Entschließung des Rates vom 21. April 1975 über die Neuorientierungen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts auf dem Tafelweinmarkt Amtsblatt Nr. C 090 vom 23/04/1975 S. 0001 - 0001 ++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 21 . April 1975 über die Neuorientierungen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts auf dem Tafelweinmarkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - in Erwägung nachstehender Gründe : Die gegenwärtig bedenkliche Überschußlage auf dem Tafelweinmarkt beweist , wie notwendig Neuorientierungen sind , durch die die Entwicklung der Tafelweinerzeugung eingedämmt und das Gleichgewicht des Marktes kurzfristig wie auch langfristig wiederhergestellt werden kann .
Dem letzten Bericht der Kommission ist zu entnehmen , daß die Weinerzeugung bereits jetzt über den voraussichtlichen normalen Verbrauch hinaus geht . Im Rahmen der Maßnahmen zur Sanierung des Weinmarktes sollte auch berücksichtigt werden , daß die Qualität der gemeinschaftlichen Weinerzeugung verbessert werden muß . Es sind Sondermaßnahmen im Bereich der Destillation getroffen worden , um eine rasche Verbesserung der Lage des Tafelweinmarktes herbeizuführen - kommt mit der Kommission überein , daß im Rahmen des Artikels 17 Absatz 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 816/70 des Rates vom 28 .
April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein ( 1 ) die Maßnahmen in bezug auf eine Regelung für die Pflanzungen und Wiederbepflanzungen erlassen werden müssen , die die Bildung von strukturellen Überschüssen verhindern sollen und die zugleich auf die Förderung einer Qualitätspolitik ausgerichtet sind , verplichtet sich , diese Maßnahmen vor dem 1 . August 1975 zu erlassen ; zu diesem Zweck wird die Kommission gebeten , zu gegebener Zeit entsprechende Vorschläge vorzulegen , kommt überein , sämtliche an den Grundverordnungen im Weinsektor vorzunehmenden Änderungen an Hand der von der Kommission bereits unterbreiteten Vorschläge und im Lichte seiner Beratungen vom 15 .
April 1975 vorrangig zu prüfen und vor dem 1 . August 1975 darüber zu beschließen , nimmt Kenntnis von der Absicht der Kommission , - eine restriktive Haltung gegenüber den einzelstaatlichen Beihilfen im Rahmen der Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 816/70 einzunehmen , - dem Rat Maßnahmen vorzuschlagen , mit denen die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17 . April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe ( 2 ) in ihrer Anwendung an die obengenannten Ziele angepasst werden soll , - nach dem 1 . Januar 1977 im Lichte der Auswirkungen aller Maßnahmen , die getroffen wurden , erneut zu prüfen , ob die Beibehaltung dieser beiden Maßnahmen zweckmässig ist .
( 1 ) ABl . Nr . L 99 vom 5 . 5 . 1970 , S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 96 vom 23 . 4 . 1972 , S . 1 .