Entschließung des Rates vom 9. Dezember 1975 betreffend die Festlegung eines kurzfristigen Ziels im Bereich der Energieeinsparung 1976-1977 Amtsblatt Nr. C 289 vom 17/12/1975 S. 0001 - 0002 ++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 9 . Dezember 1975 betreffend die Festlegung eines kurzfristigen Ziels im Bereich der Energieeinsparung 1976 - 1977 DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , gestützt auf den Entwurf der Kommission , nach Kenntnisnahme von der Mitteilung der Kommission " Energieeinsparung - Kurzfristige Ziele 1976 - 1977 " , in der insbesondere Maßnahmen zur Verringerung des Erdölverbrauchs dargelegt sind , in Erwägung nachstehender Gründe :
Der Rat hat am 17 . Dezember 1974 ( 1 ) eine Entschließung über die Ziele der gemeinschaftlichen Energiepolitik für 1985 und eine Entschließung betreffend das Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der rationellen Energienutzung angenommen . Der Rat hat am 26 . Juni 1975 eine Entschließung über die Festlegung eines kurzfristigen Ziels im Bereich der Verringerung des Erdölverbrauchs ( 2 ) angenommen . Die Senkung der Wachstumsrate des innergemeinschaftlichen Energieverbrauchs durch Maßnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Energieeinsparung , ohne daß hierdurch die Ziele der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung beeinträchtigt werden , ist eines der Ziele der Energiepolitik der Gemeinschaft .
Um die Energieressourcen soweit wie möglich zu schonen , ist es notwendig , sie in rationeller Weise zu nutzen . Durch die Reduzierung der Erdöleinfuhren kann die Gemeinschaft die Belastung verringern , die sich für die Zahlungsbilanzen aus dem derzeitigen Erdölpreis ergibt . Der in der Gemeinschaft für die Jahre 1976 und 1977 erwartete Wirtschaftsaufschwung wird - insbesonere bei der für das Brutoinlandsprodukt angenommenen jährlichen Wachstumsrate von etwa 4 % - ein Wachsen der Energienachfrage zur Folge haben ; die Bemühungen um Energieeinsparungen sind deshalb ohne Unterbrechung fortzusetzen .
Es erscheint somit wünschenswert , ein Ziel für die Einsparung von Energie und Erdöl in der Gemeinschaft festzulegen - 1 . setzt auf Grund der gegenwärtigen Prognosen der Mitgliedstaaten und der obengenannten Hypothese für das Wirtschaftswachstum folgende Ziele für die Gemeinschaft insgesamt fest : - Energieverbrauch : für 1976 Stabilisierung des Verbrauchs auf einem leicht unter dem von 1973 ( 932 Mill . t RÖE ) liegenden Niveau , für 1977 Steigerung um etwa 3,5 % im Vergleich zu 1973 ; - Mineralölverbrauch : für die Jahre 1976 und 1977 Aufrechterhaltung eines gegenüber 1973 um etwa 10 % geringeren durchschnittlichen Verbrauchs ;
2 . ersucht die Mitgliedstaaten , zur Erreichung dieser Ziele ihre bisherigen Anstrengungen fortzusetzen , die für ihre eigene Lage angemessenen Maßnahmen zu ergreifen und ihre Aktionen insbesondere in folgenden Bereichen zu verstärken : - vorrangige Anwendung von Maßnahmen zur rationellen Energienutzung in den Sektoren , die direkt oder indirekt den nationalen Verwaltungen und öffentlichen Einrichtungen unterstehen , - Information der Öffentlichkeit , um Interesse an Energieeinsparungen zu erwecken , - Beratung und Hilfe für die Verbraucher bei der praktischen Anwendung von Maßnahmen zur Energieeinsparung , - Fördermaßnahmen , insbesondere in Form von Darlehen oder Erleichterungen , - Kontrolle der Anwendung der in Kraft befindlichen Maßnahmen ;
3 . fordert die Kommission auf , entsprechend der Entschließung des Rates vom 17 . Dezember 1974 über die rationelle Energienutzung Zweckmässigkeit und Möglichkeit einer Ausweitung gewisser , in den Mitgliedstaaten vorgesehener oder durchgeführter Maßnahmen auf die Gemeinschaft zu untersuchen und ihm gegebenenfalls so bald wie möglich konkrete Vorschläge vorzulegen ; 4 . ersucht die Kommission , dem Rat gemäß der obengenannten Entschließung Bericht über die Verwirklichung dieser Ziele und über die von den Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft getroffenen Maßnahmen zu erstatten . ( 1 ) ABl .
Nr . C 153 vom 9 . 7 . 1975 , S . 2 und 5 . ( 2 ) ABl . Nr . C 153 vom 9 . 7 . 1975 , S . 9 .