76/678/EWG: Empfehlung der Kommission vom 20. Juli 1976 an die Regierung des Königreichs Dänemark zu einigen Bestimmungen des Entwurfs eines Gesetzes über den Personenkraftverkehr Amtsblatt Nr. L 231 vom 21/08/1976 S. 0011 - 0012 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 20. Juli 1976 an die Regierung des Königreichs Dänemark zu einigen Bestimmungen des Entwurfs eines Gesetzes über den Personenkraftverkehr (76/678/EWG) In ihrer Empfehlung vom 16. März 1976 (1) an die Regierung des Königreichs Dänemark hat die Kommission u.a. festgestellt, daß der ihr zur vorherigen Beratung gemäß Entscheidung des Rates vom 21.
März 1962 (2), geändert durch Ratsentscheidung vom 22. November 1973 (3), vorgelegte Gesetzentwurf auch Maßnahmen enthält, die in Durchführung der Richtlinie des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr (4) vorgesehen sind. Sie hat dazu bemerkt, daß es sich insbesondere um Artikel 12, 13, 14, 15 und 16 handelt und daß sie sich vorbehält, zu einem späteren Zeitpunkt zu diesen Bestimmungen Stellung zu nehmen, die der Kommission nach Artikel 6 der obigen Richtlinie zur Beratung vorzulegen sind.
Zwischenzeitlich hat die Ständige Vertretung des Königreichs Dänemark bei den Europäischen Gemeinschaften darum gebeten, die Vorlage der genannten Artikel des Gesetzentwurfs als eine Beratung im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie vom 12. November 1974 zu betrachten. Zum Inhalt der betreffenden Artikel des dänischen Gesetzentwurfs gibt die Kommission die folgende Empfehlung ab: 1. Ebenso wie die Kommission unter Ziffer 1 ihrer Empfehlung vom 16. März 1976 ihre Annahme darlegt, daß die anderen Bestimmungen des Gesetzentwurfs, der ihr im Rahmen der vorherigen Beratung gemäß obiger Entscheidung des Rates vorgelegt wurde, den innerstaatlichen Personenkraftverkehr betreffen, ist sie auch der Meinung, daß die Artikel 12, 13, 14, 15 und 16 des obigen Gesetzentwurfs den innerstaatlichen Personenkraftverkehr ansprechen und insbesondere die Festsetzung einiger Voraussetzungen für die Zulassung zum Beruf des Verkehrsunternehmers zum Ziele haben.
Hierzu erinnert die Kommission die dänische Regierung daran, daß sich die von den Mitgliedstaaten in Durchführung der Richtlinie vom 12. November 1974 zu erlassenden Bestimmungen ebenfalls auf die Voraussetzungen für die Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im grenzueberschreitenden Verkehr erstrecken müssen. 2. Die Kommission stellt fest, daß nach Artikel 12 Absatz 1 des dänischen Gesetzentwurfs der Arbeitsminister die Eignungsvoraussetzungen festsetzt, die der Antragsteller zur Erlangung einer Genehmigung erfuellen muß. Sie weist diesbezueglich darauf hin, daß sich nach Artikel 2 Absatz 1 der obigen Richtlinie des Rates diese Voraussetzungen auf die Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung der Antragsteller erstrecken müssen und daß in Durchführung des Artikels 6 Absatz 1 der genannten Richtlinie die einschlägigen Maßnahmen nach Beratung mit der Kommission bis zum 1.
Januar 1977 zu erlassen sind. Die Kommission macht die dänische Regierung darauf aufmerksam, daß auf Grund des Gesagten die in Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzentwurfs angesprochene Genehmigung nicht nur dann zu verweigern ist, wenn der Antragsteller die Zuverlässigkeitsvoraussetzung nicht erfuellt, sondern auch dann, wenn eine der drei oben erwähnten Voraussetzungen nicht erfuellt wird. Ferner bemerkt die Kommission, daß die gleichen Bestimmungen des Gesetzentwurfs, auf Grund deren es möglich ist, einem Bewerber, der die Zuverlässigkeitsvoraussetzung nicht erfuellt, eine Genehmigung zu verweigern, die zuständige Behörde nicht dazu verpflichten, ihre Entscheidung zu begründen, wie es in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie vom 22.
November 1974 vorgesehen ist. Daher empfiehlt die Kommission der dänischen Regierung, ihren Gesetzentwurf zu ergänzen, um diese Lücke zu schließen. 3. Die Kommission bemerkt, daß Artikel 13 des Gesetzentwurfs den Entzug der Genehmigung nur für den Fall vorsieht, daß der Verkehrsunternehmer die Zuverlässigkeitsvoraussetzung nicht mehr erfuellt. Unter Bezugnahme auf obige Ziffer 2 Absatz 1 weist die dänische Regierung darauf hin, daß der Genehmigungsentzug auch für den Fall vorgesehen werden muß, daß der Unternehmer nicht mehr die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit und/oder der fachlichen Eignung erfuellt.
4. Die Kommission stellt fest, daß Artikel 14 des Gesetzentwurfs dem Unternehmer die Möglichkeit einräumt, seine Interessen geltend zu machen, wenn die (1) ABl. Nr. L 84 vom 31.3.1976, S. 57. (2) ABl. Nr. 23 vom 3.4.1962, S. 720/62. (3) ABl. Nr. L 347 vom 17.12.1973, S. 48. (4) ABl. Nr. L 308 vom 19.11.1974, S. 23. zuständige Behörde in einem bestimmten Fall entscheidet, ihm die Genehmigung zu entziehen. Sie weist darauf hin, daß nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie vom 12. November 1974 die Mitgliedstaaten den Betroffenen die Möglichkeit einräumen müssen, bei Entzug einer Genehmigung und bei Ablehnung eines Antrags auf Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers ihre Interessen in allen Fällen geltend zu machen.
Daher empfiehlt die Kommission der dänischen Regierung, Artikel 14 ihres Gesetzentwurfs dahingehend zu ergänzen. 5. Die Kommission bemerkt, daß in Artikel 15 des Gesetzentwurfs nur die Bedingungen festgelegt sind, unter denen ein Unternehmen im Falle des Ablebens des Unternehmers vorübergehend weitergeführt werden kann. Sie weist diesbezueglich darauf hin, daß nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie vom 12. November 1974 die Mitgliedstaaten auch die Bedingungen festlegen müssen, unter denen ein Unternehmen im Falle der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit der natürlichen Person, welche die Tätigkeit des Verkehrsunternehmers ausübt, oder der natürlichen Person, welche die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und c) der obigen Richtlinie geforderte Voraussetzung erfuellt, vorübergehend weitergeführt werden kann.
Die Kommission empfiehlt der dänischen Regierung daher, Artikel 15 ihres Gesetzentwurfs dahingehend zu ergänzen. 6. Die Kommission stellt fest, daß der Gesetzentwurf keine Bestimmungen enthält, auf Grund deren die Einhaltung der betreffenden Artikel überwacht werden kann, und empfiehlt der dänischen Regierung, nach Beratung mit der Kommission diese Lücke zu schließen. Brüssel, den 20. Juli 1976 Für die Kommission Der Vizepräsident Carlo SCARASCIA MUGNOZZA