Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission BETREFFEND DIE EINFUEHRUNG VON EINEM KONZERTIERUNGSVERFAHREN ZWISCHEN DEM EUROPAEISCHEN PARLAMENT UND DEM RAT Amtsblatt Nr. C 089 vom 22/04/1975 S. 0001 - 0002 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0003 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0009 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0009 ++++ GEMEINSAME ERKLÄRUNG des Europäischen Parlaments , des Rates und der Kommission DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT , DER RAT UND DIE KOMMISSION - in Erwägung nachstehender Gründe : Ab 1 . Januar 1975 wird der Haushalt der Gemeinschaft vollständig aus eigenen Mitteln der Gemeinschaft finanziert .
Für die Durchführung dieser Regelung wird das Europäische Parlament mit erweiterten Haushaltsbefugnissen ausgestattet . Die Erweiterung der Haushaltsbefugnisse des Europäischen Parlaments muß mit einer wirksamen Beteiligung dieses Organs an dem Verfahren der Ausarbeitung und Annahme der Entscheidungen verbunden sein , die für den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften wichtige Ausgaben oder Einnahmen nach sich ziehen - KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN : 1 . Es wird ein Konzertierungsverfahren zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat unter aktiver Mitwirkung der Kommission eingeführt .
2 . Das Verfahren kann für die gemeinschaftlichen Rechtsakte von allgemeiner Tragweite angewandt werden , die ins Gewicht fallende finanzielle Auswirkungen haben und deren Erlaß nicht schon auf Grund früherer Rechtsakte geboten ist . 3 . Die Kommission gibt bei der Vorlage eines Vorschlags an , ob der betreffende Rechtsakt nach ihrer Ansicht Gegenstand des Konzertierungsverfahrens sein könnte . Das Europäische Parlament kann bei Abgabe seiner Stellungnahme die Eröffnung dieses Verfahrens verlangen ; auch der Rat ist hierzu befugt . 4 . Das Verfahren wird eingeleitet , wenn die in Absatz 2 vorgesehenen Kriterien gegeben sind und wenn der Rat beabsichtigt , von der Stellungnahme des Europärischen Parlaments abzuweichen .
5 . Die Konzertierung findet in einem " Konzertierungsausschuß " statt , der sich aus dem Rat und Vertretern des Europäischen Parlaments zusammensetzt . Die Kommission nimmt an den Arbeiten des Konzertierungsausschusses teil . 6 . Ziel des Verfahrens ist es , Einvernehmen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat herbeizuführen . Das Verfahren sollte normalerweise höchstens drei Monate dauern , ausgenommen Fälle , in denen der betreffende Rechtsakt vor einem bestimmten Zeitpunkt genehmigt werden muß oder in denen dringende Gründe vorliegen ; in diesen Fällen kann der Rat eine angemessene Frist festlegen .
7 . Wenn eine hinreichende Annäherung der Standpunkte der beiden Organe erreicht ist , kann das Europäische Parlament eine neue Stellungnahme abgeben ; danach beschließt der Rat endgültig . Geschehen zu Brüssel am 4 . März 1975 . Für das Europäische Parlament C . BERKHOUWER Für den Rat G . FITZGERALD Für die Kommission François-Xavier ORTOLI