Erklärungen des Rates bei der Annahme der Texte über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr für Ärzte in der Gemeinschaft Amtsblatt Nr. C 146 vom 01/07/1975 S. 0001 - 0002 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0225 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0215 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0215 ++++ ERKLÄRUNGEN DES RATES bei der Annahme der Texte über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr für Ärzte in der Gemeinschaft A . Erklärungen zu der Richtlinie für die gegenseitige Anerkennung der Diplome , Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr Zuverlässigkeitsnachweis 1 .
Zu Artikel 12 " Der Rat stellt fest , daß sich die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 12 verpflichten , den Grundsatz zu beachten , daß der Aufnahmestaat mit Ausnahme derjenigen Fälle , die sich auf in seinem eigenen Hoheitsgebiet vollzogene Handlungen beziehen , den Rechtsvorteil des Niederlassungsrechts nur dann aussetzen oder verweigern kann , wenn in den vom Heimat - oder Herkunftstaat übermittelten Auskünften Sanktionen genannt sind , durch welche dem Betreffenden das Recht auf Ausübung seiner Tätigkeit in seinem Heimat - oder Herkunftstaat vorübergehend oder endgültig abgesprochen wird . " 2 .
Zu Artikel 22 " Hat ein Mitgliedstaat ernste Zweifel daran , daß die von einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten Diplome , Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise , die bei ihm zur Anerkennung eingereicht werden , auf einer Ausbildung beruhen , die den durch die Richtlinie 75/362/EWG festgelegten Mindestbedingungen entspricht , so muß er diese Frage selbstverständlich der Kommission unterbreiten . Diese prüft die Frage binnen möglichst kurzer Frist und bestätigt gegebenenfalls den betreffenden Mitgliedstaaten , daß die Ausbildungsbedingungen eingehalten worden sind . " B .
Erklärung betreffend die Krankenhausärzte " DER RAT - auf Grund der Feststellung , daß gemäß Artikel 48 Absatz 4 des EWG-Vertrags die Vorschriften über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer auf die Beschäftigungen in der öffentlichen Verwaltung keine Anwendung finden ; in der Erwägung , daß in einigen Mitgliedstaaten die in den öffentlichen Kraukenhäusern angestellten Ärzte den Status von öffentlichen Bediensteten haben ; daß sie daher offenbar unter die Bestimmung des Artikels 48 Absatz 4 des EWG-Vertrags fallen ; jedoch darauf bedacht , die Freizuegigkeit der Ärzte im Inneren der Gemeinschaft zu erleichtern , unabhängig davon , in welcher Form der Beruf ausgeuebt wird ; nach Kenntnisnahme von der Entschließung des Europäischen Parlaments zur Definition der Begriffe " öffentliche Verwaltung " und " öffentliche Gewalt in den Mitgliedstaaten und zu den Folgen dieser Definition für die Anwendung von Artikel 48 Absatz 4 und Artikel 55 des EWG-Vertrags , insbesondere von Punkt 11 ; nach Kenntnisnahme von der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache 2 74 - NIMMT FOLGENDES ZUR KENNTNIS :
Wird in einem Mitgliedstaat die Arzttätigkeit in einem öffentlichen Krankenhaus im Rahmen eines öffentlichen Dienstverhältnisses ausgeuebt , so verpflichtet sich dieser Mitgliedstaat - im Hinblick auf die Erleichterung der Mobilität der Angehörigen dieses Berufs - , spätestens drei Jahre nach Genehmigung der Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG durch den Rat den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten die Aufnahme dieser Tätigkeit gegebenenfalls im Rahmen eines besonderen Beschäftigungsverhältnisses zu ermöglichen . Ungeachtet der Art dieses Beschaftigungsverhältnisses dürfen die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen und mit Rechten gleicher Wirkung , wie sie für Inländer innerhalb des betreffenden Berufs im Aufnahmestaat gelten , aufnehmen und ausüben .
In bezug auf die persönliche Eignung berücksichtigt der betreffende Mitgliedstaat jedoch die besonderen Qualifikationen des Betreffenden und die von ihm in den Mitgliedstaaten ausgeuebte , durch eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesene praktische Tätigkeit . Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die Tätigkeit des Krankenhausarztes in leitender Stellung oder die Tätigkeit eines Krankenhausarztes , die , wenn auch nur gelegentlich , die Ausübung öffentlicher Gewalt umfasst . BITTET die Kommission , ihm vier Jahre nach Genehmigung der vorliegenden Richtlinien einen Bericht über die Erfuellung dieser Verpflichtung durch die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls geeignete Vorschläge vorzulegen . "