Verordnung (EWG) Nr. 409/76 der Kommission vom 23. Februar 1976 zur Festlegung der Gemeinschaftsmethoden für die Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts von Rohtabak Amtsblatt Nr. L 050 vom 26/02/1976 S. 0008 - 0010 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 7 S. 0010 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0173 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 7 S. 0010 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0239 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0239 VERORDNUNG (EWG) Nr. 409/76 DER KOMMISSION vom 23. Februar 1976 zur Festlegung der Gemeinschaftsmethoden für die Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts von Rohtabak DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
727/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (1), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 erster Unterabsatz und auf Artikel 7 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 1727/70 der Kommission vom 25. August 1970 über Durchführungsbestimmungen für die Intervention bei Rohtabak (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 408/76 (4), setzt den Feuchtigkeitsgehalt fest, der bei Bestimmung des Eigengewichts von Tabakblättern und Tabakballen in Rechnung zu stellen ist.
Die Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 der Kommission vom 25. August 1970 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Prämie für Tabakblätter (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 408/76, bezieht sich für die Bestimmung des Eigengewichts von Tabak, für den eine Prämie beantragt wird, auf dieselben Feuchtigkeitsgehalte. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Tabak bestimmt die Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 in Artikel 1a Absatz 1, daß die Kommission eine oder mehrere Gemeinschaftsmethoden zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts von Rohtabak festlegt.
Die beiden bisher in einer wissenschaftlichen Gemeinschaftsuntersuchung geprüften Methoden weisen sehr ähnliche Eigenschaften auf und ergeben gültige, vergleichbare Resultate. Sie sollten daher gewählt werden, ohne allerdings die künftige Annahme weiterer Methoden, die Gegenstand ähnlicher Untersuchungen waren und vergleichbare Resultate ergaben, zu präjudizieren. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rohtabak - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Der Feuchtigkeitsgehalt des Tabaks, der zur Ermittlung des Eigengewichts gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr.
1726/70 und gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1727/70 dient und in Anhang IV der letztgenannten Verordnung festgesetzt ist, wird mittels einer der in Anlage I dieser Verordnung definierten Methoden bestimmt. (2) Die vor Anwendung der Methoden nötige Probenahme ist in Anlage II beschrieben Artikel 2 Diese Verordnung wird erstmals auf die Ernte 1976 angewandt. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. Februar 1976 Für die Kommission P.J. LARDINOIS Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S.
1. (2)ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14. (3)ABl. Nr. L 191 vom 27.8.1970, S. 5. (4)Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts. (5)ABl. Nr. L 191 vom 27.8.1970, S. 1. ANLAGE I GEMEINSCHAFTSMETHODEN ZUR BESTIMMUNG DES FEUCHTIGKEITSGEHALTS VON ROHTABAK A. Verfahren nach Beaudesson 1. Geräte Beaudesson-Trockenofen EM 10 : elektrischer Heißlufttrockner mit Luftumwälzung. Der Feuchtigkeitsgehalt wird durch Wiegen vor und nach der Trocknung festgestellt, wobei die Federwaage so eingeteilt ist, daß die Anzeige von 10 g Masse, mit der gearbeitet wird, dem Wert des Feuchtigkeitsgehalts in Prozent entspricht. 2.
Verfahren Eine Dosis von 10 g wird in eine Schale mit Siebboden eingewogen und sodann in eine Trocknungssäule gebracht, wo sie durch einen Ring gehalten wird. Der Trockenofen wird fünf Minuten lang angestellt, in welcher Zeit die Probe durch Heißluft von etwa 100 ºC getrocknet wird. Nach 5 Minuten schaltet sich das Gerät selbsttätig aus. Die nach Beendigung der Trocknung erreichte Lufttemperatur wird von einem eingebauten Thermometer abgelesen. Die Probe wird gewogen. Ihr Feuchtigkeitsgehalt wird sofort festgestellt und gegebenenfalls an Hand einer am Gerät angebrachten Skala je nach der ermittelten Temperatur um einige Zehntel-Prozent mehr oder weniger berichtigt.
B. Verfahren nach Brabender 1. Geräte Brabender-Trockenofen : elektrischer Trockner, der aus einem zylindrischen Körper mit thermostatischer Regelung und Luftumwälzung besteht, in den gleichzeitig zehn Metallschalen mit je 10 g Tabak eingesetzt werden. Die Schalen werden auf eine Drehscheibe mit zehn Positionen gesetzt, von wo aus sie nacheinander nach der Trocknung durch zentrale Lenkung zum Wiegen gebracht werden können ; ein System von Hebeln ermöglicht es, die Schalen nacheinander auf einen eingebauten Waagebalken umzusetzen, ohne sie aus dem zylindrischen Körper herausnehmen zu müssen.
Die Waage hat einen optischen Anzeiger und gestattet das unmittelbare Ablesen des Feuchtigkeitsgehalts. Dem Gerät angeschlossen ist eine zweite Waage, auf der die Ausgangsmengen abgewogen werden. 2. Verfahren Einstellung des Thermometers auf 110 ºC, Vorwärmen des Trockenapparats während mindestens 15 Minuten, Herstellung von 10 Proben von je 10 g, Einsetzung der Proben in den Trockner, Trocknung während 50 Minuten, Ablesen des Gewichts zur Bestimmung des Bruttofeuchtigkeitsgehalts. ANLAGE II PROBENAHME Die Probenahme von Tabakblättern zur Bestimmung ihres Feuchtigkeitsgehalts wird wie folgt vorgenommen:
1. Schichtenweise Erfassung der Partie: Jedem Packstück wird eine seinem Gewicht entsprechende Anzahl von Blättern entnommen. Die Zahl der Blätter muß ausreichend groß sein, um das Packstück genau zu repräsentieren. Mindestens zu entnehmen sind: 1 Randblatt, 1 Innenblatt, 1 Zwischenblatt. 2. Mischen Alle entnommenen Blätter werden in einem Plastiksack vermischt und einige Kilogramm des Gemisches kleingeschnitten (Schnittgrösse 0,4/2 mm). 3. Entnahme Nach dem Zerkleinern wird der kleingeschnittene Tabak sorgfältig gemischt ; entnommen wird eine repräsentative Probe. 4. Messen Die Messungen erfolgen an der gesamten, in vorstehend beschriebener Weise reduzierten Probe, wobei darauf zu achten ist, daß - keine Feuchtigkeitsschwankungen eintreten können (Behältnis bzw.
Sack muß luftdicht sein) ; - keine Zerstörung der Homogenität durch Klärung (Trümmerteilchen) eintritt.