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Verordnung (EWG) Nr. 1512/76 des Rates vom 24. Juni 1976 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels betreffend Artikel 22 des Kooperationsabkommens und Artikel 15 des Interimsabkommens zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik über die Einfuhr von Kleie mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft

CELEX
31976R1512
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1976-06-24
In force since
1976-06-29
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1512/76 des Rates vom 24. Juni 1976 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels betreffend Artikel 22 des Kooperationsabkommens und Artikel 15 des Interimsabkommens zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik über die Einfuhr von Kleie mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft Amtsblatt Nr. L 169 vom 28/06/1976 S. 0019 - 0019 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 3 S. 0016 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 8 S. 0100 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 3 S. 0016 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 10 S.

0158 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 10 S. 0158 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1512/76 DES RATES vom 24. Juni 1976 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels betreffend Artikel 22 des Kooperationsabkommens und Artikel 15 des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik über die Einfuhr von Kleie mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik ist am 25. April 1976 unterzeichnet worden. Das am gleichen Tage unterzeichnete Interimsabkommen (1) zur vorzeitigen Inkraftsetzung der Handelsbestimmungen des Kooperationsabkommens tritt am 1. Juli 1976 in Kraft. Es ist angezeigt, das Abkommen in Form eines Briefwechsels betreffend Artikel 22 des Kooperationsabkommens und Artikel 15 des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik über die Einfuhr von Kleie mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft zu schließen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels betreffend Artikel 22 des Kooperationsabkommens und Artikel 15 des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik über die Einfuhr von Kleie mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft wird im Namen der Gemeinschaft geschlossen. Der Text des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die zur Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels befugte Person zu bestellen, um für die Gemeinschaft verbindlich zu handeln (2). Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 1976. Im Namen des Rates Der Präsident G. THORN (1)ABl. Nr. L 141 vom 28.5.1976, S. 195. (2)Der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels betreffend Artikel 22 des Kooperationsabkommens und Artikel 15 des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik über die Einfuhr von Kleie mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft Herr ...! Ich beehre mich, Ihnen folgendes mitzuteilen:

Es wird beschlossen, zur Durchführung von Artikel 22 des Kooperationsabkommens und von Artikel 15 des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik die folgenden Bestimmungen zu erlassen: 1. Der bewegliche Teilbetrag der Abschöpfung, der bei der Einfuhr von Kleie und anderen Rückständen vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide - mit Ausnahme von Mais oder Reis - der Tarifstelle 23.02 A II des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft angewandt wird, ist der gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr.

2744/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 betreffend die Einfuhr- und Ausfuhrregelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide und Reis berechnete Betrag, verringert um den unter Nummer 3 genannten Betrag. 2. Nummer 1 ist anwendbar, sofern Tunesien bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse eine besondere Abgabe in Höhe des Betrags erhebt, um den die Abschöpfung verringert wird, und diese Abgabe auf den Preis bei der Einfuhr in die Gemeinschaft aufgeschlagen wird. 3. Der Betrag, um den der bewegliche Teilbetrag der Abschöpfung verringert wird, entspricht 60 % des Durchschnitts der beweglichen Teilbeträge der Abschöpfungen, die in den drei Monaten vor dem Monat gelten, in dem dieser Betrag festgesetzt wird.

Der Betrag wird von der Kommission spätestens am zehnten Tag des Monats festgesetzt, der dem Quartal vorangeht, in dem der Betrag anwendbar ist. Unter Quartalen sind die am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November eines Jahres beginnenden Dreimonatszeiträume zu verstehen. Falls jedoch das Inkrafttreten des Abkommens nicht mit dem Beginn eines dieser Quartale zusammenfällt, gilt die erste Verringerung der Abschöpfung für den oder die Monate des laufenden Quartals. 4. Der Nachweis darüber, daß die besondere Abgabe bei der Ausfuhr erhoben worden ist, wird dadurch erbracht, daß die Zollbehörden in der Spalte "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung einen der nachstehenden Vermerke eintragen:

Taxe spéciale à l'exportation appliquée Särlig udförselsafgift opkrävet Sonderausfuhrabgabe erhoben Special export charge collected Applicata tassa speciale all'esportazione Bijzondere uitvörheffing voldaan (Unterschrift und Stempel der Zollstelle) Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Empfang dieses Schreibens sowie das Einverständnis Ihrer Regierung mit seinem Inhalt bestätigten. Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. gez. Herr ...! Mit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir folgendes mitgeteilt: "Es wird beschlossen, zur Durchführung von Artikel 22 des Kooperationsabkommens und von Artikel 15 des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik die folgenden Bestimmungen zu erlassen:

1. Der bewegliche Teilbetrag der Abschöpfung, der bei der Einfuhr von Kleie und anderen Rückständen vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide - mit Ausnahme von Mais oder Reis - der Tarifstelle 23.02 A II des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft angewandt wird, ist der gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2744/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 betreffend die Einfuhr- und Ausfuhrregelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide und Reis berechnete Betrag, verringert um den unter Nummer 3 genannten Betrag. 2. Nummer 1 ist anwendbar, sofern Tunesien bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse eine besondere Abgabe in Höhe des Betrags erhebt, um den die Abschöpfung verringert wird, und diese Abgabe auf den Preis bei der Einfuhr in die Gemeinschaft aufgeschlagen wird.

3. Der Betrag, um den der bewegliche Teilbetrag der Abschöpfung verringert wird, entspricht 60 % des Durchschnitts der beweglichen Teilbeträge der Abschöpfungen, die in den drei Monaten vor dem Monat gelten, in dem dieser Betrag festgesetzt wird. Der Betrag wird von der Kommission spätestens am zehnten Tag des Monats festgesetzt, der dem Quartal vorangeht, in dem der Betrag anwendbar ist. Unter Quartalen sind die am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November eines Jahres beginnenden Dreimonatszeiträume zu verstehen. Falls jedoch das Inkrafttreten des Abkommens nicht mit dem Beginn eines dieser Quartale zusammenfällt, gilt die erste Verringerung der Abschöpfung für den oder die Monate des laufenden Quartals.

4. Der Nachweis darüber, daß die besondere Abgabe bei der Ausfuhr erhoben worden ist, wird dadurch erbracht, daß die Zollbehörden in der Spalte "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung einen der nachstehenden Vermerke eintragen: Taxe spéciale à l'exportation appliquée Särlig udförselsafgift opkrävet Sonderausfuhrabgabe erhoben Special export charge collected Applicata tassa speciale all'esportazione Bijzondere uitvörheffing voldaan (Unterschrift und Stempel der Zollstelle) Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Empfang dieses Schreibens sowie das Einverständnis Ihrer Regierung mit seinem Inhalt bestätigten." Ich beehre mich, Ihnen den Empfang dieses Schreibens sowie das Einverständnis meiner Regierung mit seinem Inhalt zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. gez.

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