Verordnung (EWG) Nr. 1926/75 des Rates vom 22. Juli 1975 über den Abschluß des Abkommens in Form von Briefwechseln zur Änderung des Abkommens vom 5. Juni 1970 zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Spanien über bestimmte Käsesorten Amtsblatt Nr. L 198 vom 29/07/1975 S. 0001 - 0001 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 7 S. 0246 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1926/75 DES RATES vom 22. Juli 1975 über den Abschluß des Abkommens in Form von Briefwechseln zur Änderung des Abkommens vom 5. Juni 1970 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Spanien über bestimmte Käsesorten DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, gestützt auf den Beschluß des Rates vom 25.
Mai 1970 zur Ermächtigung der Kommission, in bestimmten Situationen Verhandlungen oder Konsultationen mit Drittländern, die Vertragsparteien des GATT sind, aufzunehmen, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Auf Antrag Spaniens hat die Kommission Konsultationen mit diesem Land eingeleitet, um die Preise für bestimmte Käsesorten zu überprüfen, die in dem Abkommen vom 5. Juni 1970 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Spanien (1), zuletzt geändert durch das Abkommen in Form von Briefwechseln vom 10. Juli 1974 (2), festgelegt sind. Die Delegation der Kommission und die Delegation Spaniens haben sich auf ein Abkommen geeinigt, das für die Gemeinschaft annehmbar ist ; dieses Abkommen ist abzuschließen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Das Abkommen in Form von Briefwechseln zur Änderung des Abkommens vom 5. Juni 1970 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Spanien über bestimmte Käsesorten wird im Namen der Gemeinschaft geschlossen. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die zur Unterzeichnung der in Artikel 1 genannten Briefwechsel befugte Person zu bestimmen und ihr die Vollmachten zu übertragen, die erforderlich sind, um für die Gemeinschaft verbindlich zu handeln. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 1975. Im Namen des Rates Der Präsident G. MARCORA (1)ABl. Nr. L 245 vom 11.11.1970, S. 22. (2)ABl. Nr. L 346 vom 24.12.1974, S. 7.