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Verordnung (EWG) Nr. 1513/76 des Rates vom 24. Juni 1976 über die Einfuhr von Kleie und anderen Rückständen vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide mit Ursprung in Tunesien

CELEX
31976R1513
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1976-06-24
In force since
1976-07-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1513/76 des Rates vom 24. Juni 1976 über die Einfuhr von Kleie und anderen Rückständen vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide mit Ursprung in Tunesien Amtsblatt Nr. L 169 vom 28/06/1976 S. 0022 - 0023 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 7 S. 0148 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0177 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 7 S. 0148 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 10 S. 0161 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 10 S. 0161 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1513/76 DES RATES vom 24. Juni 1976 über die Einfuhr von Kleie und anderen Rückständen vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide mit Ursprung in Tunesien DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 113, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik sowie das Interimsabkommen (2) zur vorzeitigen Inkraftsetzung einiger Bestimmungen des Kooperationsabkommens sind am 25. April 1976 unterzeichnet worden. Für den Fall, daß Tunesien bei der Ausfuhr von Kleie und anderen Rückständen vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide - mit Ausnahme von Mais oder Reis - der Tarifstelle 23.02 A II des Gemeinsamen Zolltarifs eine besondere Abgabe erhebt, bestimmen Artikel 22 des Kooperationsabkommens und Artikel 15 des Interimsabkommens, daß der bewegliche Teilbetrag der Abschöpfung bei der Einfuhr um einen Betrag in Höhe von 60 % des Durchschnitts des beweglichen Teilbetrags der Abschöpfungen vermindert wird, die auf das betreffende Erzeugnis während der drei Monate vor dem Monat anzuwenden sind, in dem ein solcher Betrag festgesetzt wird, und daß der feste Teilbetrag nicht erhoben wird.

Diese besondere Ausfuhrabgabe muß bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft auf den Einfuhrpreis aufgeschlagen werden. Zur ordnungsgemässen Anwendung dieser Abkommen sind Maßnahmen zu treffen, wonach der Importeur bei der Einfuhr von Kleie und anderen Rückständen von Getreide den Nachweis für die Erhebung der besonderen Ausfuhrabgabe durch Tunesien zu erbringen hat. Zur Durchführung dieser Abkommen sind unter anderem gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels betreffend Artikel 22 des Kooperationsabkommens und Artikel 15 des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik über die Einfuhr von Kleie mit Ursprung in Tunesien (3) in die Gemeinschaft Regelungen zu treffen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Der bewegliche Teilbetrag der Abschöpfung, die bei der Einfuhr von Kleie und anderen Rückständen vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide - mit Ausnahme von Mais oder Reis - der Tarifstelle 23.02 A II des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft erhoben wird, wird gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2744/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen (4) um einen Betrag in Höhe von 60 % des Durchschnitts des beweglichen Teilbetrags der Abschöpfungen vermindert, die auf das betreffende Erzeugnis während der drei Monate vor dem Monat anzuwenden sind, in dem ein solcher Betrag festgesetzt wird.

Artikel 2 Artikel 1 gilt für alle Einfuhren, für welche der Importeur nachweisen kann, daß von Tunesien gemäß Artikel 22 des Kooperationsabkommens oder (1)Stellungnahme vom 18.6.1976 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)ABl. Nr. L 141 vom 28.5.1976, S. 195. (3)Siehe Seite 20 dieses Amtsblatts. (4)ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 65. Artikel 15 des Interimsabkommens die besondere Abgabe bei der Ausfuhr erhoben worden ist. Artikel 3 Die Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung, insbesondere zur Festsetzung des Betrages, um den die Abschöpfung zu vermindern ist, werden nach dem Verfahren von Artikel 26 der Verordnung Nr.

359/67/EWG erlassen. Artikel 4 Der feste Teilbetrag der Abschöpfung auf Einfuhren von Kleie und anderen Rückständen vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide - mit Ausnahme von Mais oder Reis - der Tarifstelle 23.02 A II des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft wird nicht erhoben. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens des Abkommens in Form eines Briefwechsels betreffend Artikel 22 des Kooperationsabkommens und Artikel 15 des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik über die Einfuhr von Kleie mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 1976. Im Namen des Rates Der Präsident G. THORN

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