Richtlinie des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen Amtsblatt Nr. C 066 vom 08/06/1974 S. 0043 - 0054 ++++ RICHTLINIE DES RATES vom 30 . Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl - und Faserpflanzen ( 69/208/EWG ) Artikel 1 Diese Richtlinie bezieht sich auf Saatgut von Öl - und Faserpflanzen , das innerhalb der Gemeinschaft gewerbsmässig in den Verkehr gebracht wird und für die landwirtschaftliche Erzeugung , Zierzwecke ausgenommen , bestimmt ist . Artikel 2 ( 1 ) ( 5 ) ( 1 ) Im Sinne dieser Richtlinie sind : A . Öl - und Faserpflanzen : Pflanzen der folgenden Gattungen und Arten :
Arachis hypogäa L . * Erdnuß * Brassica campestris L . ssp . oleifera ( Metzg . ) Sinsk . * Rübsen * Brassica juncea L . * Sareptasenf * Brassica napus L . ssp . oleifera ( Metzg . ) Sinsk . * Raps * Brassica nigra ( L . ) W . Koch * Schwarzer Senf * Cannabis sativa L . * Hanf * Carum carvi L . * Kümmel * Gossypium sp . * Baumwolle * Helianthus annuus L . * Sonnenblume * Linum usitatissimum L . * Faserlein , Öllein * Papaver somniferum L . * Mohn * Sinapis alba L . * Weisser Senf * Glycine max ( L . ) Merrill * Soja * B . Basissaatgut : Samen , a ) der unter der Verantwortung des Zuechters nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Sorte gewonnen worden ist , b ) der zur Erzeugung von Saatgut entweder der Kategorie " Zertifiziertes Saatgut " oder der Kategorien " Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung " beziehungsweise " Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung " oder gegebenenfalls " Zertifiziertes Saatgut der dritten Vermehrung " bestimmt ist , c ) der vorbehaltlich von Artikel 4 die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfuellt und d ) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist , daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind .
C . Zertifiziertes Saatgut ( Rübsen , Sareptasenf , Raps , Schwarzer Senf , diözischer Hanf , Kümmel , Baumwolle , Sonnenblume , Mohn , Weisser Senf ) : Samen , a ) der unmittelbar von Basissaatgut oder , wenn der Zuechter dies beantragt , von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt , das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfuellen kann und diese in amtlicher Prüfung erfuellt hat , b ) der zur Erzeugung von Öl - und Faserpflanzen zu anderen Zwecken als der Gewinnung von Saatgut bestimmt ist , c ) der vorbehaltlich von Artikel 4 Buchstabe b ) die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Zertifiziertes Saatgut erfuellt und d ) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist , daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind .
D . Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung ( Erdnuß , monözischer Hanf , Faserlein , Öllein , Soja ) : Samen , a ) der unmittelbar von Basissaatgut oder , wenn der Zuechter dies beantragt , von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt , das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfuellen kann und diese in amtlicher Prüfung erfuellt hat , b ) der zur Erzeugung von Saatgut der Kategorie " Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung " oder gegebenenfalls der Kategorie " Zertifiziertes Saatgut der dritten Vermehrung " oder von Öl - und Faserpflanzen zu anderen Zwecken als der Gewinnung von Saatgut bestimmt ist , c ) der die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Zertifiziertes Saatgut erfuellt und d ) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist , daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind .
E . Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung ( Erdnuß , Faserlein , Öllein , Soja ) : Samen , a ) der unmittelbar von Basissaatgut , von Zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung oder , wenn der Zuechter dies beantragt , von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt , das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfuellen kann und diese in amtlicher Prüfung erfuellt hat , b ) der zur Erzeugung von Öl - und Faserpflanzen zu anderen Zwecken als der Gewinnung von Saatgut oder gegebenenfalls zur Erzeugung der Kategorie " Zertifiziertes Saatgut der dritten Vermehrung " bestimmt ist , c ) der die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Zertifiziertes Saatgut erfuellt und d ) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist , daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind .
E.a Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung monözischer Hanf ) : Samen , a ) der unmittelbar von Zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung stammt und der besonders im Hinblick auf die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der zweiten Vermehrung hergerichtet und amtlich geprüft worden ist , b ) der für die Erzeugung von Hanf bestimmt ist , welcher zur Zeit der Blüte geerntet wird , c ) der die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Zertifiziertes Saatgut erfuellt und d ) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist , daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind . F .
Zertifiziertes Saatgut der dritten Vermehrung ( Faserlein , Öllein ) : Samen , a ) der unmittelbar von Basissaatgut , von Zertifiziertem Saatgut der ersten oder zweiten Vermehrung oder , wenn der Zuechter dies beantragt , von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt , das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfuellen kann und diese in amtlicher Prüfung erfuellt hat , b ) der zur Erzeugung von Öl - und Faserpflanzen zu anderen Zwecken als der Gewinnung von Saatgut bestimmt ist c ) der die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Zertifiziertes Saatgut erfuellt und d ) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist , daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind .
G . Handelssaatgut : Samen , a ) der artenecht ist , b ) der vorbehaltlich von Artikel 4 Buchstabe b ) die Voraussetzungen der Anlage II für Handelssaatgut erfuellt und c ) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist , daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind . H . Amtliche Maßnahmen : Maßnahmen , die durchgeführt werden a ) durch die Behörden eines Staates oder b ) unter der Verantwortung eines Staates durch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder c ) bei Hilfstätigkeiten auch unter der Überwachung eines Staates durch vereidigte natürliche Personen unter der Voraussetzung , daß die unter den Buchstaben b ) und c ) genannten Personen an dem Ergebnis dieser Maßnahmen kein Gewinninteresse haben .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten können a ) wahrend einer Übergangszeit von höchstens drei Jahren nach Inkrafttreten der Rechts - und Verwaltungsvorschriften , die erforderlich sind , um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen , abweichend von Absatz 1 Buchstaben C , D , E und F als Zertifiziertes Saatgut ein Saatgut anerkennen , welches unmittelbar von Saatgut stammt , das in einem Mitgliedstaat nach dem bisherigen System amtlich geprüft worden ist und das die gleiche Gewähr bietet wie das nach den Grundsätzen dieser Richtlinie anerkannte Basissaatgut , entsprechendes gilt im Falle von Absatz 1 Buchstaben E und F für Zertifiziertes Saatgut der ersten oder gegebenenfalls der zweiten Vermehrung ( 1 ) ; b ) bei Leinsaatgut mehrere Generationen in die Kategorie " basissaatgut " einbeziehen und diese Kategorie nach Generationen unterteilen ; c ) während einer Übergangszeit , die spätestens am 30 .
Juni 1978 endet , bei Leinsaatgut genehmigen , daß Zertifiziertes Saatgut der dritten Vermehrung in den Verkehr gebracht wird . Zur Überwindung von Versorgungsschwierigkeiten eines Mitgliedstaats bei Leinsaatgut kann der Rat auf Vorschlag der Kommission den obengenannten Zeitraum verlängern ; d ) vorsehen , daß sich die amtliche Prüfung zur Feststellung , ob die in Anlage II Ziffer I Nummer 3 Buchstabe d ) in bezug auf Brassica napus oleifera gestellte Anforderung erfuellt wird , im Verfahren der Anerkennung nicht auf alle Partien erstreckt , es sei denn , daß Zweifel an der Erfuellung dieser Anforderung bestehen .
Artikel 3 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß Saatgut von Brassica campestris L . ssp . oleifera ( Metzg . ) Sinsk . Brassica napus L . ssp . oleifera ( Metzg . ) Sinsk . Cannabis sativa L . Carum carvi L . Gossypium spec . Helianthus annuus L . Linum usitatissimum L . partim-/Faserlein nur in den Verkehr gebracht werden darf , wenn es als " Basissaatgut " oder " Zertifiziertes Saatgut " amtlich anerkannt worden ist und die Anforderungen der Anlage II erfuellt . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß Saatgut anderer als der in Absatz I genannten Arten von Öl - und Faserpflanzen nur in den Verkehr gebracht werden darf , wenn es sich entweder um Saatgut , das als " Basissaatgut " oder " Zertifiziertes Saatgut " amtlich anerkannt worden ist , oder um Handelssaatgut handelt und wenn dieses Saatgut überdies die Anforderungen der Anlage II erfuellt .
( 3 ) Nach dem Verfahren des Artikels 20 kann vorgeschrieben werden , daß Saatgut anderer als der in Absatz 1 genannten Arten von Öl - und Faserpflanzen von bestimmten Zeitpunkten an nur in den Verkehr gebracht werden darf , wenn es als " Basissaatgut " oder " Zertifiziertes Saatgut " amtlich anerkannt worden ist . ( 4 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß die amtlichen Saatgutprüfungen nach international üblichen Methoden durchgeführt werden , soweit solche Methoden bestehen . ( 5 ) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 vorsehen : a ) für Zuchtsaatgut dem Basissaatgut vorhergehender Generationen , b ) für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke , c ) für Zuechtungsvorhaben , d ) für nicht aufbereitetes Saatgut , das zur Aufbereitung in den Verkehr gebracht wird , sofern die Identität dieses Saatguts gewährleistet ist .
Artikel 4 Die Mitgliedstaaten können jedoch abweichend von Artikel 3 gestatten , a ) daß Basissaatgut , das die Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht erfuellt , amtlich anerkannt und in den Verkehr gebracht wird ; dazu werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen , damit der Lieferant eine bestimmte Keimfähigkeit gewährleistet , die er beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett angibt , das seinen Namen , seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält ; b ) daß Saatgut der Kategorien " Basissaatgut " , " Zertifiziertes Saatgut " aller Art oder " Handelssaatgut " , bei dem die amtliche Prüfung in bezug auf die Einhaltung der Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht abgeschlossen ist , im Interesse einer schnellen Versorgung mit Saatgut amtlich anerkannt oder amtlich zugelassen und bis zum ersten Empfänger der Handelsstufe in den Verkehr gebracht wird .
Die Anerkennung oder Zulassung erfolgt nur gegen Vorlage einer vorläufigen Analyse des Saatguts und gegen Angabe von Namen und Anschrift des ersten Empfängers ; es werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen , damit der Lieferant die sich aus der vorläufigen Analyse ergebende Keimfähigkeit gewährleistet ; er gibt diese Keimfähigkeit beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett an , das seinen Namen , seine Anschrift und die Bezungsnummer der Partie enthält . Mit Ausnahme der in Artikel 14 vorgesehenen Fälle der Vermehrung ausserhalb der Gemeinschaft gelten diese Bestimmungen nicht für aus dritten Ländern eingeführtes Saatgut .
Artikel 5 Die Mitgliedstaaten können für die einheimische Erzeugung hinsichtlich der Voraussetzungen der Anlagen I und II zusätzliche oder strengere Voraussetzungen für die Anerkennung sowie für die Prüfung von Handelssaatgut festlegen . Artikel 6 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß die etwa erforderliche Beschreibung genealogischer Komponenten auf Antrag des Zuechters vertraulich gehalten wird . Artikel 7 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß im Verfahren der Überwachung der Sorten , bei der Prüfung des Saatguts zur Anerkennung und bei der Prüfung von Handelssaatgut die Proben amtlich nach geeigneten Methoden gezogen werden .
( 2 ) Bei der Prüfung des Saatguts zur Anerkennung und bei der Prüfung von Handelssaatgut werden die Proben aus homogenen Partien gezogen . Das Hoechstgewicht einer Partie und das Mindestgewicht einer Probe sind in Anlage III angegeben . Artikel 8 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß Basissaatgut , Zertifiziertes Saatgut aller Art und Handelssaatgut nur in ausreichend homogenen Partien und in geschlossenen Packungen , die nach den Artikeln 9 und 10 mit einem Verschluß versehen und gekennzeichnet sind , in den Verkehr gebracht werden dürfen . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten können für den Verkehr mit Kleinmengen an Letztverbraucher Ausnahmen von Absatz 1 hinsichtlich der Verpackung , des Verschlusses sowie der Kennzeichnung vorsehen .
Artikel 9 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß die Pakkungen von Basissaatgut , Zertifiziertem Saatgut aller Art und Handelssaatgut amtlich so verschlossen werden , daß der Verschluß beim Öffnen der Packung verletzt wird und nicht wiederverwendet werden kann . ( 2 ) Eine ein - oder mehrmalige Wiederverschließung darf nur amtlich vorgenommen werden . In diesem Fall werden auf dem in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehenen Etikett auch die letzte Wiederverschließung , deren Datum und die Stelle , die die Wiederverschließung vorgenommen hat , vermerkt . Artikel 10 ( 1 ) ( 3 ) ( 1 ) Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß die Pakkungen von Basissaatgut , Zertifiziertem Saatgut aller Art und Handelssaatgut a ) an der Aussenseite mit einem amtlichen Etikett gemäß Anlage IV in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft versehen werden .
Seine Befestigung wird durch den amtlichen Verschluß gesichert . Die Farbe des Etiketts ist weiß bei Basissaatgut , blau bei Zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung nach Basissaatgut , rot bei Zertifiziertem Saatgut der folgenden Vermehrungen nach Basissaatgut und braun bei Handelssaatgut ; die Verwendung von Klebeetiketten ist gestattet ; sie können als amtlicher Verschluß verwendet werden ; wenn im Falle des Artikels 4 Buchstabe a ) Basissaatgut die Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht erfuellt , so wird dies auf dem Etikett vermerkt ; b ) im Innern einen amtlichen Vermerk in der Farbe des Etiketts mit den in Anlage IV Buchstabe A , Buchstabe a ) Nrn .
4 , 5 und 6 beziehungsweise für Handelssaatgut in Anlage IV Buchstabe A , Buchstabe b ) Nrn . 2 , 5 und 6 vorgesehenen Angaben enthalten . Dieser Vermerk ist entbehrlich , wenn die Angaben auf der Packung in unverwischbarer Farbe angebracht sind oder ein Klebeetikett gemäß Buchstabe a ) verwendet wird . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten können für Kleinpackungen Ausnahmen von Absatz 1 vorschreiben . ( 3 ) Das Recht der Mitgliedstaaten bleibt unberührt vorzuschreiben , daß Saatgut von Öl - und Faserpflanzen , welches nachweislich für andere Zwecke als die der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt ist , nur in Verkehr gebracht werden darf , wenn dies auf dem Etikett angegeben ist .
Artikel 11 Das Recht der Mitgliedstaaten bleibt unberührt vorzuschreiben , daß die Packungen von inländischem oder eingeführtem Basissaatgut , Zertifiziertem Saatgut aller Art oder Handelssaatgut im Hinblick auf das Inverkehrbringen in ihren Hoheitsgebieten auch in anderen Fällen als denen des Artikels 4 mit einem Etikett des Lieferanten versehen werden . Artikel 12 Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß jegliche chemische Behandlung von Basissaatgut , Zertifiziertem Saatgut aller Art oder Handelssaatgut entweder auf dem amtlichen Etikett oder auf einem Etikett des Lieferanten sowie auf oder in der Packung vermerkt wird .
Artikel 13 ( 3 ) ( 1 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut aller Art , das entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie amtlich anerkannt und dessen Packung amtlich gekennzeichnet und verschlossen worden ist , sowie Handelssaatgut , dessen Packung entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie amtlich gekennzeichnet und verschlossen worden ist , hinsichtlich seiner Eigenschaften , der Prüfungsmaßnahmen , der Kennzeichnung und der Verschließung nur den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegt . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten können : a ) soweit keine Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 3 in Kraft getreten sind , vorschreiben , daß Saatgut anderer als der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Arten von Öl - und Faserpflanzen von bestimmten Zeitpunkten an nur in den Verkehr gebracht werden darf , wenn es sich um Saatgut handelt , das als Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt worden ist ; b ) Vorschriften über einen im Verkehr zugelassenen Hoechstfeuchtigkeitsgehalt erlassen ; c ) den Verkehr mit Zertifiziertem Saatgut von Öl - und Faserpflanzen auf Saatgut der ersten und bei Lein auf Saatgut der ersten oder zweiten Vermehrung nach Basissaatgut beschränken ; d ) bis ein gemeinsamer Sortenkatalog eingeführt werden kann , den Verkehr mit Saatgut von Öl - und Faserpflanzen auf Saatgut von Sorten beschränken , die in eine nationale Liste , welche den landeskulturellen Wert für ihr Gebiet zur Grundlage hat , eingetragen sind .
Die Voraussetzungen für die Eintragung in diese Liste sind für die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Sorten die gleichen wie für die nationalen Sorten . ( 3 ) Die Mitgliedstaaten , die gemäß Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a ) Ausnahmen vorgesehen haben , tragen dafür Sorge , daß Zuchtsaatgut dem Basissaatgut vorhergehender Generationen hinsichtlich seiner Eigenschaften , der Prüfungsmaßnahmen , der Kennzeichnung und der Verschließung keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt , a ) wenn es von einer für die Anerkennung zuständigen Stelle nach den für die Anerkennung von Basissaatgut geltenden Vorschriften amtlich geprüft worden ist , b ) wenn es sich in Packungen befindet , die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen , und c ) wenn diese Packungen mit einem amtlichen Etikett versehen sind , das mindestens folgende Angaben enthält : - Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen , - Bezugsnummer der Partie , - Art , - Sorte , - Bezeichnung " Vorstufensaatgut " , - Zahl der Generationen vor Saatgut der Kategorie " Zertifiziertes Saatgut " oder " Zertifizierres Saatgut der ersten Vermehrung " .
Die Farbe des Etiketts ist weiß mit einem violetten Diagonalstreifen . Artikel 14 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß Saatgut von Öl - und Faserpflanzen , welches unmittelbar von einem Mitgliedstaat anerkanntem Basissaatgut stammt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem dritten Land geerntet worden ist , im Erzeugerstaat des Basissaatguts anerkannt werden kann , wenn es auf seiner Vermehrungsfläche einer den Voraussetzungen der Anlage I genügenden Feldbesichtigung unterworfen worden ist und wenn in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist , daß die Voraussetzungen der Anlage II für Zertifiziertes Saatgut erfuellt sind .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben , daß Absatz 1 auch auf Saatgut von Öl - und Faserpflanzen Anwendung findet , welches unmittelbar von in einem Mitgliedstaat anerkanntem Zertifiziertem Saatgut stammt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem dritten Land geerntet worden ist . ( 3 ) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf die Anerkennung von Zertifiziertem Saatgut , das unmittelbar von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt , welches die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfuellen kann und diese in amtlicher Prüfung erfuellt hat .
Artikel 15 ( 1 ) ( 2 ) ( 5 ) ( 1 ) Der Rat stellt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit fest : a ) ob im Falle des Artikels 14 die in einem dritten Land durchgeführten Feldbesichtigungen den Voraussetzungen der Anlage I genügen ; b ) ob in einem dritten Land geerntetes Saatgut von Öl - und Faserpflanzen , das hinsichtlich seiner Eigenschaften sowie der zu seiner Prüfung , seiner Identitätssicherung , seiner Kennzeichnung und seiner Kontrolle durchgeführten Maßnahmen die gleiche Gewähr bietet , insoweit dem Basissaatgut oder dem Zertifizierten Saatgut beziehungsweise dem Zertifizierten Saatgut der ersten , zweiten oder dritten Vermehrung oder dem Handelssaatgut gleichsteht , das in der Gemeinschaft geerntet worden ist und den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Feststellungen hinsichtlich eines dritten Landes selbst treffen , sofern sich der Rat im Rahmen dieser Richtlinie noch nicht in bezug auf dieses Land geäussert hat . Dieses Recht erlischt mit Ablauf des 1 . Juli 1975 . ( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für jeden neuen Mitgliedstaat für die Zeit von seinem Beitritt bis zu dem Zeitpunkt , zu dem er die erforderlichen Rechts - oder Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen muß , um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen . Artikel 16 ( 3 ) ( 1 ) Zur Behebung von vorübergehenden , mindestens in einem Mitgliedstaat auftretenden und innerhalb der Gemeinschaft nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten in der allgemeinen Versorgung mit Basissaatgut , Zertifiziertem Saatgut aller Art oder Handelssaatgut können ein oder mehrere Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 20 ermächtigt werden , für einen bestimmten Zeitraum Saatgut zum Verkehr zuzulassen , das einer Kategorie mit minderen Anforderungen oder solchen Sorten angehört , die weder im " Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten " noch in ihren einzelstaatlichen Sortenkatalogen aufgeführt sind .
( 2 ) Handelt es sich um eine Kategorie von Sortensaatgut , so ist das amtliche Etikett das , welches für die entsprechende Kategorie vorgesehen ist , andernfalls hat es die Farbe , welche für Handelssaatgut vorgesehen ist . In jedem Fall gibt das Etikett an , daß es sich um Saatgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen handelt . Artikel 17 Diese Richtlinie gilt nicht für Saatgut von Öl - und Faserpflanzen , das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist . Artikel 18 ( 3 ) ( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen , damit im Verkehr die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen bei Saatgut von Öl - und Faserpflanzen zumindest durch Stichproben amtlich überwacht wird .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen , damit beim Verkehr von Saatgutmengen über 2 kg aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem dritten Land der zuständigen Stelle folgende Angaben gemacht werden : a ) Art , b ) Sorte , c ) Kategorie , d ) Erzeugerland und amtliche Kontrollstelle , e ) Versandland , f ) Importeur , g ) Menge des Saatguts . Nach dem Verfahren des Artikels 20 kann die Art und Weise festgelegt werden , in der diese Angaben zu machen sind . Artikel 19 ( 1 ) ( 1 ) Innerhalb der Gemeinschaft werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen vorgenommen , um eine Nachkontrolle von Stichproben von Basissaatgut , mit Ausnahme von Hybridsorten und synthetischen Sorten , und von Zertifiziertem Saatgut aller Art von Öl - und Faserpflanzen durchzuführen .
Bei den Nachkontrollen können auch die Anforderungen geprüft werden , denen das Saatgut genügen muß . Die Gestaltung und die Ergebnisse der Vergleichsprüfungen unterliegen der Beurteilung durch den in Artikel 20 genannten Ausschuß . ( 2 ) In einem ersten Zeitabschnitt dienen die Vergleichsprüfungen der Angleichung der technischen Methoden der Anerkennung im Hinblick auf die Erzielung gleichwertiger Ergebnisse , Sobald dieses Ziel erreicht ist , wird jährlich ein Tätigkeitsbericht über die Vergleichsprüfungen erstellt , der den Mitgliedstaaten und der Kommission vertraulich mitgeteilt wird .
Der Zeitpunkt , zu dem der Bericht zum ersten Mal erstellt wird , wird nach dem Verfahren des Artikels 20 festgelegt . ( 3 ) Die zur Durchführung der Vergleichsprüfungen notwendigen Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 20 erlassen . In dritten Ländern geerntetes Saatgut von Öl - und Faserpflanzen kann in die Vergleichsprüfungen einbezogen werden . Artikel 20 ( 4 ) ( 1 ) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen , so befasst der Vorsitzende des durch Beschluß des Rates vom 14 . Juni 1966 eingesetzten Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche , gartenbauliche und forstliche Saat - und Pflanzgutwesen , im folgenden " Ausschuß " genannt , entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den vorgenannten Ausschuß .
( 2 ) In diesem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil . ( 3 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist , die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann , Stellung . Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von einundvierzig Stimmen zustande . ( 4 ) Die Kommission erlässt Maßnahmen , die sofort anwendbar sind . Entsprechen jedoch diese Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses , so werden sie dem Rat von der Kommission alsbald mitgeteilt .
In diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen bis zur Dauer von höchstens einem Monat nach dieser Mitteilung aussetzen . Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen einer Frist von einem Monat anders entscheiden . Artikel 20a ( 5 ) Die auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen der Anlagen werden nach dem Verfahren des Artikels 20 vorgenommen . Artikel 21 Vorbehaltlich der in Anlage II vorgesehenen Toleranzen für das Vorhandensein von Krankheiten , Schadorganismen oder Trägern von solchen , berührt diese Richtlinie nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften , die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen , Tieren oder Pflanzen oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind .
Artikel 22 Ein Mitgliedstaat kann auf seinen Antrag nach dem Verfahren des Artikels 20 ganz oder teilweise von der Verpflichtung entbunden werden , diese Richtlinie auf bestimmte Arten anzuwenden , sofern in seinem Hoheitsgebiet üblicherweise keine Vermehrung und kein Verkehr mit Saatgut dieser Arten stattfinden . Artikel 23 ( a ) Die Mitgliedstaaten setzen spätestens am 1 . Juli 1970 die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis . Artikel 24 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .
( 1 ) Die dem Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a ) entsprechenden Vorschriften gelten für die neuen Mitgliedstaaten bis zum 30 . Juni 1976 . ( a ) 1 . Juli 1970 war das in der Richtlinie 69/208/EWG vorgesehene Datum . Die Änderungen dieser Richtlinie mussten oder müssen noch Gegenstand einzelstaatlicher Durchführungsbestimmungen sein , und zwar innerhalb folgender Fristen : Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung : ( 1 ) Richtlinie Nr . 71/162/EWG : - Artikel 5 Absätze 1 , 2 und 7 : 1 . Juli 1970 , - Artikel 5 Absatz 3 : 1 . Juli 1972 , - Artikel 5 Absätze 4 , 5 , 6 , 8 und 9 :
1 . Juli 1971 ; ( 2 ) Richtlinie Nr . 72/274/EWG : 1 . Januar 1973 ; ( 3 ) Richtlinie Nr . 72/418/EWG : 1 . Juli 1973 . Neue Mitgliedstaaten : ( 4 ) Die gemäß der betreffenden Richtlinie geänderten Rechts - und Verwaltungsvorschriften gelten von folgendem Zeitpunkt an : - Vorschriften gemäß Artikel 13 Absatz 1 : 1 . Juli 1973 in Irland und dem Vereinigten Königreich ; - Vorschriften über Basissaatgut : 1 . Juli 1974 ; - übrige Vorschriften : 1 . Juli 1976 . Mitgliedstaaten der erweiterten Gemeinschaft : ( 5 ) Richtlinie Nr . 73/438/EWG : - Artikel 5 Nummer 3 : 1 . Juli 1973 , - Artikel 5 Nummer 4 :
1 . Januar 1974 , - Artikel 5 Nummern 1 und 2 : 1 . Juli 1974 . ANLAGE I ( 1 ) VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANERKENNUNG HINSICHTLICH DES BESTANDES 1 . Der Bestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein . 2 . Es findet mindestens eine amtliche Feldbesichtigung statt . 3 . Der Kulturzustand der Vermehrungsfläche und der Entwicklungsstand des Bestandes gestatten eine ausreichende Kontrolle der Sortenechtheit und der Sortenreinheit . 4 . Die Vermehrungsfläche hat keine Vorfrucht , die mit der Erzeugung von Saatgut der Art und der Sorte des Bestandes nicht zu vereinbaren ist . 5 . Die Mindestentfernungen zu benachbarten Beständen bei : * Basissaatgut * Zertifiziertes Saatgut * Rübsen , Sareptasenf , Raps , Schwarzem Senf , Hanf , Baumwolle , Sonnenblume , Weissem Senf und Kümmel betragen neben Beständen anderer Sorten oder Arten , durch die eine Kreuzung mit dem Saatgutbestand möglich ist * 400 m * 200 m * Diese Entfernungen brauchen nicht eingehalten zu werden , sofern eine ausreichende Abschirmung gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist .
6 . Das Vorhandensein von Krankheiten , die den Saatwert beeinträchtigen , ist auf ein Mindestmaß beschränkt . ANLAGE II ( 1 ) ( 5 ) ANFORDERUNGEN , DENEN DAS SAATGUT GENÜGEN MUSS I . Anerkanntes Saatgut 1 . Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und sortenrein . 2 . Das Saatgut genügt folgenden weiteren Anforderungen : A . Normen * Mindestsortenreinheit ( in v.H . ) * Mindestkeimfähigkeit ( in v.H . der reinen Körner ) * Technische Mindestreinheit ( in v.H . des Gewichts ) * Hoechstanteil an Körnern anderer Pflanzenarten ( in v.H . des Gewichts ) * 1 * 2 * 3 * 4 * 5 * Arachis Hypogäa * * * * * a ) Basissaatgut * 98 * 70 * 99 * 0,1 * b ) Zertifiziertes Saatgut * 95 * 70 * 99 * 0,1 * Brassica-Arten mit Ausnahme der Sommerformen * * 85 * 98 * 0,2 * * Mindestsortenteinheit ( in v.H . ) * Mindestkeimfähigkeit ( in v.H . der reinen Körner ) * Technische Mindestreinheit ( in v.H . des Gewichts ) * Hoechstanteil an Körnern anderer Pflanzenarten ( in v.H . des Gewichts ) * 1 * 2 * 3 * 4 * 5 * Brassica-Arten , Sommerformen * * 85 * 98 * 0,3 * Cannabis sativa * * 75 * 98 * 0,2 * Carum carvi * * * * * a ) Basissaatgut * 99 * 70 * 97 * 0,1 * b ) Zertifiziertes Saatgut * 98 * 70 * 97 * 0,1 * Gossypium sp . * * 80 * 98 * 0,2 * Helianthus annuus * * 85 * 98 * 0,2 * Linum usitatissimum * * * * * - Faserlein * * * * * a ) Basissaatgut * 99,7 * 92 * 99 * 0,1 * b ) Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung * 98 * 92 * 99 * 0,1 * c ) Zertifiziertes Saatgut der zweiten und der dritten Vermehrung * 97,5 * 92 * 99 * 0,1 * - Öllein * * * * * a ) Basissaatgut * 99,7 * 85 * 99 * 0,1 * b ) Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung * 98 * 85 * 99 * 0,1 * c ) Zertifiziertes Saatgut der zweiten und der dritten Vermehrung * 97,5 * 85 * 99 * 0,1 * Papav r somniferum * * * * * a ) Basissaatgut * 99 * 80 * 98 * 0,1 * b ) Zertifiziertes Saatgut * 98 * 80 * 98 * 0,1 * Sinapis alba * * 85 * 98 * 0,3 * Glycine max ( L . ) Merrill * * * * * a ) Basissaatgut * 97 * 80 * 98 * 0,1 * b ) Zertifiziertes Saatgut * 95 * 80 * 98 * 0,1 * Die Einhaltung der Anforderungen an die Mindestsortenreinheit wird in der Regel im Feldbestand geprüft B .
Anmerkungen a ) Bei allen Arten ist das Saatgut frei von Avena fatua und Cuscuta ; 1 Korn Avena fatua oder Cuscuta in einer Probe von 100 g gilt jedoch nicht als Unreinheit , wenn eine zweite Probe von 200 g frei von Avena fatua oder Cuscuta ist . b ) Bei Brassica campestris ssp . oleifera , Brassica napus ssp . oleifera , Brassica nigra , Brassica juncea und Sinapis alba darf in einer Probe von 10 g höchstens 1 Korn Raphanus raphanistrum enthalten sein . c ) Bei Brassica campestris ssp . oleifera , Brassica napus ssp . oleifera , Brassica nigra , Brassica juncea und Sinapis alba überschreitet der gewichtsmässige Anteil an Körnern von Sinapis arvensis nicht 0,2 v.H . d ) Bei Linum usitatissimum überschreitet der zahlenmässige Anteil an Körnern von Unkrautpflanzen in einer Probe von 500 g nicht 35 .
Davon sind an Körnern von Alopecurus myosuroides und Lolium remotum nicht mehr als insgesamt 20 zugelassen . e ) Bei Cannabis sativa ist das Saatgut frei von Orobanche ; 1 Korn Orobanche in einer Probe von 100 g gilt jedoch nicht als Unreinheit , wenn eine zweite Probe von 200 g frei von Orobanche ist . 3 . Das Vorhandensein von Schadorganismen , die den Saatwert beeinträchtigen , ist auf ein Mindestmaß beschränkt . a ) Bei Cannabis sativa , Linum usitatissimum und Helianthus annuus überschreitet der zahlenmässige Anteil an Körnern , die von Botrytis befallen sind , nicht 5 v.H . b ) Bei Linum usitatissimum überschreitet der zahlenmässige Anteil an Körnern , die von anderen Krankheiten als Botrytis , insbesondere von Ascochyta linicola , Colletotrichum lini und Fusarium spec . befallen sind , insgesamt nicht 5 v.H . c ) Bei Gossypium überschreitet der zahlenmässige Anteil an Körnern , die von Platyedra gossypiella befallen sind , nicht 1 v.H . d ) Bei Helianthus annuus und Brassica napus oleifera überschreitet der gewichtsmässige Anteil an Sclerotien von Sclerotinia sclerotiorum nicht 0,1 v.H .
II . Handelssaatgut Die Anforderungen der Ziffer 1 mit Ausnahme der Nummer 2 Buchstab * A Spalte 2 gelten für Handelssaatgut . ANLAGE III * Hochstgewicht einer Partie * Mindestgewicht einer Probe * 1 . Samen von der Grösse der Weizenkörner und grösser * 20 Tonnen * 500 Gramm * 2 . Kleinere Samen * * * a ) Lein * 10 Tonnen * 1 000 Gramm * b ) übrige * 10 Tonnen * 300 Gramm * ANLAGE IV ETIKETT A . Vorgeschriebene Angaben a ) Für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut : 1 . " EWG-Norm " 2 . Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen 3 . Monat und Jahr der amtlichen Verschließung 4 .
Bezugsnummer der Partie 5 . Art 6 . Sorte 7 . Kategorie 8 . Erzeugerland 9 . Angegebenes Netto - oder Bruttogewicht b ) Für Handelssaatgut : 1 . " EWG-Norm " 2 . " Handelssaatgut ( nicht nach der Sorte anerkannt ) " 3 . Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen 4 . Monat und Jahr der amtlichen Verschließung 5 . Bezugsnummer der Partie 6 . Art 7 . Aufwuchsgebiet 8 . Angegebenes Netto - oder Bruttogewicht B . Mindestgrösse 110 mm mal 67 mm