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Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1601/75 des Rates vom 24. Juni 1975 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften

CELEX
31975R1601
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1975-06-24
In force since
1975-06-28
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1601/75 des Rates vom 24. Juni 1975 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften Amtsblatt Nr. L 164 vom 27/06/1975 S. 0001 - 0001 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 4 S. 000P Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0011 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0011 VERORDNUNG (EURATOM, EGKS, EWG) Nr. 1601/75 DES RATES vom 24. Juni 1975 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 24, auf Vorschlag der Kommission, den diese nach Stellungnahme des Statutsbeirats vorgelegt hat, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Gerichtshofes, in der Erwägung, daß es im Lichte der bisherigen Erfahrung und unter Berücksichtigung der Entwicklung gewisser Aufgaben der Beamten der Europäischen Gemeinschaften angezeigt erscheint, mit Vorrang bestimmte Vorschriften des Statuts in der Fassung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr.

259/68 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1009/75 (3), zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 55 Absatz 3 werden die Worte "der seine Bezuege aus Mitteln des Forschungs- und Investitionshaushaltsplans erhält und in einer Anstalt der Gemeinsamen Forschungsstelle oder im Rahmen indirekter Aktionen dienstlich verwendet wird" gestrichen. 2. In Artikel 56b - werden in Absatz 1 die Worte "der seine Bezuege aus Mitteln des Forschungs- und Investitionshaushaltsplans erhält und in einer Anstalt der Gemeinsamen Forschungsstelle oder im Rahmen indirekter Aktionen dienstlich verwendet wird und" gestrichen; - erhält Absatz 2 folgende Fassung : "Der Rat, der auf Grund eines von der Kommission nach Stellungnahme des Statutsbeirats unterbreiteten Vorschlags beschließt, legt die Gruppen der betreffenden Beamten, die Bedingungen für die Gewährung und die Sätze dieser Vergütungen fest." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1975. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 1975. Im Namen des Rates Der Präsident G. FITZGERALD (1) ABl. Nr. C 140 vom 13.11.1974, S. 20. (2) ABl. Nr. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. (3) ABl. Nr. L 98 vom 14.4.1975, S. 1.

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