Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 76/837/EWG des Rates vom 25. Oktober 1976 zur Änderung der Richtlinie 72/159/EWG über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe

CELEX
31976L0837
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
1976-10-25
In force since
1976-11-04
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Richtlinie 76/837/EWG des Rates vom 25. Oktober 1976 zur Änderung der Richtlinie 72/159/EWG über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe Amtsblatt Nr. L 302 vom 04/11/1976 S. 0019 - 0020 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0151 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 11 S. 0064 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 11 S. 0064 RICHTLINIE DES RATES vom 25. Oktober 1976 zur Änderung der Richtlinie 72/159/EWG über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (76/837/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kaufkraft der in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträge, die in den Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG und 72/161/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (2), zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung (3) und über die sozio-ökonomische Information und die berufliche Qualifikation der in der Landwirtschaft tätigen Personen (4) sowie in der Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (5) festgelegt sind, ist infolge der inflationären Entwicklung erheblich gesunken.

Damit die finanzielle Förderung wieder das ursprünglich vorgesehene Ausmaß erreicht, ist somit eine Erhöhung der Beträge entsprechend den festgestellten Inflationsraten erforderlich. Die notwendige Erhöhung der Beträge kann in mehreren Stufen erfolgen. Als erster Schritt ist eine Erhöhung der in Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 72/159/EWG genannten Beträge dringend notwendig. Es erscheint angebracht, diejenigen Mitgliedstaaten, in denen sich seit Einführung des in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 72/159/EWG genannten Systems zur Förderung der Buchführung der Beihilfebetrag in Landeswährung infolge der monetären Entwicklung. bereits erheblich erhöht hat, zu ermächtigen, für die Beihilfe zeitweilig einen Betrag festzusetzen, der zwischen dem bisherigen und dem in dieser Richtlinie festgelegten Beihilfebetrag liegt - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1 Die Richtlinie 72/159/EWG wird wie folgt geändert: 1. Der in Artikel 9 Absatz 2 genannte Betrag, der sich nach Anpassung durch die Verordnung (EWG) Nr. 571/76 der Kommission (6) auf 42 060 Rechnungseinheiten beläuft, wird durch den Betrag von 53 333 Rechnungseinheiten ersetzt. 2. Der in Artikel 11 Absatz 1 genannte Betrag, der sich nach Anpassung durch die Verordnung (EWG) Nr. 571/76 auf 473 Rechnungseinheiten beläuft, wird durch den Betrag von 600 Rechnungseinheiten ersetzt. 3. Artikel 11 Absatz 1 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt: "Die Mitgliedstaaten, in denen sich nach Einführung des vorgenannten Systems der Betrag der Beihilfe, ausgedrückt in Landeswährung, erheblich erhöht hat, können nach dem Verfahren des Artikels 18 ermächtigt werden, die Beihilfe zeitweilig auf einen Betrag festzusetzen, der zwischen 473 Rechnungseinheiten und 600 Rechnungseinheiten liegt." (1)ABl.

Nr. C 178 vom 2.8.1976, S. 41. (2)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (3)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 9. (4)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 15. (5)ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1. (6)ABl. Nr. L 68 vom 15.3.1976, S. 1. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten setzen die notwendigen Bestimmungen in Kraft, um die in Artikel 1 festgesetzten Beträge ab 1. Januar 1977 anzuwenden. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 1976. Im Namen der Rates Der Präsident A.P.L.M.M. van der STEE

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions