Verordnung (EWG) Nr. 2109/75 des Rates vom 11. August 1975 zur Festsetzung des Zeitpunkts für die Anwendung der Zollsenkungen, die für einige landwirtschaftliche Erzeugnisse in den Artikeln 8 und 9 des Protokolls Nr. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel vorgesehen sind Amtsblatt Nr. L 215 vom 13/08/1975 S. 0003 - 0003 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 2 S. 0224 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 2 S. 0224 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2109/75 DES RATES vom 11. August 1975 zur Festsetzung des Zeitpunkts für die Anwendung der Zollsenkungen, die für einige landwirtschaftliche Erzeugnisse in den Artikeln 8 und 9 des Protokolls Nr.
1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel vorgesehen sind DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1274/75 des Rates vom 20. Mai 1975 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel (1), insbesondere auf Artikel 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Voraussetzung für die Anwendung der in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1274/75 genannten Zollsenkungen sind gegeben.
Daher ist der Zeitpunkt für diese Anwendung festzusetzen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in den Artikeln 8 und 9 des Protokolls Nr. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel vorgesehenen Zollsenkungen für folgende Erzeugnisse : Zitruspüree und -pulpen der Tarifstelle 20.06 B II c) 1 ex dd), konzentrierte Fruchtsäfte aus Zitrusfrüchten der Tarifstellen 20.07 A III ex a) und ex b), Fruchtsäfte aus Orangen der Tarifstellen 20.07 B II a) 1 und b) 1, Tomatensäfte der Tarifstellen 20.07 B II a) 5 und b) 6 sowie geschälte Tomaten und Tomatenmark der Tarifstelle 20.02 ex C des Gemeinsamen Zolltarifs, gelten ab 1.
September 1975, jedoch in bezug auf Tomatenmark der Tarifstelle 20.02 ex C vorbehaltlich des Artikels 9 des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 11. August 1975. Im Namen des Rates Der Präsident M. RUMOR (1) ABl. Nr. L 136 vom 28.5.1975, S. 1.