Kodifizierte Fassung der Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (64/432/EWG) Amtsblatt Nr. C 189 vom 20/08/1975 S. 0001 - 0030 ++++ Richtlinie des Rates vom 26 . Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen I Die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26 . Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen ( ABl . Nr . 121 vom 29 . 7 . 1964 , S .
1977/64 ) und die Änderungen , die sich aus den nachstehend aufgeführten Rechtsakten ergeben : ( 1 ) Richtlinie 66/600/EWG ( ABl . Nr . 192 vom 27 . 10 . 1966 , S . 3294/66 ) , ( 2 ) Richtlinie 70/360/EWG ( ABl . Nr . L 157 vom 18 . 7 . 1970 , S . 40 ) , ( 3 ) Richtlinie 71/285/EWG ( ABl . Nr . L 179 vom 9 . 8 . 1971 , S . 1 ) , ( 4 ) Richtlinie 72/97/EWG ( ABl . Nr . L 38 vom 12 . 2 . 1972 , S . 95 ) , ( 5 ) Richtlinie 72/445/EWG ( ABl . Nr . L 298 vom 31 . 12 . 1972 , S . 49 ) , ( 6 ) Beitrittsakte ( ABl . Nr . L 73 vom 27 . 3 . 1972 , S . 14 ) und Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 1 .
1 . 1973 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften ( ABl . Nr . L 2 vom 1 . 1 . 1973 , S . 1 ) , ( 7 ) Richtlinie Nr . 73/150/EWG ( ABl . Nr . L 172 vom 5 . 6 . 1973 , S . 18 ) , ( 8 ) Richtlinie Nr . 75/379/EWG ( ABl . Nr . L 172 vom 3 . 7 . 1975 , S . 17 ) , werden in dieser Ausgabe zusammengestellt . Diese Zusammenstellung hat keinerlei rechtliche Kraft . Die Bezugsvermerke und Erwägungsgründe sind deshalb fortgelassen worden . Die Zahlen in Klammern neben den Nummern einiger Artikeln entsprechen der vorstehenden Numerierung und beziehen sich auf die letzte Änderung der Grundrichtlinie .
II Es wird darauf hingewiesen , daß bei der Durchführung der Richtlinie 64/432/EWG folgende Vorschriften der Beitrittsakte zu beachten sind : " Artikel 104 Die Richtlinie Nr . 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen wird unter Berücksichtigung folgender Bestimmungen angewandt : ( 1 ) Die neuen Mitgliedstaaten werden ermächtigt , bis zum 31 . Dezember 1977 ihre innerstaatlichen Vorschriften über die Einfuhr von Zucht - , Nutz - und Schlachtrindern sowie von Zucht - , Nutz - und Schlachtschweinen , im Falle Dänemarks mit Ausnahme von Schlachtridern , unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen des EWG-Vertrags beizubehalten .
Im Rahmen der genannten Vorschriften werden Anpassungen mit dem Ziel angestrebt , die Weiterentwicklung des Handels sicherzustellen ; zu diesem Zweck werden diese Vorschriften im Ständigen Veterinärausschuß geprüft . ( 2 ) Bis zum 31 . Dezember 1977 räumen die Bestimmungsmitgliedstaaten den Versandmitgliedstaaten von Rindern die Ausnahmeregelung nach Artikel 7 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe a ) der Richtlinie ein . ( 3 ) Die neuen Mitgliedstaaten werden ermächtigt , bis zum 31 . Dezember 1977 die Verfahren beizubehalten , die in ihrem Hoheitsgebiet angewandt werden , um einen Rinderbestand für " amtlich anerkannt tuberkulosefrei " oder " brucellosefrei " im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie zu erklären , sofern die Bestimmungen der Richtlinie über die Anwesenheit gegen Brucellose geimpfter Tiere eingehalten werden .
Die Bestimmungen über die Tests , die für innerhalb der Gemeinschaft gehandelte Tiere vorgesehen sind , bleiben vorbehaltlich der Absätze 4 und 6 anwendbar . ( 4 ) Bis zum 31 . Dezember 1977 können Rinder aus Irland unter Abweichung von folgenden Bestimmungen der Richtlinie in das Vereinigte Königreich ausgeführt werden : a ) Bestimmungen über Brucellose ; die Bestimmungen über die Tests , die für innerhalb der Gemeinschaft gehandelte Tiere vorgesehen sind , bleiben jedoch bei der Ausfuhr nichtkastrierter Tiere anwendbar ; b ) Bestimmungen über Tuberkulose ; sofern bei der Ausfuhr eine Bescheinigung erteilt wird , aus der hervorgeht , daß das ausgeführte Tier aus einem Rinderbestand stammt , der nach den in Irland geltenden Verfahren amtlich als tuberkulosefrei anerkannt worden ist ; c ) Bestimmungen über die obligatorische Trennung der Zucht - und Nutztiere von den Schlachttieren .
( 5 ) Dänemark wird ermächtigt , bis zum 31 . Dezember 1975 abweichend von den Bestimmungen des Anhangs B der Richtlinie Alt-Tuberkulin zu verwenden . ( 6 ) Irland und das Vereinigte Königreich werden ermächtigt , bis zum Inkrafttreten der gemeinschaftlichen Bestimmungen über die Vermarktung innerhalb der Mitgliedstaaten für die unter die Richtlinie fallenden Erzeugnisse ihre einzelstaatlichen Vorschriften über den Handel zwischen Irland und Nordirland beizubehalten . Die betreffenden Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen , um diese Ausnahmeregelung ausschließlich auf diesen Handel zu beschränken .
Artikel 106 Vor Ablauf der in den Artikeln 104 und 105 genannten Fristen wird die Lage in der Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit sowie in ihren Teilen unter Berücksichtigung der Entwicklung im Veterinärbereich geprüft . Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens am 1 . Juli 1976 einen Bericht sowie erforderlichenfalls geeignete Vorschläge , die dieser Entwicklung Rechnung tragen . "