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Erklärungen des Rates bei der Annahme der Texte über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr für Ärzte in der Gemeinschaft

CELEX
31975Y0701(01)
Document type
INFO
Sector
Legislation
Date of document
1975-07-01
In force since
1975-06-20
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Erklärungen des Rates bei der Annahme der Texte über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr für Ärzte in der Gemeinschaft Amtsblatt Nr. C 146 vom 01/07/1975 S. 0001 - 0002 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0225 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0215 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0215 ++++ ERKLÄRUNGEN DES RATES bei der Annahme der Texte über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr für Ärzte in der Gemeinschaft A . Erklärungen zu der Richtlinie für die gegenseitige Anerkennung der Diplome , Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr Zuverlässigkeitsnachweis 1 .

Zu Artikel 12 " Der Rat stellt fest , daß sich die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 12 verpflichten , den Grundsatz zu beachten , daß der Aufnahmestaat mit Ausnahme derjenigen Fälle , die sich auf in seinem eigenen Hoheitsgebiet vollzogene Handlungen beziehen , den Rechtsvorteil des Niederlassungsrechts nur dann aussetzen oder verweigern kann , wenn in den vom Heimat - oder Herkunftstaat übermittelten Auskünften Sanktionen genannt sind , durch welche dem Betreffenden das Recht auf Ausübung seiner Tätigkeit in seinem Heimat - oder Herkunftstaat vorübergehend oder endgültig abgesprochen wird . " 2 .

Zu Artikel 22 " Hat ein Mitgliedstaat ernste Zweifel daran , daß die von einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten Diplome , Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise , die bei ihm zur Anerkennung eingereicht werden , auf einer Ausbildung beruhen , die den durch die Richtlinie 75/362/EWG festgelegten Mindestbedingungen entspricht , so muß er diese Frage selbstverständlich der Kommission unterbreiten . Diese prüft die Frage binnen möglichst kurzer Frist und bestätigt gegebenenfalls den betreffenden Mitgliedstaaten , daß die Ausbildungsbedingungen eingehalten worden sind . " B .

Erklärung betreffend die Krankenhausärzte " DER RAT - auf Grund der Feststellung , daß gemäß Artikel 48 Absatz 4 des EWG-Vertrags die Vorschriften über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer auf die Beschäftigungen in der öffentlichen Verwaltung keine Anwendung finden ; in der Erwägung , daß in einigen Mitgliedstaaten die in den öffentlichen Kraukenhäusern angestellten Ärzte den Status von öffentlichen Bediensteten haben ; daß sie daher offenbar unter die Bestimmung des Artikels 48 Absatz 4 des EWG-Vertrags fallen ; jedoch darauf bedacht , die Freizuegigkeit der Ärzte im Inneren der Gemeinschaft zu erleichtern , unabhängig davon , in welcher Form der Beruf ausgeuebt wird ; nach Kenntnisnahme von der Entschließung des Europäischen Parlaments zur Definition der Begriffe " öffentliche Verwaltung " und " öffentliche Gewalt in den Mitgliedstaaten und zu den Folgen dieser Definition für die Anwendung von Artikel 48 Absatz 4 und Artikel 55 des EWG-Vertrags , insbesondere von Punkt 11 ; nach Kenntnisnahme von der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache 2 74 - NIMMT FOLGENDES ZUR KENNTNIS :

Wird in einem Mitgliedstaat die Arzttätigkeit in einem öffentlichen Krankenhaus im Rahmen eines öffentlichen Dienstverhältnisses ausgeuebt , so verpflichtet sich dieser Mitgliedstaat - im Hinblick auf die Erleichterung der Mobilität der Angehörigen dieses Berufs - , spätestens drei Jahre nach Genehmigung der Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG durch den Rat den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten die Aufnahme dieser Tätigkeit gegebenenfalls im Rahmen eines besonderen Beschäftigungsverhältnisses zu ermöglichen . Ungeachtet der Art dieses Beschaftigungsverhältnisses dürfen die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen und mit Rechten gleicher Wirkung , wie sie für Inländer innerhalb des betreffenden Berufs im Aufnahmestaat gelten , aufnehmen und ausüben .

In bezug auf die persönliche Eignung berücksichtigt der betreffende Mitgliedstaat jedoch die besonderen Qualifikationen des Betreffenden und die von ihm in den Mitgliedstaaten ausgeuebte , durch eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesene praktische Tätigkeit . Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die Tätigkeit des Krankenhausarztes in leitender Stellung oder die Tätigkeit eines Krankenhausarztes , die , wenn auch nur gelegentlich , die Ausübung öffentlicher Gewalt umfasst . BITTET die Kommission , ihm vier Jahre nach Genehmigung der vorliegenden Richtlinien einen Bericht über die Erfuellung dieser Verpflichtung durch die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls geeignete Vorschläge vorzulegen . "

Relations

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