Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

CELEX
31975Y0422(01)
Document type
DECLAR
Sector
Legislation
Date of document
1975-03-04
In force since
1975-03-04
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission BETREFFEND DIE EINFUEHRUNG VON EINEM KONZERTIERUNGSVERFAHREN ZWISCHEN DEM EUROPAEISCHEN PARLAMENT UND DEM RAT Amtsblatt Nr. C 089 vom 22/04/1975 S. 0001 - 0002 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0003 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0009 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0009 ++++ GEMEINSAME ERKLÄRUNG des Europäischen Parlaments , des Rates und der Kommission DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT , DER RAT UND DIE KOMMISSION - in Erwägung nachstehender Gründe : Ab 1 . Januar 1975 wird der Haushalt der Gemeinschaft vollständig aus eigenen Mitteln der Gemeinschaft finanziert .

Für die Durchführung dieser Regelung wird das Europäische Parlament mit erweiterten Haushaltsbefugnissen ausgestattet . Die Erweiterung der Haushaltsbefugnisse des Europäischen Parlaments muß mit einer wirksamen Beteiligung dieses Organs an dem Verfahren der Ausarbeitung und Annahme der Entscheidungen verbunden sein , die für den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften wichtige Ausgaben oder Einnahmen nach sich ziehen - KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN : 1 . Es wird ein Konzertierungsverfahren zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat unter aktiver Mitwirkung der Kommission eingeführt .

2 . Das Verfahren kann für die gemeinschaftlichen Rechtsakte von allgemeiner Tragweite angewandt werden , die ins Gewicht fallende finanzielle Auswirkungen haben und deren Erlaß nicht schon auf Grund früherer Rechtsakte geboten ist . 3 . Die Kommission gibt bei der Vorlage eines Vorschlags an , ob der betreffende Rechtsakt nach ihrer Ansicht Gegenstand des Konzertierungsverfahrens sein könnte . Das Europäische Parlament kann bei Abgabe seiner Stellungnahme die Eröffnung dieses Verfahrens verlangen ; auch der Rat ist hierzu befugt . 4 . Das Verfahren wird eingeleitet , wenn die in Absatz 2 vorgesehenen Kriterien gegeben sind und wenn der Rat beabsichtigt , von der Stellungnahme des Europärischen Parlaments abzuweichen .

5 . Die Konzertierung findet in einem " Konzertierungsausschuß " statt , der sich aus dem Rat und Vertretern des Europäischen Parlaments zusammensetzt . Die Kommission nimmt an den Arbeiten des Konzertierungsausschusses teil . 6 . Ziel des Verfahrens ist es , Einvernehmen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat herbeizuführen . Das Verfahren sollte normalerweise höchstens drei Monate dauern , ausgenommen Fälle , in denen der betreffende Rechtsakt vor einem bestimmten Zeitpunkt genehmigt werden muß oder in denen dringende Gründe vorliegen ; in diesen Fällen kann der Rat eine angemessene Frist festlegen .

7 . Wenn eine hinreichende Annäherung der Standpunkte der beiden Organe erreicht ist , kann das Europäische Parlament eine neue Stellungnahme abgeben ; danach beschließt der Rat endgültig . Geschehen zu Brüssel am 4 . März 1975 . Für das Europäische Parlament C . BERKHOUWER Für den Rat G . FITZGERALD Für die Kommission François-Xavier ORTOLI

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions