Verordnung (EWG) Nr. 1474/76 der Kommission vom 24. Juni 1976 zur Anpassung der gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3062/74 gewährten Subventionen Amtsblatt Nr. L 165 vom 25/06/1976 S. 0024 - 0025 Verordnung (ewg) Nr. 1474/76 Der Kommission vom 24. Juni 1976 zur Anpassung der gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3062/74 gewährten Subventionen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker [1], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
832/76 [2], insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 19 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe : Gemäß Artikel 16 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3062/74 der Kommission vom 3. Dezember 1974 über eine Dauerausschreibung zur Festsetzung der Subventionen bei der Einfuhr von Weißzukker und Rohzucker [3], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 363/75 [4], wird den Beteiligten, die in einer Teilausschreibung, die vor dem 8. Februar 1975 stattfand, den Zuschlag erhielten, auf Antrag die Differenz zwischen dem am Tag des Auslaufens der jeweiligen Angebotsfrist und dem am Tag der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten geltenden Richtpreis gezahlt.
Zur Berechnung des Differenzbetrags ist der jeweilige Richtpreis um den in Artikel 8 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3062/74 genannten Pauschbetrag von 1,59 Rechnungseinheiten zu erhöhen. Die so ermittelten Beträge sind unter Anwendung des jeweiligen Umrechnungssatzes, der in der gemeinsamen Agrarpolitik für die Währung des betreffenden Mitgliedstaats in Kraft ist, umzurechnen. Eine erste Anpassung der Subventionen erfolgte durch die Verordnung (EWG) Nr. 2865/75 [5]. Für die ab 1. Juli 1976 erfolgenden Ausfuhren ist eine erneute Anpassung erforderlich, wobei der für das Zuckerwirtschaftsjahr 1976/1977 durch die Verordnung (EWG) Nr.
833/76 [6] festgesetzte Richtpreis zu berücksichtigen ist. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Der in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3062/74 genannte Differenzbetrag wird für die Teilausschreibungen, die vor dem 8. Februar 1975 stattfanden, und für die Zuckermengen, für die vom 1. Juli 1976 an die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt werden, wie im Anhang angegeben festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Juni 1976 Für die Kommission P.J. Lardinois Mitglied der Kommission [1] AB1. Nr. L 359 vom 31. 12. 1974, S. 1. [2] AB1. Nr. L 100 vom 14. 4. 1976, S. 1. [3] AB1. Nr. L 324 vom 4. 12. 1974, S. 7. [4] AB1. Nr. L 40 vom 14. 2. 1975, S. 46. [5] AB1. Nr. L 285 vom 4. 11. 1975, S. 8. [6] AB1. Nr. L 100 vom 14. 4. 1976, S. 12. -------------------------------------------------- ANHANG Mitgliedstaat | Vom einführenden Mitgliedstaat zu gewährender Differenzbetrag je 100 kg Weißzucker | Deutschland | 19,05 | DM | Frankreich | 41,71 | ffrs | Irland | 6,367 | £ | BLWU | 325,7 | bfrs/lfrs | Vereinigtes Königreich | 6,072 | £ | --------------------------------------------------