Entschließung des Rates vom 6. Juni 1974 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise Amtsblatt Nr. C 098 vom 20/08/1974 S. 0001 - 0001 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0179 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0173 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0173 ++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 6 . Juni 1974 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome , Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , nach Kenntnisnahme von dem Entwurf der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses , in der Erwägung , daß es notwendig ist , einige Grundsätze und Leitlinien zur Förderung der Arbeiten auf dem Gebiet der gegenseitigen Anerkennung der Diplome , Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise festzulegen - NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN :
I . Der Rat - erkennt an , daß die Richtlinien betreffend das Niederlassungsrecht , insbesondere im Bereich der freien Berufe , für die Bildungspolitik eine Relevanz haben ; - betont , daß diese Richtlinien so zu konzipieren sind , daß sie die Bestrebungen zur Reform des Bildungswesens in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nicht behindern ; - hält es für zweckmässig , daß die Bildungspolitik einen positiven Beitrag zur Niederlassungsfreiheit leistet , und zwar insbesondere im Bereich der freien Berufe . II . Der Rat bringt seinen Wunsch zum Ausdruck , daß die weiteren Arbeiten auf dem Gebiet der gegenseitigen Anerkennung der Diplome , Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise von dem Bestreben nach Flexibilität und Qualität geleitet werden sollen .
In diesem Zusammenhang stimmt der Rat folgender Leitlinie zu : Da man trotz der Unterschiede , die hinsichtlich der Ausbildungsprogramme zwischen den Mitgliedstaaten bestehen , in der Praxis eine Vergleichbarkeit der Ausbildungsabschlüsse , die den Zugang zu gleichartigen Tätigkeitsfeldern eröffnen , in groben Umrissen feststellt , sollten die Richtlinien über die gegenseitige Anerkennung der beruflichen Befähigungsnachweise und über die Koordinierung der Bedingungen für den Zugang zu einem Beruf so wenig wie möglich det * lierte Ausbildungserfordernisse vorschreiben . III . Zu diesem Zweck sollten unter anderem - Listen von Diplomen , Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen , die als solche als gleichwertig anerkannt werden , erstellt werden , - Beratende Ausschüsse , deren Mandat , Zusammensetzung und Anzahl noch festzulegen ist , eingesetzt werden .
IV . Der Rat beauftragt den Ausschuß der Ständigen Vertreter , für die Verwirklichung dieser Entschließung in Zusammenarbeit mit der Kommission Sorge zu tragen , insbesondere im Rahmen der Prüfung der Richtlinienvorschläge über die gegenseitige Anerkennung der Diplome , Prüfungszeugnisse und sonstigen Befänigungsnachweise . ( 1 ) ABl . Nr . C 55 vom 13 . 5 . 1974 , S . 19 .