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Richtlinie 75/275/EWG des Rates vom 28. April 1975 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Niederlande)

CELEX
31975L0275
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
1975-04-28
In force since
1975-04-30
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Richtlinie 75/275/EWG des Rates vom 28. April 1975 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Niederlande) Amtsblatt Nr. L 128 vom 19/05/1975 S. 0229 - 0230 RICHTLINIE DES RATES vom 28. April 1975 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Niederlande) (75/275/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28.

April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe: In Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 75/268/EWG hat die Regierung des Königreichs der Niederlande der Kommission 262 Gebiete mitgeteilt, die für die Aufnahme in das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete geeignet sind, und entsprechende Angaben über die Merkmale dieser Gebiete gemacht.

Als Merkmale für die Abgrenzung der durch spezifische Nachteile gekennzeichneten Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 75/268/EWG, die den benachteiligten Gebieten gleichgestellt werden können, wurden einerseits ungünstige natürliche Produktionsbedingungen bestimmt, die auf schlechte wasserwirtschaftliche Verhältnisse und auf schlechte Bodenqualität zurückzuführen sind ; andererseits sind Nachteile, die sich aus Beschränkungen auf Grund von Vorschriften zur Erhaltung der Landschaft ergeben, in Betracht gezogen worden. Ferner überschreitet die Gesamtfläche der genannten Gebiete 0,40 % der Gesamtfläche des betreffenden Mitgliedstaats nicht.

Die Eigenart der von der Regierung des Königreichs der Niederlande zur Abgrenzung der der Kommission mitgeteilten Gebiete ausgewählten, obengenannten Merkmale entspricht den in Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 75/268/EWG festgelegten Merkmalen für die durch spezifische Nachteile gekennzeichneten Gebiete. Nach den von dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelten Angaben weisen diese Gebiete ausreichende gemeinschaftliche Anlagen auf - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang aufgeführten Gebiete des Königreichs der Niederlande sind Bestandteil des Gemeinschaftsverzeichnisses der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 75/268/EWG.

Artikel 2 Diese Richtlinie ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 28. April 1975. Im Namen des Rates Der Präsident M.A. CLINTON (1)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. (2)ABl. Nr. C 62 vom 15.3.1975, S. 19. ANHANG - BILAG - ANNEX - ANNEXE - ALLEGATO - BIJLAGE PROBLEEMGEBIEDEN IN DE ZIN VAN ARTIKEL 3, LID 5, VAN RICHTLIJN Nr. 75/268/EEG >PIC FILE= "T0006887">

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