Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1009/75 des Rates vom 14. April 1975 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften Amtsblatt Nr. L 098 vom 19/04/1975 S. 0001 - 0001 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0236 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0008 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0008 VERORDNUNG (EURATOM, EGKS, EWG) Nr. 1009/75 DES RATES vom 14. April 1975 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr.
259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 24, auf Vorschlag der Kommission, den sie nach Stellungnahme des Statutsbeirats vorgelegt hat, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Gerichtshofes, in der Erwägung, daß es im Lichte der bisherigen Erfahrung und unter Berücksichtigung der Entwicklung gewisser Aufgaben der Beamten der Europäischen Gemeinschaften angezeigt erscheint, mit Vorrang bestimmte Vorschriften des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der Fassung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr.
259/68 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 711/75 (3), zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 56a des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden - die Worte "seine Bezuege aus Mitteln des Forschungs- und Investitionshaushaltsplans erhält und in einer Anstalt der Gemeinsamen Forschungsstelle oder im Rahmen indirekter Aktionen dienstlich verwendet wird und" gestrichen; - In der dänischen, der französischen, der italienischen und der niederländischen Fassung die Worte "skifteholdstjeneste", "service continu", "servizio continuo" und "continudienst" durch die Worte "skifteholds- eller turnustjeneste", "service continu ou par tours", "servizio continuo o a turni" und "continudienst of plögendienst" ersetzt. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Der Rat, der auf Grund eines von der Kommission nach Stellungnahme des Statutsbeirats unterbreiteten Vorschlags beschließt, legt die Gruppen der betreffenden Beamten, die Bedingungen für die Gewährung und die Sätze dieser Vergütungen fest." c) In Absatz 3 werden in der dänischen, der französischen, der italienischen und der niederländischen Fassung die Worte "skifteholdstjeneste", "service continu", "servizio continuo" und "continudienst" durch die Worte "skifteholds- eller turnustjeneste", "service continu ou par tours", "servizio continuo o a turni" und "continudienst of plögendienst" ersetzt.
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. April 1975 Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 14. April 1975. Im Namen des Rates Der Präsident G. FITZGERALD (1)ABl. Nr. C 140 vom 13.11.1974, S. 20. (2)ABl. Nr. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. (3)ABl. Nr. L 71 vom 20.3.1975, S. 1.