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76/569/EWG: Beschluß des Rates vom 29. Juni 1976 über die Bereitstellung eines Betrages von 2 Millionen Rechnungseinheiten zugunsten der überseeischen französischen Gebiete nach Artikel 10 des Internen Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft vom 11. Juli 1975

CELEX
31976D0569
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1976-06-29
In force since
1976-06-29
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

76/569/EWG: Beschluß des Rates vom 29. Juni 1976 über die Bereitstellung eines Betrages von 2 Millionen Rechnungseinheiten zugunsten der überseeischen französischen Gebiete nach Artikel 10 des Internen Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft vom 11. Juli 1975 Amtsblatt Nr. L 176 vom 01/07/1976 S. 0098 - 0098 BESCHLUSS DES RATES vom 29. Juni 1976 über die Bereitstellung eines Betrages von 2 Millionen Rechnungseinheiten zugunsten der überseeischen französischen Gebiete nach Artikel 10 des Internen Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft vom 11.

Juli 1975 (76/569/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf das am 28. Februar 1975 unterzeichnete AKP-EWG-Abkommen von Lome (1), gestützt auf den Beschluß des Rates 76/568/EWG vom 29. Juni 1976 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (2), gestützt auf das am 11. Juli 1975 in Brüssel unterzeichnete Interne Abkommen über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission, in der Erwägung, daß der Rat einstimmig beschließen kann, einerseits die an die Europäische Investitionsbank geleisteten Zahlungen für Sonderdarlehen, die den AKP-Staaten, den Ländern und Gebieten sowie den französischen überseeischen Departements nach dem 1.

Juni 1964 gewährt worden sind, und andererseits die Erlöse und Erträge aus den nach dem 1. Februar 1971 zugunsten dieser Staaten, Länder, Gebiete und Departements erfolgten Beiträgen zum haftenden Kapital anderweitig zu verwenden - BESCHLIESST: Artikel 1 Von den Nettomitteln der Konten, die gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Finanzregelung für den EEF vom 1. Juni 1964 und Artikel 63 der Finanzregelung für den EEF vom 26. Januar 1971 in den Büchern der Bank eröffnet worden sind, wird ein Betrag von 2 Millionen Rechnungseinheiten für die Finanzhilfe zugunsten der französischen überseeischen Gebiete bereitgestellt.

Artikel 2 Die Beträge nach Artikel 1 werden von der Bank im Rahmen der tatsächlich verfügbaren Mittel auf Antrag der Kommission an diese gezahlt. Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 1976. Im Namen des Rates Der Präsident G. THORN (1)ABl. Nr. L 25 vom 30.1.1976, S. 1. (2)Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts.

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