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Verordnung (EWG) Nr. 836/76 des Rates vom 6. April 1976 zur Abweichung vor der Verordnung (EWG) Nr. 2750/75 hinsichtlich des Verfahrens zur Bereitstellung von Getreide und Reis an das Amt des Hohen Flüchtlingskommmissars der Vereinten Nationen als Nahrungsmittelhilfe für die von den Ereignissen in Zypern betroffenen Bevölkerungsteile

CELEX
31976R0836
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1976-04-06
In force since
1976-04-13
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 836/76 des Rates vom 6. April 1976 zur Abweichung vor der Verordnung (EWG) Nr. 2750/75 hinsichtlich des Verfahrens zur Bereitstellung von Getreide und Reis an das Amt des Hohen Flüchtlingskommmissars der Vereinten Nationen als Nahrungsmittelhilfe für die von den Ereignissen in Zypern betroffenen Bevölkerungsteile Amtsblatt Nr. L 096 vom 10/04/1976 S. 0002 - 0002 Verordnung (EWG) Nr. 836/76 des Rates vom 6. April 1976 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2750/75 hinsichtlich des Verfahrens zur Bereitstellung von Getreide und Reis an das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen als Nahrungsmittelhilfe für die von den Ereignissen in Zypern betroffenen Bevölkerungsteile DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide [1], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3058/75 [2], insbesondere auf Artikel 28, gestützt auf die Verordnung Nr. 359/67/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis [3], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 668/75 [4], insbesondere auf Artikel 23a, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Angesichts der gebotenen Eile erscheint es angebracht, daß die Bereitstellung von Getreide und Reis, die an das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen für die von den Ereignissen in Zypern betroffenen Bevölkerungsteile zu liefern sind, unter Anwendung eines möglichst flexiblen und raschen Verfahrens durchgeführt wird.

Das Ausschreibungsverfahren nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2750/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Kriterien für die Bereitstellung von Getreide für die Nahrungsmittelhilfe [5] läßt das angestrebte flexible und rasche Vorgehen nicht zu. Es ist daher vorzusehen, daß auf ein anderes Verfahren zurückgegriffen werden kann — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Abweichend von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2750/75 kann für die Lieferung von Getreide und Reis auf der fob-Stufe (bzw. einer entsprechenden Stufe), die an das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen als Nahrungsmittelhilfe für die von den Ereignissen in Zypern betroffenen Bevölkerungsteile erfolgt, auf ein anderes Verfahren als das der Ausschreibung zurückgegriffen werden.

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 6. April 1976. Im Namen des Rates Der Präsident G. Thorn [1] ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. [2] ABl. Nr. L 306 vom 26. 11. 1975, S. 3. [3] ABl. Nr. 174 vom 31. 7. 1967, S. 1. [4] ABl. Nr. L 72 vom 20. 3. 1975, S. 18. [5] ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 89. --------------------------------------------------

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