Entschließung des Rates vom 13. Februar 1975 betreffend Maßnahmen zur Erreichung der vom Rat am 17. Dezember 1974 festgelegten Ziele der gemeinschaftlichen Energiepolitik Amtsblatt Nr. C 153 vom 09/07/1975 S. 0006 - 0008 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0051 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0051 ++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 13 . Februar 1975 betreffend Maßnahmen zur Erreichung der vom Rat am 17 . Dezember 1974 festgelegten Ziele der gemeinschaftlichen Energiepolitik DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - nach Kenntnisnahme von den Mitteilungen der Kommission betreffend die Produktions - und Verbrauchsziele der Gemeinschaft für 1985 und die zu ihrer Verwirklichung vorgeschlagenen Leitlinien für einzelne Sektoren ( 1 ) , in Erwägung seiner am 17 .
September und am 17 . Dezember 1974 angenommenen Entschließungen ( 2 ) , in der Erwägung , daß zur Erreichung der Ziele seiner Entschließung vom 17 . Dezember 1974 über die Ziele der gemeinschaftlichen Energiepolitik für 1985 sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch von den einzelnen Mitgliedsländern geeignete Maßnahmen durchgeführt werden müssen , Punkt 1 A . Bittet die Kommission , im Hinblick auf die weitere Verwirklichung der Ziele in regelmässigen Abständen langfristige Orientierungen für den Energiebereich , insbesondere für alle für diese Aktivitäten notwendigen Investitionen , zu empfehlen .
Diese Orientierungen helfen den Mitgliedstaaten , die geeigneten Beschlüsse zu fassen . B . Diese Orientierungen müssen für alle Energiesektoren insbesondere berücksichtigen , - daß so rasch wie möglich sichere Energiequellen unter zufriedenstellenden wirtschaftlichen Bedingungen entwickelt werden müssen . Dies schließt folgendes ein : - die Möglichkeit , in bestimmten Fällen gemeinschaftliche Stützungsmaßnahmen zu gewähren ; - Maßnahmen , durch die in bestimmten Fällen der Zugang zur Finanzierung der erforderlichen Investitionen erleichtert werden soll ; - die Möglichkeit , daß die Kosten der Bereitstellung von Energie und der Amortisierung der erforderlichen Investitionen schrittweise soweit wie möglich über die Preise gedeckt werden ; - daß eine optimale Standortwahl für die Investitionen der Marktteilnehmer im Energiebereich angestrebt und ein Hoechstmaß an Rentabilität der Investitionen gewährleistet werden muß , und zwar insbesondere durch eine optimale Standortwahl für die Kraftwerke - unter Berücksichtigung der Sicherheit und des Umweltschutzes - und durch Förderung der Zusammenarbeit im Hinblick auf eine optimale Entwicklung der Erzeugungsbereiche und Transportsysteme .
Punkt 2 Bringt seinen Willen zum Ausdruck , die nachstehenden Maßnahmen zur Erreichung der Ziele seine Entschließung vom 17 . Dezember 1974 einzuleiten : I . ENERGIENACHFRAGE A . Über das Programm für rationelle Energienutzung hinaus , das Gegenstand der Entschließung vom 17 . Dezember 1974 ist , könnten erhebliche Energieeinsparungen durch gemeinschaftliche Aktionen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung und/oder technologischen Neuerung erzielt werden . B . Der Elektrizitätsverbrauch wird in dem Masse verstärkt , als der Beitrag der festen Brennstoffe und/oder der Kernenergie die Abhängigkeit der Kraftwerke von den Kohlenwasserstoffen vermindert .
Dabei ist auch zu berücksichtigen , daß die Finanzierung der Investitionen der Elektrizitätswirtschaft unter zufriedenstellenden wirtschaftlichen Bedinungen gesichert werden muß . II . ENERGIEANGEBOT Die Energieressourcen jedes einzelnen Mitgliedstaats werden möglichst rasch unter zufriedenstellenden wirtschaftlichen , sozialen , umweltpolitischen und Sicherheitsbedingungen entwickelt , wobei der einzelstaatliche und der gemeinschaftliche Bedarf sowie die angestrebte Einschränkung der Energieabhängigkeit der Gemeinschaft von aussen berücksichtigt werden . Punkt 3 Billigt die folgenden Leitlinien für die in den Mitgliedstaaten und auf Gemeinschaftsebene zu verfolgende Politik für die verschiedenen Energiequellen :
I . FESTE BRENNSTOFFE A . Erzeugung in der Gemeinschaft Die Aufrechterhaltung der Steinkohleförderung auf dem gegenwärtigen Stand und die Entwicklung des Abbaus von Braunkohle und der Gewinnung von Torf gemäß Punkt 5 Kapitel 2 Buchstabe A der Entschließung des Rates über die Ziele der gemeinschaftlichen Energiepolitik erfordern die Festlegung und Durchführung einer Politik für feste Brennstoffe , die die Grundsätze des Punktes 1 Buchstabe B berücksichtigt , und zwar insbesondere zur Durchführung der erforderlichen finanziellen Investitionen , sowie die Verfügbarkeit geeigneter Arbeitskräfte .
Die Durchführung dieser Investitionen und die Einstellung dieser Arbeitskräfte setzen einen stabilen und regelmässigen Absatz der festen Brennstoffe der Gemeinschaft zu zufriedenstellenden wirtschaftlichen Bedingungen unter Berücksichtigung des Interesses der Verbraucher voraus . Dies könnte Maßnahmen erfordern , mit denen insbesondere ihre rationelle Verwendung zu wirtschaftlich zufriedenstellenden Bedingungen unter Berücksichtigung des Interesses der Verbraucher auf den wichtigsten Verbrauchssektoren : Eisen - und Stahlindustrie und Wärmekraftwerke sichergestellt werden soll sowie die Bildung von Vorräten mit dem Ziel , die Auswirkungen von Nachfrageschwankungen auszugleichen und Versorgungsunterbrechungen zu bewältigen .
B . Zugang zum Weltmarkt Der freie Zugang zum Weltmarkt sollte schrittweise auf alle Kohleverbraucher der Gemeinschaft , die derzeit noch nicht darüber verfügen , unter zufriedenstellenden wirtschaftlichen Bedingungen in der Weise ausgedehnt werden , daß die Verwirklichung der Ziele im Bereich der Gemeinschaftsproduktion nicht beeinträchtigt wird . II . KERNENERGIE ( 3 ) A . Die Politik der Gemeinschaft im Bereich der Kernenergie muß unter Berücksichtigung der Grundsätze des Punktes 1 Buchstabe B festgelegt und durchgeführt werden . B . Die Kommission stellt jährlich in Zusammenarbeit mit den interessierten Kreisen ein hinweisendes Programm für die Zielsetzungen der Kernenergieerzeugung auf , das den Regierungen eine Orientierung für die Festlegung ihrer nationalen Politiken und der Industrie der Gemeinschaft den notwendigen Bezugsrahmen liefert .
C . Soweit die Probleme der Kernenergie im Bereich der Sicherheit und der Ökologie zur Zufriedenheit der betreffenden Mitgliedstaaten gelöst werden können , stützen sich ihre Programme für den Ausbau der Kraftwerkskapazitäten , abgesehen von mit festen Brennstoffen betriebenen Kraftwerken , unter Berücksichtigung der Anwendung der von der Gemeinschaft getroffenen Vorkehrungen zur Beschränkung des Verbrauchs von Erdgas und Erdölerzeugnissen in den Kraftwerken im wesentlichen auf die Kernenergie , soweit es sich um Großkraftwerke handelt . D . Das vorstehend genannte hinweisende Kernprogramm wird insbesondere den künftigen Bedarf der Gemeinschaft an Kernbrennstoffen angeben .
E . 1 . Die festzulegende und durchzuführende Gemeinschaftspolitik in bezug auf die Versorgung mit Kernbrennstoffen muß darauf abzielen , aus den Initiativen und der freien Tätigkeit der Erzeuger und der Benutzer möglichst grossen Nutzen zu ziehen und die Sicherheit auf diesem Gebiet zu verbessern , indem insbesondere folgendes entwikkelt wird : - wirtschaftliche und sichere Quellen in der Gemeinschaft ; - eine Industrie , deren Kapazität in angemessenem Verhältnis zum Bedarf der Gemeinschaft steht und die in der Lage ist , auf dem Weltmarkt aufzutreten ; - eine Zusammenarbeit mit den Erzeugerländern von Natururan ; - die Forschung , um einen Anreiz für technologische Neuerungen zu bieten .
2 . Um diese Politik durchführen und dabei zu gegebener Zeit die von den verschiedenen Instanzen des Rates und der Kommission durchgeführten Arbeiten gebührend berücksichtigen zu können , wäre es angebracht , daß dem Rat angemessene Maßnahmen zur Stärkung des Industriepotentials der Gemeinschaft zur Prüfung unterbreitet werden . 3 . Zu diesem Zweck sollten die Zweckmässigkeit und die Modalitäten einer Aktion der Gemeinschaft in folgenden Bereichen geprüft werden : - Vorhaben zur Erzschürfung ; - frühzeitige Erteilung von Aufträgen für Kernbrennstoffe ; - Mittel zur Gewährleistung einer gegenseitigen Absatz - und Versorgungsgarantie der Erzeuger und Benutzer ; - koordinierte Bildung von Brennstoffvorräten .
4 . Die Versotgungsagentur wird ein wesentliches Instrument zur Durchführung der Maßnahmen einer solchen gemeinsamen Politik sein . 5 . Bei der Ausarbeitung einer solchen Politik der Gemeinschaft zur Versorgung mit Kernbrennstoffen ist aus Effizienzgründen die Revision des Kapitels VI des Euratom-Vertrags erforderlich . F . Die Mitgliedstaaten und die Unternehmen werden aufgefordert , die Kommission bei der Ausarbeitung konkreter Vorschläge zu unterstützen , die sie im Rahmen der gemeinsamen Versorgungspolitik und des von der Kommission vorgeschlagenen Aktionsplans zur Förderung der Kernenergie , von dem der Rat Kenntnis nimmt , dem Rat vorlegen wird .
III . KOHLENWASSERSTOFFE 1 . Die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Kohlenwasserstoffe muß unter Berücksichtigung der Grundsätze des Punktes I Buchstabe B festgelegt und durchgeführt werden und sich auf eine Kooperation mit den Erzeugerländern und den anderen Verbraucherländern von Kohlenwasserstoffen stützen . Sie erfordert insbesondere einen Austausch von Informationen und eine Konzertierung zwischen den Behörden sowie eine Konsultation zwischen diesen und der Industrie und , soweit erforderlich , Aktionsmittel . Eine solche Politik setzt insbesondere voraus : - die rationelle Verwendung der verfügbaren Ressourcen ; - die optimale Entwicklung der in der Gemeinschaft verfügbaren Kohlenwasserstoffressourcen unter zufriedenstellenden wirtschaftlichen Bedingungen , und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der in den Entschließungen des Rates vom 17 .
September und 17 . Dezember 1974 festgelegten Ziele ; - eine diversifizierte und sichere Versorgung von ausserhalb durch verstärkte Information , Konzertierung und Konsultation , je nach Fall , und gegebenenfalls durch gemeinsame Vorhaben im Bereich der Industrie und des Handels ; - eine Konsultation über die geplanten Investitionen sowie eine Konzertierung über die Politik der Mitgliedstaaten in diesem Bereich ; - eine auf den Wettbewerb und die Transparenz der Kosten und Preise gestützte Politik der Verbraucherpreise . Diese Grundsätze könnten dazu beitragen , daß die auf der tatsächlichen Entwicklung der Versorgungsbedingungen beruhende Höhe dieser Preise in den Mitgliedstaaten kohärent ist .
2 . Der Rat ist bereit , die Frage zu prüfen , ob für den Fall von Versorgungsschwierigkeiten gemeinschaftliche Regeln festgelegt werden sollen , um eine ausgewogene Versorgung des Marktes der Gemeinschaft und die Aufrechterhaltung seiner Einheit unter Einhaltung der Vertragsvorschriften zu gewährleisten . Punkt 4 Bittet die Kommission , ihm zur Durchführung dieser Entschließung Vorschläge zu unterbreiten . ( 1 ) Vgl . Dok . KOM(74)1960 endg . , 1950 endg . , 1970 endg . , 1961 endg . , 1963 endg . und 1860 endg . , Anlagen zu Dok . R/3333/74 ( ENER 57 ) ( ATO 177 ) ( CHAR 23 ) und Dok . R/446/74 ( ENER 12 ) .
( 2 ) Siehe Seiten 1 , 2 und 5 dieses Amtsblatts . ( 3 ) Die dänische Delegation legte einen Vorbehalt gegen den Punkt II insgesamt ein .