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75/65/EWG: Empfehlung der Kommission vom 20. Dezember 1974 an die Mitgliedstaaten zum Schutz des baulichen Kulturerbes und des natürlichen Lebensraums

CELEX
31975H0065
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
1974-12-20
In force since
1975-01-22
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

75/65/EWG: Empfehlung der Kommission vom 20. Dezember 1974 an die Mitgliedstaaten zum Schutz des baulichen Kulturerbes und des natürlichen Lebensraums Amtsblatt Nr. L 021 vom 28/01/1975 S. 0022 - 0023 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0061 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0061 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1974 an die Mitgliedstaaten zum Schutz des baulichen Kulturerbes und des natürlichen Lebensraums (75/65/EWG) 1. Titel II Kapitel 3 "Stadtentwicklung und Raumordnung" des zweiten Teils des am 22. November 1973 vom Rat gebilligten Aktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz (1) sieht eine Reihe von Studien zu Umweltproblemen im Zusammenhang mit der Städteplanung und der Raumordnung vor.

Diese Studien umfassen die Prüfung verschiedener Aspekte der Erhaltung des baulichen Kulturerbes und des natürlichen Lebensraums in der Gemeinschaft. Ausserdem hat sich das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 13. Mai 1974 über den Schutz des europäischen Kulturgutes für verstärkte Anstrengungen zu dessen Erhaltung ausgesprochen (2); Die im Rahmen der obengenannten Studien durchgeführten Arbeiten machen deutlich, daß das bauliche Kulturerbe und die natürliche Umwelt als Zeugen der kulturellen Identität Europas gegenwärtig ernsthaft von Verfall und Untergang bedroht sind und wie sehr daher Gegenmaßnahmen vonnöten sind.

Diese Feststellung gilt nicht nur für städtische, sondern auch für ländliche Gebiete. 2. Um dem fortschreitenden Verfall und Verschwinden des baulichen Kulturerbes und der natürlichen Umwelt entgegenzuwirken, wurden in den letzten Jahren zwei wichtige Initiativen ergriffen. Es handelt sich um: - das 1972 von der UNESCO angenommene Übereinkommen über den Schutz internationaler Kultur- und Naturgüter und - das "Europajahr der Baudenkmäler". Da das bauliche Kulturerbe und der natürliche Lebensraum gemeinhin als wesentliche Grundlagen der Lebensqualität empfunden werden, sind diese beiden Initiativen für die Erhaltung und die Verbesserung der Umwelt in der Gemeinschaft von grosser Bedeutung.

3. Das UNESCO-Übereinkommen sieht vor, daß die beitretenden Länder eine nationale Bestandsaufnahme der zu den internationalen Kultur- und Naturgütern gehörenden Stätten vornehmen. Das Übereinkommen nimmt den beitretenden Ländern ferner die Verpflichtung ab, die so ausgewählten Stätten angemessen zu schützen. Ausserdem sieht es die Schaffung eines Fonds für die Staaten vor, deren Mittel nicht ausreichen, um bestimmte Stätten von universellem Wert angemessen zu schützen. Der Fonds kann des weiteren zur Ausbildung von Fachleuten auf den Gebieten des Denkmalund Naturschutzes beitragen.

Schließlich ist das Übereinkommen auch für die Erhaltung zahlreicher wildlebender bzw. wildwachsender Tier- und Pflanzenarten in Naturschutzgebieten von erheblicher Bedeutung. Sollten die Mitgliedstaaten dem Übereinkommen in naher Zukunft beitreten, wäre das Übereinkommen darüber hinaus eine wertvolle Unterstützung der im Rahmen des "Europajahres der Baudenkmäler" durchgeführten Tätigkeiten. 4. Das "Europajahr der Baudenkmäler" 1975 geht auf eine Initiative des Europarates zurück. Es handelt sich um eine Aktion, die sich über einen Zeitraum von drei Jahren erstreckt und die auf die Baudenkmäler als bestimmenden Faktor der Lebensqualität aufmerksam machen will sowie eine bessere Erhaltung dieser Kulturgüter anstrebt.

Sie richtet sich an die Behörden auf allen Ebenen, an interessierte Berufskreise und an die breite Öffentlichkeit. Das Jahr 1975 soll als "Europajahr der Baudenkmäler" den Höhepunkt dieser Aktion bilden und gleichzeitig eine umfassende Bewegung einleiten, die darauf abzielt, diese Kulturgüter zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Die Bedeutung dieses Jahres wurde vom Europäischen Parlament bereits in seiner Entschließung über die Erhaltung des europäischen Kulturgutes vom 13. Mai 1974 hervorgehoben ; sie liegt auf folgenden Gebieten - Durchführung zahlreicher Aktionen, die auf dem Gebiet der Wiederherstellung und Erneuerung verfallener Bauwerke und Stätten in den Teilnehmerstaaten als beispielhaft gelten können; - Bewusstmachung der Problematik in der Öffentlichkeit und Weckung der allgemeinen Bereitschaft zur Erhaltung und Neubelebung des baulichen Kulturerbes als Voraussetzung für eine konsequente Kulturpolitik auf allen staatlichen Ebenen.

(1)ABl. Nr. C 112 vom 20.12.1973, S. 1. (2)ABl. Nr. C 62 vom 30.5.1974, S. 5. Seit Beginn der Aktion haben sich mehrere europäische Staaten, die nicht Mitglied des Europarates sind, der Bewegung angeschlossen ; ähnliche Initiativen beginnen sich in anderen Erdteilen abzuzeichnen. 5. Angesichts der Bedeutung und der Dringlichkeit der betreffenden Probleme empfiehlt die Kommission den Mitgliedstaaten, a) das 1972 im Rahmen der UNESCO geschlossene Übereinkommen über den Schutz internationaler Kultur- und Naturgüter wenn möglich noch vor Ende 1975 zu unterzeichnen bzw. zu ratifizieren, sofern dies nicht bereits geschehen ist; b) die verschiedenen Initiativen des Europarates im Rahmen des "Europajahres der Baudenkmäler" 1975 zu unterstützen.

Brüssel, den 20. Dezember 1974 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI

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