Verordnung (EWG) Nr. 1506/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über den Beitrag der Gemeinschaft zur Behebung der durch das Erdbeben vom Mai 1976 verursachten Schäden an der Infrastruktur der Region Friaul/Julisch-Venetien Amtsblatt Nr. L 168 vom 28/06/1976 S. 0011 - 0011 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1506/76 DES RATES vom 21. Juni 1976 über den Beitrag der Gemeinschaft zur Behebung der durch das Erdbeben vom Mai 1976 verursachten Schäden an der Infrastruktur der Region Friaul/Julisch-Venetien DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 209 und 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Region Friaul/Julisch-Venetien ist im Mai 1976 von einem schweren Erdbeben heimgesucht worden. Die der Bevölkerung entstandenen Schäden sind so schwer, daß sie von dieser und dem betroffenen Mitgliedstaat mit eigenen Mitteln allein nicht behoben werden können. Es ist daher eine Hilfe der Gemeinschaft für die betroffene Region erforderlich. Es ist wichtig, die verfügbaren Mittel auf die wirtschaftliche und soziale Infrastruktur zu konzentrieren. Es ist angezeigt, die besonderen Modalitäten der Übertragung der für diese Maßnahmen vorgesehenen Mittel festzulegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Die Gemeinschaft beteiligt sich in Höhe der zu diesem Zweck im Haushaltsplan eingesetzten Mittel unter den in Artikel 2 genannten Bedingungen und nach dem in Artikel 3 und 4 genannten Verfahren am Wiederaufbau und an der Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Infrastruktur der Region Friaul/Julisch-Venetien, die infolge der durch das Erdbeben vom Mai 1976 verursachten Zerstörungen erforderlich geworden sind. Artikel 2 Die Beteiligung der Gemeinschaft beläuft sich auf 30 % der Ausgaben der öffentlichen Hand bei Investitionen von weniger als 10 Millionen Rechnungseinheiten und auf 10 - 30 % bei Investitionen von 10 Millionen Rechnungseinheiten oder mehr.
Die Beteiligung der Gemeinschaft kann ganz oder teilweise in Form einer Zinsvergütung um vier Punkte für die von der öffentlichen Hand für die Durchführung des betreffenden Vorhabens aufgenommenen Darlehen erfolgen. Artikel 3 Die Beteiligung wird von der Kommission in Anbetracht der vorrangigen Bedeutung der Investition sowie ihres Beitrags zur Beschleunigung der wirtschaftlichen Erholung der Region beschlossen. Artikel 4 (1) Für die Maßnahmen gemäß dieser Verordnung gelten sinngemäß die Artikel 7, 8, 9, 11, 12, 13 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 724/75 des Rates vom 18. März 1975 über die Errichtung eines Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (2) sowie Artikel 6 Absatz 5 der Haushaltsordnung 73/91/EGKS, EWG, Euratom vom 25.
April 1973 für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften (3). (2) Abweichend von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 724/75 können Anträge auf Zuschüsse bei der Kommission jederzeit, spätestens jedoch bis 31. Dezember 1976, eingereicht werden. (3) Wenn die Kommission ein beschleunigtes Verfahren für erforderlich hält, kann sie abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 724/75 die Gewährung der Beteiligung der Gemeinschaft ohne Anhörung des Fondsausschusses beschließen ; in diesen Fällen unterrichtet sie den Ausschuß so bald wie möglich von den getroffenen Beschlüssen.
Artikel 5 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1976. Im Namen des Rates Der Präsident J. HAMILIUS (1)Stellungnahme vom 18.6.1976 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)ABl. Nr. L 73 vom 21.3.1975, S. 1. (3)ABl. Nr. L 116 vom 1.5.1973, S. 1.