Kodifizierte Fassung der Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (64/433/EWG) Amtsblatt Nr. C 189 vom 20/08/1975 S. 0031 - 0049 ++++ Richtlinie des Rates vom 26 . Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch I Die Richtlinie Nr . 64/433/EWG des Rates vom 26 . Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch ( ABl . Nr . 121 vom 29 . 7 . 1964 , S . 2012/64 ) und die Änderungen , die sich aus den nachstehend aufgeführten Rechtsakten ergeben :
( 1 ) Richtlinie Nr . 66/601/EWG ( ABl . Nr . 192 vom 27 . 10 . 1966 , S . 3302/66 ) ; ( 2 ) Richtlinie Nr . 69/349/EWG ( ABl . Nr . L 256 vom 11 . 10 . 1969 , S . 5 ) ; ( 3 ) Beitrittsakte ( ABl . Nr . L 73 vom 27 . 3 . 1972 , S . 14 ) und Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 1 . 1 . 1973 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften ( ABl . Nr . L 2 vom 1 . 1 . 1973 , S . 1 ) ; ( 4 ) Richtlinie Nr . 72/461/EWG ( ABl . Nr . L 302 vom 31 . 12 . 1972 , S . 24 ) ; ( 5 ) Richtlinie Nr . 75/379/EWG ( ABl . Nr . L 172 vom 3 .
7 . 1975 , S . 17 ) ; werden in dieser Ausgabe zusammengestellt . Diese Zusammenstellung hat keinerlei rechtliche Kraft . Die Bezugsvermerke und Erwägungsgründe sind deshalb fortgelassen worden . Die Zahlen in Klammern neben den Nummern einzelner Artikel entsprechen der vorstehenden Numerierung und beziehen sich auf die letzte Änderung der Grundrichtlinie . II Es wird darauf hingewiesen , daß bei der Durchführung der Richtlinie 64/433/EWG folgende Vorschriften der Beitrittsakte zu beachten sind : " Artikel 105 Die Richtlinie Nr . 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischen Fleisch wird unter Berücksichtigung folgender Bestimmungen angewandt :
Irland und das Vereinigte Königreich - dieses für Nordirland - werden ermächtigt , bis zum 31 . Dezember 1977 für die Frischfleischeinfuhr ihre innerstaatlichen Vorschriften zum Schutz gegen die Einschleppung der Maul - und Klauenseuche unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen des EWG-Vertrags beizubehalten . Artikel 106 Vor Ablauf der in den Artikeln 104 und 105 genannten Fristen wird die Lage in der Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit sowie in ihren Teilen unter Berücksichtigung der Entwicklung im Veterinärbereich geprüft . Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens am 1 . Juli 1976 einen Bericht sowie erforderlichenfalls geeignete Vorschläge , die dieser Entwicklung Rechnung tragen . "