den amtlichen Verschluß gesichert . Die Farbe des Etiketts ist weiß bei Basispflanzgut und blau bei Zertifiziertem Pflanzgut .
Im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten gibt das Etikett das Datum der amtlichen Verschließung an : b ) im Innern einen amtlichen Vermerk in der Farbe des Etiketts und mit den für dieses Etikett in Anlage III Teil A Nrn . 3 , 4 und 6 vorgesehenen Angaben enthalten . Dieser Vermerk ist entbehrlich , wenn die Angaben auf der Packung in unverwischbarer Farbe aufgedruckt sind . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten können a ) vorschreiben , daß das Etikett in allen Fällen das Datum der amtlichen Verschließung angibt ; b ) gestatten , daß an Stelle des in Absatz 1 Buchstabe b ) vorgesehenen amtlichen Vermerks die für das Etikett vorgeschriebenen Angaben auf der Pakkung in unverwischbarer Farbe aufgedruckt werden ; c ) für Kleinpackungen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen .
Artikel 11 ( 4 ) Das Recht der Mitgliedstaaten bleibt unberührt vorzuschreiben , daß die Packungen und Behältnisse von inländischem oder eingeführtem Basispflanzgut oder Zertifizierten Pflanzgut im Hinblick auf das Inverkehrbringen in ihren Hoheitsgebieten mit einem Etikett des Lieferanten versehen werden . Artikel 12 ( 4 ) Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß jegliche chemische Behandlung von Basispflanzgut oder Zertifiziertem Pflanzgut entweder auf dem amtlichen Etikett oder auf einem Etikett des Lieferanten sowie auf oder in der Packung oder auf dem Behältnis vermerkt wird . Artikel 13 ( 4 ) ( 1 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß Basispflanzgut und Zertifiziertes Pflanzgut , das entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie amtlich anerkannt und dessen Packung oder Behältnis amtlich gekennzeichnet und verschlossen worden ist , hinsichtlich seiner Eigenschaften , der Prüfungsmaßnahmen , der Kennzeichnung und der Verschließung nur den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegt .
( 2 ) Die Kommission gestattet nach dem Verfahren des Artikels 19 für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln in der Gesamtheit oder in Teilen des Gebietes eines oder mehrerer Mitgliedstaaten die Durchführung von strengeren als in Anlage I vorgesehenen Maßnahmen gegen bestimmte Viren , die es in diesen Gebieten nicht gibt oder die für die Bestände in diesen Gebieten besonders schädllich erscheinen . Bei dringender Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung solcher Viren kann der betroffene Mitgliedstaat die Maßnahmen von der Antragstellung an bis zur endgültigen Stellungnahme der Kommission zu dem Antrag durchführen .
( 3 ) Bis ein gemeinsamer Sortenkatalog eingeführt werden kann - diese Einführung muß spätestens bis zum 1 . Januar 1970 erfolgen - , können die Mitgliedstaaten den Verkehr mit Pflanzkartoffeln auf Pflanzgut von Sorten beschränken , die in eine nationale Liste , welche den landeskulturellen Wert für ihr Gebiet zur Grundlage hat , eingetragen sind . Die Voraussetzungen für die Eintragung in diese Liste sind für die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Sorten die gleichen wie die für die nationalen Sorten . ( 4 ) Die Mitgliedstaaten , die gemäß Artikel 3 Absatz 2 Teil B Buchstabe a ) Ausnahmen vorgesehen haben , tragen dafür Sorge , daß Zuchtpflanzgut dem Basispflanzgut vorhergehender Stufen hinsichtlich seiner Eigenschaften , der Prüfungsmaßnahmen , der Kennzeichnung und der Verschließung keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt . a ) wenn es von einer für die Anerkennung zuständigen Stelle nach den für die Anerkennung von Basispflanzgut geltenden Vorschriften amtlich geprüft worden ist , b ) wenn es sich in Packungen oder Behältnissen befindet , die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen , und c ) wenn diese Packungen oder Behältnisse mit einem amtlichen Etikett verschen sind , das mindestens folgende Angaben enthält : - Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen . - Kennummer des Erzeugers oder Bezugsnummer der Partie , - Art , - Sorte , - Bezeichnung " Vorstufenpflanzgut " .
Die Farbe des Etiketts ist weiß mit einem violetten Diagonalstreifen . Artikel 14 ( 2 ) ( 1 ) Die Mitgliedstaaten können den Verkehr mit Pflanzkartoffeln , die in einem anderen Mitgliedstaat geerntet worden sind , ganz oder teilweise untersagen , wenn die Nachkommenschaft von Proben , die amtlich aus in diesem Mitgliedstaat geerntetem Basispflanzgut oder Zertifiziertem Pflanzgut gezogen und auf einem oder mehreren gemeinschaftlichen Vergleichsfeldern angebaut worden sind , im Laufe von drei aufeinander folgenden Jahren bedeutend von den Mindestanforderungen der Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe c ) , Nummer 2 Buchstabe c ) sowie Nummern 3 und 4 abgewichen ist .
Bei den Vergleichsprüfungen können auch die übrigen in der Anlage I vorgesehenen Mindestanforderungen geprüft werden . ( 2 ) In Anwendung von Absatz 1 durchgeführte Maßnahmen werden aufgehoben , sobald mit hinreichender Sicherheit feststeht , daß das in dem betreffenden Mitgliedstaat geerntete Basispflanzgut und Zertifiziette Pflanzgut künftig die in Absatz 1 genannten Mindestanforderungen erfuellen wird . ( 3 ) Bevor die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt werden , wird das Gutachten des in Artikel 19 genannten Ausschusses eingeholt . Das Gutachten muß ebenfalls eingcholt werden , wenn ein Mitgliedstaat eine Maßnahme nach Absatz 1 nicht aufhebt , obwohl dies nach Absatz 2 geboten erscheint .
( 4 ) Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 19 die zur Durchführung der Vergleichsprijfungen notwendigen Maßnahmen . In dritten Ländern geernetete Pflanzkartoffeln können in die Vergleichsprüfungen einbezogen werden . Artikel 15 ( 3 ) ( 6 ) ( 1 ) Der Rat stellt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit fest , ob in einem dritten Land geerntete Pflanzkartoffeln , die hinsichtlich ihrer Eigenschatten sowie der za ihrer Prüfung , ihrer Identitatssicherung , ihrer Kennzeichnung und ihrer Kontrolle durchgeführten Maßnahmen die gleiche Gewähr bieten , insoweit dem Basispflanzgut oder dem Zertifizierten Pflanzgut gleichstehen , das in der Gemeinschaft geerntet worden ist und den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Eeststellungen selbst treffen , bis sich der Rat gemäß Absatz 1 geänssert hat , Dieses Recht erlischt mit Ablauf des 1 . Juli 1975 . ( 3 ) Die Absatze 1 und 2 gelten auch für jeden netten Mitgliedstaat für die Zeit von seinem Beitritt bis zu dem Zeitpunkt , zu dem er die erforderlichen Rechts - oder Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen muß , um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen . Artikel 16 ( 1 ) ( 4 ) ( 1 ) Zur Behebung von vorübergehenden , mindestens in einem Mitgliedstaat auftretenden und innerhalb der Gemeinschaft nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten in der allgemeinen Versorgung mit Basispflanzgut oder Zertifiziertem Pflanzgut können ein oder mehrere Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 19 ermächtigt werden , für einen bestimmten Zeitraum Pflanzgut zum Verkehr zuzulassen , das einer Kategorie mit minderen Anforderungen oder solchen Sorten angehört , die weder im " Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten " noch in ihren einzelstaatlichen Sortenkatalogen aufgeführt sind .
( 2 ) Die Karbe des amtlichen Etiketts ist für diese Kategorie braun . Das Etikett gibt an , daß es sich um Pflanzkartoffeln einer Kategorie mit minderen Anforderungen handelt . Artikel 17 Diese Richtlinie gilt nicht für Pflanzkartoffeln , die nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt sind . Artikel 18 ( 4 ) ( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen , damit im Verkehr die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgtsehenen Voraussetzungen bei Pflanzkartoffeln zumindest durch Stichproben amtlieh uberwacht wird . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen , damit beim Verkehr von Pflanzkartoffen * us einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem dritten Land der zustandigen Stelle folgende Angaben gemacht werden : a ) Art . , b ) Sorte , c ) Kategorie , d ) Erzengerland und amtliche kontrollstelle , e ) Versandland , f ) Importeur , g ) Menge des Pflanzguts .
Nach dem Verfahren des Artikels 19 kann die Art . und Weise festgelegt werden , in der diese Angaben zu machen sind . Artikel 19 ( 5 ) ( 1 ) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen , so befasst der Vorsitzende des durch Beschluß des Rates vom 14 . Juni 1966 eingesetzten Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche , gartenbauliche und forstliche Saat - und Pflanzgutwesen , im folgenden " Ausschuß " genannt , entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den vorgenannten Ausschuß . ( 2 ) In diesem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen .
Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil . ( 3 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist , die der Vorsizende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann , Stellung . Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von einundvierzig Stimmen zustande . ( 4 ) Die Kommission erlässt Maßnahmen , die sofort anwendbar sind . Entsprechen jedoch diese Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses , so werden sie dem Rat von der Kommission alsbald mitgeteilt .
In diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen bis zur Dauer von höchstens einem Monat nach dieser Mitteilung aussetzen . Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen einer Frist von einem Monat anders entscheiden . Artikel 19a ( 6 ) Die auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen der Anlagen werden nach dem Verfahren des Artikels 19 vorgenommen . Artikel 20 Vorbehaltlich der in den Anlagen I und II vorgesehenen Toleranzen für das Vorhandensein von Krankheiten , Schadorganismen oder Trägern von solchen , berührt diese Richtlinie nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften , die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen , Tieren oder Pflanzen oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind .
Artikel 21 ( a ) Die Mitgliedstaaten setzen spätestens am 1 . Juli 1968 die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um den Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 1 nachzukommen , und spätestens bis zum 1 . Juli 1969 die erforderlichen Vorschriften , um den übrigen Bestiminungen dieser Richtlinie und ihrer Anlagen nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis . Artikel 22 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . ( 1 ) Die dem Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a ) entsprechenden Vorschriften gelten für die neuen Mitgliedstaaten bis zum 30 .
Juni 1975 . ( a ) 1 . Juli 1968 und 1 . Juli 1969 waren die in der Richtlinie 66/403/EWG vorgesehenen Daten . Die Änderungen dieser Richtlinie mussten oder müssen noch Gegenstand einzelstaatlicher Durchführungsvorschriften sein , und zwar innerhalb folgender Fristen : Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung : ( 1 ) Richtlinie 69/62/EWG : 1 . Juli 1969 ; ( 2 ) Richtlinie 71/162/EWG : - Artikel 4 Absatz 3 : 1 . Juli 1970 , - Artikel 4 Absatz 1 : 1 . Juli 1972 , - Artikel 4 Absätze 2 und 4 1 . Juli 1971 ; ( 3 ) Richtlinie 72/274/EWG : - Artikel 1 : 1 . Juli 1972 , - Artikel 2 :
1 . Januar 1973 ; ( 4 ) Richtlinie 72/418/EWG : 1 . Juli 1973 . Nette Mitgliedstaaten : ( 5 ) Die gemäß der betreffenden Richtlinie geänderten Rechts - und Verwaltungsvorschriften gelten von folgendem Zeitpunkt an : - Vorschriften gemäß Artikel 13 , Absatz 1 : 1 . Juli 1973 , - Vorschriften über Basispflanzgut : 1 . Juli 1974 , - übrige Vorschriften : 1 . Juli 1976 . Mitgliedstaaten der erweiterten Gemeinschaft : ( 6 ) Richtlinie 73/438/EWG : - Artikel 4 , Nummer 1 : 1 . Juli 1973 , - Artikel 4 , Nummer 2 : 1 . Januar 1974 . ANLAGE I ( 4 ) MINDESTANFORDERUNGEN , DENEN DIE PFLANZKARTOFFELN GENÜGEN MÜSSEN 1 .
Basispflanzgut erfuellt folgende Voraussetzungen : a ) Der zahlenmässige Anteil an Pflanzen , die mit Schwarzbeinigkeit befallen sind , überschreitet bei der amtlichen Feldbesichtigung nicht 2 v.H . ; b ) bei der direkten Nachkommenschaft überschreitet der zahlenmässige Anteil an nicht sortenechten Pflanzen nicht 0,25 v.H . und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten nicht 0,1 v.H . : c ) bei der direkten Nachkommenschaft überschreitet der zahlenmässige Anteil an Pflanzen mit Anzeichen von schweren oder leichten Virosen nicht 4 v.H . 2 . Zertifiziertes Pflanzgut erfuellt folgende Voraussetzungen : a ) Der zahlenmässige Anteil an Pflanzen , die mit Schwarzbeinigkeit befallen sind , überschreitet bei der amtlichen Feldbesichtigung nicht 4 v.H . ; b ) bei der direkten Nachkommenschaft überschreitet der zahlenmässige Anteil an nicht sortenechten Pflanzen nicht 0,5 v.H . und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten nicht 0,2 v.H . ; c ) bei der direkten Nachkommenschaft überschreitet der zahlenmässige Anteil an Pflanzen mit Anzeichen von schweren Virosen nicht 10 v.H .
Unberücksichtigt bleibt leichtes Mosaik , d . h . wenn nur leichte Verfärbungen ohne Verformungen der Blätter vorliegen . 3 . Bei Beunteilung der Nachkommenschaft einer Sorte , die chronisch mit einem Virus befallen ist , bleiben die durch diesen Virus verursachten leichten Anzeichen unberücksichtigt . 4 . Die in Nummer 1 Buchstabe c ) , Nummer 2 Buchstabe c ) und Nummer 3 vorgesehenen Toleranzen gelten nur für Virosen , die durch Viren verursacht werden , welche in Europa verbreitet sind . 5 . Die Anbaufläche ist nicht von Heterodera rostochiensis Woll . befallen . 6 . Der Feldbestand ist frei von a ) Synchytrium endobioticum ( Schildb . ) Perc . b ) Corynebacterium sepedonieum ( Spieck . et Kotth . ) Skapt . et Burkh .
ANLAGE II ( 4 ) MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE QUALITÄT DER PARTIEN VON PFLANZKARTOFFELN A . Toleranzen für folgende Unreinheiten , Mängel und Krankheiten bei Pflanzkartoffeln : 1 . Anhaftende Erde und Fremdstoffe * 2 v.H . des Gewichtes * 2 . Naß - und Trockenfäule , soweit diese nicht durch Synchytrium endobioticum , Corynebacterium sepedonicum oder Pseudomonas solanacearum verursacht werden * 1 v.H . des Gewichtes * 3 . Äussere Fehler ( z . B . mißgestaltete oder beschädigte Knollen ) * 3 v.H . des Gewichtes * 4 . Kartoffelschorf : Knollen , die auf einer Oberfläche von mehr als 1/3 befallen sind * 5 v.H . des Gewichtes * Gesamttoleranz für die Nummern 2 bis 4 * 6 v.H . des Gewichtes * B .
Die Pflanzkattoffeln sind frei von Heterodera rostochiensis , Synchytrium endobioticum , Corynebacterium spedonicum und Pseudomonas solanacearum . ANLAGE III ( 1 ) ETIKETT A . Vorgeschriebene Angaben 1 . " EWG-Norm " 2 . Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen 3 . Kennummer des Erzeugers oder Bezugsnummer der Partie 4 . Sorte 5 . Erzeugerland 6 . Kategorie und etwaige Klasse 7 . Sortierung 8 . Angegebenes Nettogewicht 9 . Erntejahr B . Mindestgrösse 110 mm mal 67 mm Richtlinie des Rates vom 30 . Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl - und Faserpflanzen Die Richtlinie Nr .
69/208/EWG des Rates vom 30 . Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl - und Faserplanzen ( ABl . Nr . L 169 vom 10 . 7 . 1969 , S . 3 ) und die Änderungen , die sich aus den nachstehend aufgeführten Rechtsakten ergeben : ( 1 ) Richtlinie Nr . 71/162/EWG ( ABl . Nr . L 87 vom 17 . 4 . 1971 , S . 24 ) ; ( 2 ) Richtlinie Nr . 72/274/EWG ( ABl . Nr . L 171 vom 29 . 7 . 1972 , S . 37 ) ; ( 3 ) Richtlinie Nr . 72/418/EWG ( ABl . Nr . L 287 vom 26 . 12 . 1972 , S . 22 ) ; ( 4 ) Beitrittsakte ( ABl . Nr . L 73 vom 27 . 3 . 1972 , S . 14 ) und Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 1 .
Januar 1973 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften ( ABl . Nr . L 2 vom 1 . 1 . 1973 , S . 1 ) ; ( 5 ) Richtlinie Nr . 73/438/EWG ( ABl . Nr . L 356 vom 27 . 12 . 1973 , S . 79 ) werden in dieser Ausgabe zusammengestellt . Diese Zusammenstellung hat keinerlei rechtliche Kraft . Die Bezugsvermerke und Erwägungsgrunde sind deshalb fortgelassen worden . Die Zahlen in Klammern neben den Nummern einiger Artikel entsprechen der vorstehenden Numerierung und beziehen sich auf die letzte Änderung der Grundrichtlinie .