Richtlinie 75/271/EWG des Rates vom 28. April 1975 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Frankreich) Amtsblatt Nr. L 128 vom 19/05/1975 S. 0033 - 0067 RICHTLINIE DES RATES vom 28. April 1975 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Frankreich) (75/271/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28.
April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe: In Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 75/268/EWG hat die Regierung der Französischen Republik der Kommission Gebiete mitgeteilt, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der genannten Richtlinie für die Aufnahme in das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete geeignet sind, und entsprechende Angaben über die Merkmale dieser Gebiete gemacht.
Die Angaben für die in den überseeischen Departements gelegenen Gebiete erlauben es der Kommission wegen ihrer Unvollständigkeit augenblicklich nicht, sich zu diesen Gebieten zu äussern. Für die in Artikel 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Richtlinie 75/268/EWG genannten ungewöhnlich schwierigen klimatischen Verhältnisse wird als Merkmal eine Höhenlage von mindestens 600 m für mindestens 80 % des Gebietes der einzelnen Gemeinden zugrunde gelegt. Da dieses Kriterium somit nicht nur auf den grössten Teil der Fläche der Gemeinde bezogen wird und darüber hinaus die Berücksichtigung von Gemeindeteilen nicht gestattet ist, kann die festgelegte Mindesthöhenlage im Hinblick auf die Richtlinie als einer Höhenlage von 600-700 m entsprechend betrachtet werden.
Für die in Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 75/268/EWG genannte starke Hangneigung wird als Merkmal ein Höhenunterschied zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Punkt der landwirtschaftlichen Nutzfläche der Gemeinde von mindestens 400 m angesetzt. Diese Definition entspricht der Stärke der Hangneigung nur annäherungsweise. Eine von der Kommission durchgeführte eingehende Prüfung, insbesondere eine Studie über die Hangneigung je km2 (20 % und mehr) hat die Unsicherheit, die sich aus dem oben erwähnten Merkmal des Höhenunterschieds ergibt, behoben ; dabei wurde ferner die nach Artikel 3 Absatz 3 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 75/268/EWG eröffnete Möglichkeit der Kombination der beiden Faktoren Höhenlage und Hangneigung berücksichtigt, sofern sie zur gleichen Gesamtbenachteiligung führt.
Deshalb kann bestätigt werden, daß nur eine sehr geringe Anzahl von Gemeinden, die in den Randzonen der mitgeteilten Gebirgsgebiete gelegen sind, nicht vollauf den gestellten Bedingungen entsprechen, jedoch die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 4 der Richtlinie voll erfuellen. Da sie wirtschaftlich eng mit diesen Randgemeinden verbunden sind, können sie gleichwohl als Berggebiete aufgeführt werden. Unter diesen Bedingungen entsprechen Eigenart und Niveau der vorstehend genannten Merkmale, die von der Regierung der Französischen Republik zur Abgrenzung der der Kommission mitgeteilten Gebiete herangezogen werden, den Merkmalen der in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG genannten Berggebiete.
Die Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats enthält keine Angaben über die gegenwärtige Situation in bezug auf die in Artikel 3 Absatz 2 der genannten Richtlinie genannten gemeinschaftlichen Anlagen. Es hat den Anschein, als ob diese Anlagen nicht immer ausreichend seien. Da auch keine Angaben über in Durchführung oder Planung befindliche Programme vorliegen, können die Zeiträume nicht festgelegt werden, in denen eine wesentliche Verbesserung dieser Situation zu erwarten ist. Gleichwohl erscheint es zweckmässig, die betreffenden Gebiete in das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete aufzunehmen.
Dabei wird davon ausgegangen, daß die Regierung der Französischen Republik der Kommission hierzu in Kürze eine ausführliche Mitteilung zuleiten wird - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang aufgeführten Gebiete der Französischen Republik sind in das (1)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. (2)ABl. Nr. C 62 vom 15.3.1975, S. 19. Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie des Rates 75/268/EWG aufgenommen. Artikel 2 Der betreffende Mitgliedstaat wird der Kommission spätestens bis Ende 1975 eine ausführliche Mitteilung über die Zeiträume vorlegen, in denen die Maßnahmen für wesentliche Verbesserungen der gemeinschaftlichen Anlagen in den in Artikel 1 genannten Gebieten wirksam werden.
Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Französische Republik gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 28. April 1975. Im Namen des Rates Der Präsident M.A. CLINTON ANHANG - BILAG - ANNEX - ANNEXE - ALLEGATO - BIJLAGE ZONES DÉFAVORISÉES AU SENS DE L'ARTICLE 3 PARAGRAPHE 3 DE LA DIRECTIVE 75/268/CEE >PIC FILE= "T0006744"> >PIC FILE= "T0006745"> >PIC FILE= "T0006746"> >PIC FILE= "T0006747"> >PIC FILE= "T0006748"> >PIC FILE= "T0006749"> >PIC FILE= "T0006750"> >PIC FILE= "T0006751"> >PIC FILE= "T0006752"> >PIC FILE= "T0006753"> >PIC FILE= "T0006754"> >PIC FILE= "T0006755"> >PIC FILE= "T0006756"> >PIC FILE= "T0006757"> >PIC FILE= "T0006758"> >PIC FILE= "T0006759"> >PIC FILE= "T0006760"> >PIC FILE= "T0006761"> >PIC FILE= "T0006762"> >PIC FILE= "T0006763"> >PIC FILE= "T0006764"> >PIC FILE= "T0006765"> >PIC FILE= "T0006766"> >PIC FILE= "T0006767"> >PIC FILE= "T0006768"> >PIC FILE= "T0006769"> >PIC FILE= "T0006770"> >PIC FILE= "T0006771"> >PIC FILE= "T0006772"> >PIC FILE= "T0006773"> >PIC FILE= "T0006774"> >PIC FILE= "T0006775"> >PIC FILE= "T0006776">