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Verordnung (EWG) Nr. 1764/76 der Kommission vom 22. Juli 1976 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der für die Raffinierung von Rohzucker, der in den französischen überseeischen Departements erzeugt worden ist, vorgesehenen Beihilfe und des Differenzbetrags

CELEX
31976R1764
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1976-07-22
In force since
1976-07-23
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1764/76 der Kommission vom 22. Juli 1976 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der für die Raffinierung von Rohzucker, der in den französischen überseeischen Departements erzeugt worden ist, vorgesehenen Beihilfe und des Differenzbetrags Amtsblatt Nr. L 197 vom 23/07/1976 S. 0033 - 0034 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0020 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 10 S. 0209 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 10 S. 0209 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1764/76 DER KOMMISSION vom 22. Juli 1976 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der für die Raffinierung von Rohzucker, der in den französischen überseeischen Departements erzeugt worden ist, vorgesehenen Beihilfe und des Differenzbetrags DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1487/76 (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 34, in Erwägung nachstehender Gründe: Durch die Verordnung (EWG) Nr. 1490/76 des Rates vom 22. Juni 1976 zur Festsetzung der Differenzabgabe auf rohen Präferenzzucker und des Differenzbetrags für den in den französischen überseeischen Departements erzeugten Rohrrohzucker für das Zuckerwirtschaftsjahr 1976/1977 (3) ist der in Artikel 9 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 genannte Differenzbetrag auf 1,20 Rechnungseinheiten je 100 Kilogramm Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 1976/1977 festgesetzt worden.

Durch die Verordnung (EWG) Nr. 1491/76 des Rates vom 22. Juni 1976 über Maßnahmen für das Zuckerwirtschaftsjahr 1976/1977 zur Erleichterung des Absatzes von in den französischen überseeischen Departements erzeugtem Zucker (4) ist für das Zuckerwirtschaftsjahr 1976/1977 eine Beihilfe in Höhe von 1,29 Rechnungseinheiten je 100 Kilogramm Zucker, ausgedrückt in Weißzucker, als im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 geeignete Maßnahme festgesetzt worden. Um diese Beträge gwähren zu können, ist es erforderlich, sie auf Rohzucker umzurechnen und das Rendement und die Kontrollen angehende Maßnahmen vorzusehen.

Um laufend über die betreffenden Mengen raffinierten Zuckers unterrichtet zu sein, ist es notwendig, hierüber regelmässig wiederkehrende Mitteilungen vorzusehen. Die gegenwärtige Verordnung zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen auf diesem Gebiet, nämlich die Verordnung (EWG) Nr. 2821/75 der Kommission vom 30. Oktober 1975 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Gewährung des für die Raffinierung von Rohzucker, der in den französischen überseeischen Departements erzeugt worden ist, vorgesehenen Betrages (5), ist aufzuheben. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 (1) Die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1490/76 und in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1491/76 genannten Beträge betragen, umgerechnet auf je 100 kg Rohzucker der Standardqualität, je nach Fall: a) 1,104 Rechnungseinheiten, b) 1,187 Rechnungseinheiten. (2) Weicht die Qualität des Rohzuckers von der Standardqualität ab, so wird auf die betreffende Rohzuckermenge ein Koeffizient angewandt. Dieser Koeffizient entspricht dem durch 92 geteilten Rendement des betreffenden Rohzuckers. Das Rendement wird nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 431/68 des Rates vom 9. April 1968 über die Bestimmung der Standardqualität für Rohzucker und des Grenzuebergangsortes der Gemeinschaft für die Berechnung der cif-Preise für Zucker (6) berechnet.

Artikel 2 Die in Artikel 1 genannten Beträge werden auf Antrag des Interessenten, der vor der Raffinierung des betreffenden Zuckers zu stellen ist, durch den Mitgliedstaat gezahlt, auf dessen Hoheitsgebiet der Rohzucker raffiniert worden ist. Der Interessent muß nachweisen, daß es sich um Rohzucker handelt, der in den französischen überseeischen Departements erzeugt worden ist. Der betreffende Zucker wird von dem jeweiligen Mitgliedstaat unter Zollkontrolle oder eine gleiche Sicherheit bietende Verwaltungskontrolle gestellt. (1)ABl. Nr. L 359 vom 31.12.1974, S. 1. (2)ABl. Nr. L 167 vom 26.6.1976, S.

9. (3)ABl. Nr. L 167 vom 26.6.1976, S. 15. (4)ABl. Nr. L 167 vom 26.6.1976, S. 17. (5)ABl. Nr. L 280 vom 31.10.1975, S. 35. (6)ABl. Nr. L 89 vom 10.4.1968, S. 3. Artikel 3 Der in Artikel 2 bezeichnete Mitgliedstaat teilt der Kommission für jeden Monat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem betreffenden Monat die Menge mit, für die der in Artikel 1 genannte Betrag gewährt worden ist. Die mitzuteilende Menge wird in Rohzucker der Standardqualität umgerechnet. Artikel 4 Die Verordnung (EWG) Nr. 2821/75 wird aufgehoben. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1976. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Juli 1976 Für die Kommission P.J. LARDINOIS Mitglied der Kommission

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