Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1976 betreffend Ausnahmen von der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde über eine Erhöhung des Außenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft (achtzigste Ausnahmeentscheidung) Amtsblatt Nr. L 231 vom 21/08/1976 S. 0010 - 0010 Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1976 betreffend Ausnahmen von der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde über eine Erhöhung des Außenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft (achtzigste Ausnahmeentscheidung) (76/677/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — auf Grund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, auf Grund der Empfehlung Nr.
1/64 der Hohen Behörde vom 15. Januar 1964 an die Regierungen der Mitgliedstaaten über eine Erhöhung des Außenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft [1], insbesondere des Artikels 3, in Erwägung nachstehender Gründe : Mit der Entscheidung vom 26. Juni 1975 haben die im Rat versammelten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl im Einvernehmen mit der Kommission beschlossen, mit Wirkung vom 1. Juli 1975 bis spätestens 30. Juni 1976 die Zölle oder die Zollerhebung bei der Einfuhr von unter den Vertrag fallenden Erzeugnissen mit Ursprung im Staat Israel autonom auszusetzen.
Mit der Entscheidung vom 29. Juni 1976 haben die im Rat versammelten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl im Einvernehmen mit der Kommission beschlossen, die Gültigkeit dieser Entscheidung bis zum Inkrafttreten des am 11. Mai 1975 unterzeichneten Abkommens zwischen dem Staat Israel einerseits und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft andererseits, im folgenden "das Abkommen" genannt, spätestens bis zum 31. Dezember 1976 zu verlängern. Die Kommission hat durch ihre Entscheidung 75/429/EGKS vom 8. Juli 1975 [2] zur Anwendung der durch die Entscheidung vom 26.
Juni 1975 bestimmten Maßnahmen bis zum 30. Juni 1976 ermächtigt. Es ist erforderlich, die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1975 bis zum Inkrafttreten des Abkommens und längstens bis zum 31. Dezember 1976 zu verlängern — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Gültigkeit der am 8. Juli 1975 durch die Kommission getroffenen Entscheidung 75/429/EGKS wird bis zum Inkrafttreten des Abkommens, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1976, verlängert. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 20. Juli 1976 Für die Kommission Der Vizepräsident Christopher Soames [1] ABl.
Nr. 8 vom 22. 1. 1964, S. 99/64. [2] ABl. Nr. L 186 vom 17. 7. 1975, S. 33. --------------------------------------------------