Entschließung des Rates vom 15. Juli 1974 über eine gemeinschaftliche Politik auf dem Gebiet der Datenverarbeitung Amtsblatt Nr. C 086 vom 20/07/1974 S. 0001 - 0001 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0006 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0013 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0013 ++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 15 . Juli 1974 über eine gemeinschaftliche Politik auf dem Gebiet der Datenverarbeitung DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - eingedenk der Bedeutung der Datenverarbeitung für alle Aspekte der modernen Gesellschaft und damit für die Gemeinschaft und ihre wirtschaftliche und technologische Stellung in der Welt ; eingedenk dessen , daß die Struktur der Datenverarbeitungsindustrie in der Welt unausgeglichen und die Anwendung der Datenverarbeitung in der Gemeinschaft noch nicht zufriedenstellend ist ; in der Überzeugung , daß die Gemeinschaft sich angesichts dieser Lage veranlasst sehen muß , zu Entwurf , Entwicklung und Herstellung der verschiedenen Teile von Datenverarbeitungsanlagen durch wettbewerbsfähige Unternehmen mit europäischer Basis beizutragen , die neben den von ausserhalb der Gemeinschaft beherrschten bedeutenden Gesellschaften bestehen ; daß die einen wie die anderen in einem expandierenden Markt gedeihen können ; eingedenk dessen , daß ein wirklicher Wettbewerb wünschenswert ist und die derzeitige Lage geeignete Maßnahmen erfordert , um den Unternehmen mit europäischer Basis Anreize zur Erhöhung ihrer Wettbewerbsfähigkeit zu geben ; in der Überzeugung , daß durch Zusammenarbeit oder - in geeigneten Bereichen - durch gemeinsame Maßnahmen auf dem Gebiet der Normen und der Anwendung sowie durch Zusammenarbeit in der öffentlichen Beschaffungspolitik ein wirksamerer und wirtschaftlicherer Einsatz der Mittel erreicht werden kann ; eingedenk dessen , daß Zusammenschlüsse von Herstellerfirmen dazu beitragen können , die Unternehmen mit europäischer Basis wettbewerbsfähig zu machen ;
1 . ist gewillt , die Politik der Unterstützung und Förderung der Datenverarbeitung gemeinschaftlich zu gestalten , und begrüsst die Absicht der Kommission , schon 1974 nach entsprechenden Konsultationen vorrangig Vorschläge vorzulegen a ) für eine begrenzte Anzahl gemeinsamer Vorhaben von europäischen Interesse auf dem Gebiet der Anwendung der Datenverarbeitung ; b ) für eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Normen und der Anwendung sowie in der öffentlichen Beschaffungspolitik ; c ) zur Förderung von Vorhaben der industriellen Entwickiung in den Bereichen von gemeinsamen Interesse , die durch eine überstaatliche Zusammenarbeit gekennzeichnet sind ;
2 . wird über diese Vorschläge spätestens sechs Monate nach der Stellungnahme des Europäischen Parlaments beschließen ; 3 . hält es für wünschenswert , mittelfristig ein systematisches Programm der Gemeinschaft zur Förderung der Forschung , industriellen Entwicklung und Anwendung der Datenverarbeitung aufzustellen , das insbesondere eine Koordinierung der einzelstaatlichen Förderungsmaßnahmen und in den geeigneten Bereichen von gemeinsamen europäischem Interesse eine gemeinschaftliche Finanzierung vorsehen würde , wobei als Hauptziel eine in allen betroffenen Bereichen voll lebens - und wettbewerbsfähige Industrie mit europäischer Basis bis Anfang der achtziger Jahre anzustreben ist :
4 . bittet die Kommission - bei der Vorlage ihrer Vorschläge deren finanziellen Folgen sowie gegebenenfalls die hierdurch entstehende Belastung des Haushalts der Gemeinschaften für jedes der fünf folgenden Jahre anzugeben ; - im Lichte sämtlicher vom Rat infolge dieser Entschließung gefassten Beschlüsse jedes Jahr spätestens bis zum 1 . Juli dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über sämtliche sich aus diesen Beschlüssen ergebenden Ausgaben vorzulegen ; - dem Rat bis Ende 1975 einen Bericht über die Entwicklung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung in der Gemeinschaft in Verbindung mit der Weltlage vorzulegen .
VEREINBARUNG DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN vom 15 . Juli 1974 zur Ergänzung der Vereinbarung vom 5 . März 1973 über die Unterrichtung der Kommission und der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die etwaige Harmonisierung von Dringlichkeitsmaßnahmen im Bereich des Umweltschutzes für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - in Erwägung nachstehender Gründe : Am 5 . März 1973 ist eine Vereinbarung über die Unterrichtung der Kommission und der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die etwaige Harmonisierung von Dringlichkeitsmaßnahmen im Bereich des Umweltschutzes für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft ( 1 ) getroffen worden .
Nummer 3 der Vereinbarung bedarf zu seiner Anwendung einer naheren Bestimmung , wie in der Fußnote zu dieser Nummer vorgesehen - SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN : Die geeigneten Fälle im Sinne von Nummer 3 der genannten Vereinbarung betreffen zunächst die Entwürfe für Rechts - und Verwaltungsvorschriften , also für bindende Vorschriften , die die Durchführung des am 22 . November 1973 genehmigten Aktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz ( 2 ) berühren könnten , und zwar in den Fällen , in denen vorgesehen ist , daß die Kommission zur Durchführung dieses Programms Vorschläge für geeignete Vorschriften der Gemeinschaften vorlegt , welche die Form von Verordnungen oder Richtlinien erhalten sollen .
( 1 ) ABl . Nr . C 9 vom 15 . 3 . 1973 , S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . C 112 vom 20 . 12 . 1973 , S . 1 .