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Richtlinie 75/269/EWG des Rates vom 28. April 1975 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Belgien)

CELEX
31975L0269
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
1975-04-28
In force since
1975-04-30
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Richtlinie 75/269/EWG des Rates vom 28. April 1975 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Belgien) Amtsblatt Nr. L 128 vom 19/05/1975 S. 0008 - 0009 RICHTLINIE DES RATES vom 28. April 1975 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Belgien) (75/269/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28.

April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe: In Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 75/268/EWG hat die Regierung des Königreichs Belgien der Kommission ein Gebiet mitgeteilt, das für die Aufnahme in das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete geeignet ist und entsprechende Angaben über die Merkmale dieses Gebietes gemacht.

Folgende Merkmale werden für die in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Richtlinie 75/268/EWG angeführte schwache Ertragfähigkeit des Bodens für die Abgrenzung des betreffenden Gebietes zugrunde gelegt : Anteil des Dauergrünlands an der landwirtschaftlichen Nutzfläche von 80 %, in mehr als der Hälfte des Gebietes überschreitet die Höhenlage 400 m, die Zahl der frostfreien Tage liegt nicht über 150 pro Jahr (220 Tage in den anderen mehr begünstigten belgischen Gebieten) ; der Ertrag der Rindviehhaltung je ha liegt unter 70 % (30 600 bfrs) des nationalen Mittelwertes (43 900 bfrs), der Getreideertrag liegt unter 80 % (34 dz/ha) des nationalen Mittelwertes (42 dz/ha).

Als Merkmal für die in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Richtlinie 75/268/EWG angeführten unterdurchschnittlichen Wirtschaftsergebnisse der Betriebe findet ein Arbeitseinkommen je Arbeitskrafteinheit von weniger als 77 % (150 400 bfrs) des nationalen Mittelwertes Anwendung (195 300 bfrs). Als Merkmal für die in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c) der Richtlinie 75/268/EWG aufgeführte geringe Bevölkerungsdichte wird bei einem nationalen Mittelwert von 319 Einwohner je km2 eine Bevölkerungsziffer von weniger als 77 Einwohner je km2 zugrunde gelegt. Der Mindestanteil der landwirtschaftlichen Erwerbspersonen an der gesamten Erwerbsbevölkerung beträgt 15 % (nationaler Mittelwert 4,17 %, Mittelwert in der Gemeinschaft 9,58 %).

Eigenart und Niveau der vorstehend genannten Merkmale, die von der Regierung des Königreichs Belgien zur Abgrenzung des der Kommission mitgeteilten Gebietes herangezogen werden, entsprechen den Merkmalen der in Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 75/268/EWG genannten benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete. Aber dieses Gebiet kann unter dem Gesichtspunkt der natürlichen Produktionsbedingungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie nur dann als homogenes landwirtschaftliches Gebiet betrachtet werden, wenn im nördlichen Teil des Gebietes eine Zone, die offensichtlich viel günstigere natürliche Bedingungen aufweist, aufgegliedert wird.

Nach den vom betreffenden Mitgliedstaat übermittelten Angaben weist dieses Gebiet ausreichende gemeinschaftliche Anlagen auf - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Das im Anhang aufgeführte Gebiet des Königreichs Belgien ist in das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 75/268/EWG aufgenommen. Artikel 2 Diese Richtlinie ist an das Königreich Belgien gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 28. April 1975. Im Namen des Rates Der Präsident M.A. CLINTON (1)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. (2)ABl. Nr. C 62 vom 15.3.1975, S.

19. ANHANG - BILAG - ANNEX - ANNEXE - ALLEGATO - BIJLAGE ZONES DÉFAVORISÉES AU SENS DE L'ARTICLE 3 PARAGRAPHE 4 DE LA DIRECTIVE 75/268/CEE PROBLEEMGEBIEDEN IN DE ZIN VAN ARTIKEL 3, LID 4, VAN RICHTLIJN Nr. 75/268/EEG >PIC FILE= "T9000611">

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