Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen Amtsblatt Nr. L 214 vom 06/08/1976 S. 0024 - 0046 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 2 S. 0070 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0036 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 2 S. 0070 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0185 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0185 VERORDNUNG (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 1860/76 DES RATES vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (1), insbesondere auf Artikel 17, auf Vorschlag der Kommission, in der Erwägung, daß es dem Rat obliegt, auf Vorschlag der Kommission die Bestimmungen betreffend das Personal der Stiftung zu erlassen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Artikel 1 (1) Diese Beschäftigungsbedingen gelten für: - den Direktor und den stellvertretenden Direktor der Stiftung, - die Bediensteten der Stiftung, - die örtlichen Bediensteten der Stiftung.
(2) Bediensteter der Stiftung im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist der Bedienstete, der zur Besetzung einer Planstelle eingestellt wird, die in dem dem Haushaltsplan für die Stiftung beigefügten Stellenplan aufgeführt ist. (3) Örtlicher Bediensteter der Stiftung im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist ein Bediensteter, der - entsprechend den örtlichen Gepflogenheiten - zur Verrichtung von manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten eingestellt wird, für die in dem dem Haushaltsplan für die Stiftung beigefügten Stellenplan eine Planstelle nicht ausgebracht ist, und der seine Bezuege aus Mitteln erhält, die zu diesem Zweck im Haushaltsplan pauschal bereitgestellt werden.
(4) Der Direktor wird von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ernannt und besetzt eine Planstelle, die in dem dem Haushaltsplan der Stiftung beigefügten Stellenplan ausgebracht ist ; seine Aufgaben sind in Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 festgelegt. Der stellvertretende Direktor wird von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ernannt und besetzt eine Planstelle, die in dem dem Haushaltsplan der Stiftung beigefügten Stellenplan ausgebracht ist ; ihm obliegt es, den Direktor zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung zu vertreten. (5) Der Direktor ist ermächtigt, die Dienstverträge mit den in den Absätzen 2 und 3 genannten Bediensteten zu schließen.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrates der Stiftung ist ermächtigt, die Dienstverträge mit dem Direktor und dem stellvertretenden Direktor zu unterzeichnen. (1)ABl. Nr. L 139 vom 30.5.1975, S. 1. TITEL II BEDIENSTETE DER STIFTUNG KAPITEL 1 Artikel 2 Das Beschäftigungsverhältnis eines Bediensteten darf auf bestimmte oder unbestimmte Dauer begründet werden. Die Laufzeit eines auf bestimmte Dauer geschlossenen Vertrages darf fünf Jahre nicht überschreiten ; der Vertrag kann erneuert werden. Artikel 3 Das Beschäftigungsverhältnis eines Bediensteten darf nur nach den Vorschriften dieses Titels und nur zur Besetzung einer freien Planstelle begründet werden, die in dem dem Haushaltsplan der Stiftung beigefügten Stellenplan aufgeführt ist.
Jede freie Planstelle, deren Besetzung beschlossen worden ist, wird in angemessener Weise bekanntgegeben. Die Einzelheiten der Bekanntgabe werden vom Verwaltungsrat festgelegt. Artikel 4 Die Bediensteten werden in vier Laufbahnen eingeteilt, die entsprechend den von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben in Besoldungsgruppen unterteilt sind. Die Bediensteten werden unter Berücksichtigung ihrer Fachkenntnisse und ihrer Berufserfahrung eingestuft. Die Grundamtsbezeichnungen und die Besoldungsgruppen sind in der nachstehenden Übersicht einander zugeordnet. >PIC FILE= "T0010159"> Der Verwaltungsrat erstellt auf Grund dieser Übersicht im Einvernehmen mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jede Grundamtsbezeichnung.
Artikel 5 In dem Vertrag eines Bediensteten ist anzugeben, in welcher Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe er eingestellt wird. Der eingestellte Bedienstete wird in die erste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe eingestuft. Der Direktor kann dem Bediensteten jedoch mit Rücksicht auf seine Ausbildung und seine besondere Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe gewähren ; die Verbesserung darf 48 Monate nicht überschreiten. Wird ein Bediensteter auf einem Dienstposten einer höheren Besoldungsgruppe als der Besoldungsgruppe verwendet, in der er eingestellt worden ist, so ist ein Zusatzvertrag zum Einstellungsvertrag zu schließen.
Artikel 6 (1) Es wird eine Personalvertretung gebildet, welche die in diesem Beschäftigungsbedingungen übertragenen Aufgaben wahrnimmt. (2) Die Zusammensetzung sowie die Einzelheiten der Tätigkeit dieser Einrichtung werden vom Verwaltungsrat nach Maßgabe des Anhangs I geregelt. (3) Die Personalvertretung nimmt die Interessen des Personals gegenüber der Stiftung wahr und sorgt für eine ständige Verbindung zwischen der Stiftung und dem Personal. Sie trägt zum reibungslosen Arbeiten der Dienststellen dadurch bei, daß sie dem Personal die Möglichkeit gibt, seine Meinung zu äussern und zur Geltung zu bringen.
Sie unterrichtet den Direktor über alle Fragen von allgemeiner Bedeutung im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieser Beschäftigungsbedingungen. Sie kann zu allen Fragen dieser Art gehört werden. Die Personalvertretung gibt dem Direktor Anregungen zur Organisation und Arbeitsweise der Dienststellen und macht Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen des Personals und seiner allgemeinen Lebensbedingungen. (4) Ein Bediensteter, der durch Vertrag auf mehr als ein Jahr oder auf unbestimmte Dauer eingestellt ist, hat das aktive und passive Wahlrecht für die Personalvertretung.
Das aktive Wahlrecht hat auch ein Bediensteter, der durch Vertrag auf weniger als ein Jahr eingestellt ist, sofern er seit mindestens sechs Monaten beschäftigt wird. KAPITEL 2 Rechte und Pflichten Artikel 7 Der Bedienstete hat sich bei der Ausübung seines Amtes und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Stiftung leiten zu lassen ; er darf von keiner Regierung, Behörde, Organisation oder Person ausserhalb der Stiftung Weisungen anfordern oder entgegennehmen. Der Bedienstete darf ohne Zustimmung des Direktors weder von einer Regierung noch von einer anderen Stelle ausserhalb der Stiftung Titel, Orden, Ehrenzeichen, Vergünstigungen, Belohnungen und Geschenke oder Vergütungen irgendwelcher Art annehmen, ausser für Dienste vor seiner Einstellung oder für Dienste während eines Urlaubs zur Ableistung des Wehrdienstes oder anderer staatsbürgerlicher Dienste, sofern sie im Zusammenhang mit der Ableistung solcher Dienste gewährt werden.
Artikel 8 Der Bedienstete hat sich jeder Handlung, insbesondere jeder öffentlichen Meinungsäusserung, zu enthalten, die dem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnte. Der Bedienstete darf keine Nebentätigkeit gegen Entgelt oder ohne Entgelt ausüben. Artikel 9 Der Bedienstete hat dem Direktor jede berufliche Erwerbstätigkeit des Ehegatten anzuzeigen. Erweist sich diese Tätigkeit als unvereinbar mit der des Bediensteten und kann er nicht gewährleisten, daß sie innerhalb einer bestimmten Frist beendet ist, so entscheidet der Direktor darüber, ob der Bedienstete in seiner Stelle belassen wird.
Artikel 10 Hat ein Bediensteter in Ausübung seines Amtes in einer Angelegenheit Stellung zu nehmen, an deren Behandlung oder Erledigung er ein persönliches Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte, so muß er dem Direktor hiervon Kenntnis geben. Artikel 11 Ein Bediensteter, der in Ausübung des passiven Wahlrechts für ein Abgeordnetenmandat kandidieren will, hat einen unbezahlten Urlaub zu beantragen ; die Dauer dieses Urlaubs darf drei Monate nicht überschreiten. Der Direktor befindet über das Dienstverhältnis des Bediensteten, der gewählt worden ist. Er entscheidet unter Berücksichtigung der Bedeutung des Mandats und der seinem Inhaber daraus erwachsenden Pflichten, ob der Bedienstete im aktiven Dienst verbleibt oder einen unbezahlten Urlaub zu beantragen hat.
Der Urlaub ist in diesem Fall für die Dauer des Mandats zu gewähren. Artikel 12 Der Bedienstete ist nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Artikel 13 Der Bedienstete ist verpflichtet, über alle Tatsachen und Angelegenheiten, von denen er in Ausübung oder anläßlich der Ausübung seines Amtes Kenntnis erhält, strengstes Stillschweigen zu bewahren ; es ist ihm untersagt, nicht veröffentlichte Schriftstücke oder Informationen in irgendeiner Form Personen mitzuteilen, die nicht befugt sind, davon Kenntnis zu erhalten.
Diese Verpflichtung besteht für den Bediensteten auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst. Der Bedienstete darf Texte, die sich auf die Tätigkeit der Stiftung beziehen, ohne Zustimmung des Direktors weder allein noch in Zusammenarbeit mit Dritten veröffentlichen oder veröffentlichen lassen. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die geplante Veröffentlichung geeignet ist, die Interessen der Stiftung zu beeinträchtigen. Artikel 14 Alle Rechte an Arbeiten, die von dem Bediensteten in Ausübung seines Amtes ausgeführt werden, stehen der Stiftung zu. Artikel 15 Der Bedienstete darf die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen nicht ohne Zustimmung des Direktors vor Gericht vorbringen oder über sie aussagen.
Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Interessen der Stiftung es erfordern und die Versagung für den Bediensteten keine strafrechtlichen Folgen haben kann. Diese Verpflichtung besteht für den Bediensteten auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst. Absatz 1 gilt nicht für Bedienstete oder ehemalige Bedienstete, die in Sachen eines Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten der Stiftung vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften als Zeuge aussagen. Artikel 16 Der Bedienstete hat am Ort seiner dienstlichen Verwendung oder in solcher Entfernung von diesem Wohnung zu nehmen, daß er in der Ausübung seines Amtes nicht behindert ist.
Artikel 17 Der Bedienstete hat ungeachtet seines dienstlichen Ranges seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen ; er ist für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich. Der mit der Leitung eines Dienstbereichs beauftragte Bedienstete ist seinen Vorgesetzten für die Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse und für die Ausführung seiner Anordnungen verantwortlich. Die Verantwortung seiner Untergebenen befreit ihn nicht von seiner eigenen Verantwortung. Hält ein Bediensteter eine ihm erteilte Anordnung für fehlerhaft oder ist er der Meinung, daß ihre Ausführung schwerwiegende Nachteile zur Folge haben kann, so hat er seinem Vorgesetzten seine Auffassung, erforderlichenfalls schriftlich, mitzuteilen.
Bestätigt dieser die Anordnung schriftlich, so muß der Bedienstete sie ausführen, sofern sie nicht gegen die Strafvorschriften verstösst. Artikel 18 Der Bedienstete kann zum vollen oder teilweisen Ersatz des Schadens herangezogen werden, den die Stiftung durch sein schwerwiegendes Verschulden in Ausübung oder anläßlich der Ausübung seines Amtes erlitten hat. Die mit Gründen versehene Verfügung ist vom Direktor nach den für Disziplinarsachen geltenden Verfahrensvorschriften zu erlassen. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat bei Streitsachen, die sich aus dieser Bestimmung ergeben, die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der Verfügung.
Artikel 19 Die den Bediensteten zustehenden Vorrechte und Befreiungen sind ausschließlich im Interesse der Stiftung gewährt. Soweit in dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften nichts anderes bestimmt ist, sind die Bediensteten weder von der Erfuellung ihrer persönlichen Verpflichtungen noch von der Beachtung der geltenden Gesetze und polizeilichen Vorschriften befreit. Artikel 20 Die Stiftung leistet ihren Bediensteten Beistand, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die auf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden.
Sie ersetzt den erlittenen Schaden, soweit ihn der Bedienstete weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt hat und soweit er keinen Schadenersatz von dem Urheber erlangen konnte. Sie erleichtert die berufliche Fortbildung der Bediensteten, soweit dies mit dem reibungslosen Arbeiten ihrer Dienststellen vereinbar ist und ihren eigenen Interessen entspricht. Artikel 21 Die Bediensteten haben Vereinigungsfreiheit ; sie können insbesondere Gewerkschaften oder Berufsverbänden angehören. Artikel 22 Der Bedienstete kann sich mit Anträgen an den Direktor wenden. Jede Verfügung auf Grund dieser Beschäftigungsbedingungen ist dem betroffenen Bediensteten unverzueglich schriftlich mitzuteilen.
Jede beschwerende Verfügung muß mit Gründen versehen sein. Die Verfügungen betreffend die dienstrechtliche Stellung eines Bediensteten werden unverzueglich in den Gebäuden der Stiftung ausgehängt. KAPITEL 3 Einstellungsbedingungen Artikel 23 (1) Bei der Einstellung der Bediensteten ist anzustreben, der Stiftung die Mitarbeit von Personen zu sichern, die in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen ; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen. Die Bediensteten werden ohne Rücksicht auf Rasse, Glauben oder Geschlecht ausgewählt.
Keine Tätigkeit darf den Staatsangehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten sein. (2) Als Bediensteter darf nur eingestellt werden, wer a) Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ist und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt ; von dem Erfordernis der Staatsangehörigkeit kann der Verwaltungsrat in Ausnahmefällen absehen; b) sich seinen Verpflichtungen aus den für ihn geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat; c) den für die Ausübung des Amtes zu stellenden sittlichen Anforderungen genügt; d) die für die Ausübung des Amtes erforderliche körperliche Eignung besitzt; e) nachweist, daß er gründliche Kenntnis in einer Sprache der Europäischen Gemeinschaften und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache dieser Gemeinschaften in dem Umfang besitzt, in dem dies für die Ausübung des Amtes erforderlich ist.
Artikel 24 Vor der Einstellung wird der Bedienstete durch einen von der Stiftung benannten Arzt untersucht, damit diese die Gewißheit erhält, daß der Bewerber die Voraussetzungen des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe d) erfuellt. Artikel 25 Von dem Bediensteten kann die Ableistung einer Probezeit von höchstens sechs Monaten verlangt werden. Bei Ablauf dieser Probezeit wird das Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten, dessen berufliche Fähigkeiten sich als nicht ausreichend erwiesen haben, beendet. In diesem Falle erhält der Bedienstete eine Entschädigung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts für jeden Monat der Probezeit.
KAPITEL 4 Arbeitsbedingungen Artikel 26 Die Bediensteten im aktiven Dienst stehen der Stiftung jederzeit zur Verfügung. Die regelmässige Arbeitszeit darf jedoch wöchentlich 42 Stunden nicht überschreiten, die nach einem vom Direktor festgelegten Zeitplan abgeleistet werden. Artikel 27 Der Bedienstete darf nur in dringenden Fällen oder bei aussergewöhnlichem Arbeitsanfall zur Leistung von Überstunden herangezogen werden ; zu Nachtarbeit sowie zu Sonntags- und Feiertagsarbeit bedarf es einer Ermächtigung nach einem vom Direktor festgelegten Verfahren. Die Gesamtzahl der von einem Bediensteten geforderten Überstunden darf in einem Zeitraum von sechs Monaten 150 abgeleistete Stunden nicht überschreiten.
Bedienstete der Laufbahngruppen A und B haben keinen Anspruch darauf, daß die von ihnen geleisteten Überstunden durch Dienstbefreiung abgegolten oder vergütet werden. Bedienstete der Laufbahngruppen C und D haben nach Maßgabe des Anhangs II Anspruch darauf, daß die von ihnen geleisteten Überstunden durch Dienstbefreiung abgegolten werden ; ist es aus dienstlichen Gründen nicht möglich, die Überstunden innerhalb eines Monats nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet wurden, durch Dienstbefreiung abzugelten, so haben die Bediensteten der genannten Laufbahngruppen Anspruch auf eine Vergütung.
Artikel 28 Dem Bediensteten steht entsprechend einer Regelung, die vom Verwaltungsrat im Einvernehmen mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Anhörung der Personalvertretung festzulegen ist, für jedes Kalenderjahr ein Jahresurlaub von mindestens vierundzwanzig und höchstens dreissig Arbeitstagen zu. Neben dem Jahresurlaub kann ihm in Ausnahmefällen auf Antrag Dienstbefreiung gewährt werden. Die Bedingungen für diese Beurlaubungen sind in Anhang III geregelt. Artikel 29 Unabhängig von den Beurlaubungen nach Artikel 28 hat eine werdende Mutter bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Anspruch auf Urlaub ; der Urlaub beginnt sechs Wochen vor dem in der Bescheinigung angegebenen mutmaßlichen Tag der Niederkunft und endet acht Wochen nach der Niederkunft, darf jedoch nicht weniger als vierzehn Wochen betragen.
Artikel 30 (1) Weist ein Bediensteter nach, daß er wegen Erkrankung oder infolge eines Unfalls seinen Dienst nicht ausüben kann, so erhält er Krankheitsurlaub bei Fortzahlung der Bezuege. Er hat die Stiftung unverzueglich von seiner Dienstunfähigkeit zu unterrichten und dabei seinen Aufenthaltsort anzugeben. Vom vierten Tag seines Fernbleibens vom Dienst an hat er ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Er kann jeder ärztlichen Kontrolle unterstellt werden, die von der Stiftung eingerichtet wird. Bleibt ein Bediensteter innerhalb von zwölf Monaten dem Dienst wegen Krankheit bis zu drei Tagen insgesamt mehr als zwölf Tage fern, so erlässt der Direktor auf der Grundlage der Stellungnahme eines von der Stiftung benannten Arztes nach Kenntnisnahme des Gutachtens eines von dem Betroffenen genannten Arztes eine Verfügung.
Der bezahlte Krankheitsurlaub ist jedoch auf die Dauer der abgeleisteten Dienstzeit mit einer Mindestzeit von einem Monat begrenzt. Dieser Urlaub kann nicht über die Laufzeit des Vertrages des Bediensteten hinaus andauern. Nach Ablauf der genannten Fristen erhält der Bedienstete, dessen Beschäftigungsverhältnis nicht beendet wird, obwohl er seine Tätigkeit noch nicht wieder aufnehmen kann, einen unbezahlten Urlaub. Hat sich der Bedienstete jedoch eine Berufskrankheit zugezogen oder hat er bei Ausübung seines Amtes einen Unfall erlitten, so erhält er während der gesamten Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit weiterhin seine Dienstbezuege in voller Höhe, solange er nicht die Rechte geltend machen kann, die die nach Artikel 38 anzuwendenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hierfür vorsehen.
(2) Der Bedienstete hat sich alljährlich einer vorbeugenden ärztlichen Pflichtuntersuchung entweder bei einem von der Stiftung benannten Arzt oder bei einem von ihm gewählten Arzt zu unterziehen. Das Honorar des gewählten Arztes wird bis zu einem Hoechstbetrag, der vom Verwaltungsrat festgesetzt wird, von der Stiftung getragen. Artikel 31 Der Bedienstete darf dem Dienst ausser bei Krankheit oder Unfall nicht ohne vorherige Zustimmung seines Vorgesetzten fernbleiben. Unbeschadet der etwaigen disziplinarrechtlichen Folgen wird jedes unbefugte Fernbleiben vom Dienst, das ordnungsgemäß festgestellt worden ist, auf den Jahresurlaub des Bediensteten angerechnet.
Ist der Jahresurlaub des Bediensteten verbraucht, so verliert dieser für die entsprechende Zeit den Anspruch auf seine Dienstbezuege. Beabsichtigt ein Bediensteter, seinen Krankheitsurlaub an einem anderen Ort als dem Ort seiner dienstlichen Verwendung zu verbringen, so hat er vorher die Zustimmung des Direktors einzuholen. Artikel 32 Das Verzeichnis der Feiertage wird vom Verwaltungsrat im Einvernehmen mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Anhörung der Personalvertretung festgelegt. Artikel 33 In Ausnahmefällen kann dem Bediensteten auf Antrag ein unbezahlter Urlaub aus zwingenden persönlichen Gründen gewährt werden.
Der Direktor setzt die Dauer des Urlaubs fest, der nicht mehr als ein Viertel der abgeleisteten Dienstzeit und höchstens drei Monate betragen darf. Die Dauer des in Absatz 1 erwähnten Urlaubs wird bei Anwendung des Artikels 35 Absatz 2 nicht angerechnet. Artikel 34 Ein zum Wehrdienst (ausser Grundwehrdienst und Wehrübungen) einberufener Bediensteter ist zu beurlauben ; er erhält für höchstens drei Monate während eines Zeitraums, der der Dauer des geleisteten Dienstes entspricht, seine Bezuege in voller Höhe. Nach Ablauf dieser Frist erhält der Bedienstete während seines Wehrdienstes für einen Zeitraum, der die Hälfte der von ihm abgeleisteten Dienstzeit nicht überschreiten darf, eine Vergütung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts.
Nach Ablauf dieser weiteren Frist wird dem Bediensteten unbezahlter Urlaub gewährt. Die in Absatz 1 vorgesehenen Zahlungen sind jedoch um den Betrag des Wehrsolds zu kürzen, den der Bedienstete während des entsprechenden Zeitraums erhalten hat. KAPITEL 5 Bezuege und Kostenerstattung Artikel 35 Der Bedienstete hat nach Maßgabe des Anhangs IV Anspruch auf die Dienstbezuege, die seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entsprechen. Ein Bediensteter mit einem Dienstalter von zwei Jahren in einer Stufe seiner Besoldungsgruppe rückt automatisch in die nächsthöhere Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe auf.
Artikel 36 Beim Tode eines Bediensteten haben der überlegende Ehegatte oder die unterhaltsberechtigten Kinder bis zum Ende des dritten auf den Sterbemonat folgenden Monats Anspruch auf die vollen Dienstbezuege des Verstorbenen. Artikel 37 Der Bedienstete hat nach den in Anhang IV festgelegten Regelungen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm beim Dienstantritt oder bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sowie in Ausübung oder anläßlich der Ausübung seines Amtes entstanden sind. KAPITEL 6 Soziale Sicherheit Artikel 38 (1) Um die Bediensteten bei Krankheit und Unfällen sowie für den Invaliditäts- und Todesfall zu sichern um ihnen die Schaffung einer Altersversorgung zu ermöglichen, werden sie in die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaats einbezogen, in dessen Hoheitsgebiet sie tätig sind.
Sie können jedoch wählen zwischen der Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats und der Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, denen sie zuletzt unterlagen, oder des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen ; dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Familienzulagen, deren Gewährung in Anhang IV geregelt ist. Dieses Optionsrecht kann nur einmal ausgeuebt werden, und zwar binnen sechs Monaten nach Abschluß des Einstellungsvertrags oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung ; es wird bei Dienstantritt wirksam. Die Stiftung übernimmt die in den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen Arbeitgeberbeiträge, wenn die Bediensteten einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit angeschlossen sind, oder zwei Drittel der Beiträge der Bediensteten, wenn sie freiwillig weiterhin dem innerstaatlichen Sozialversicherungssystem angeschlossen sind, dem sie vor Eintritt in den Dienst der Stiftung angehört haben, oder wenn sie sich freiwillig einem innerstaatlichen Sozialversicherungssystem anschließen.
(2) Soweit Absatz 1 keine Anwendung finden kann, werden die Bediensteten auf Kosten der Stiftung in Höhe des in Absatz 1 vorgesehenen Anteils von zwei Dritteln bei Krankheit und Unfällen sowie für den Invaliditäts- und Todesfall und zur Gewährung ihrer Altersversorgung versichert. Der Verwaltungsrat erlässt nach Stellungnahme der Personalvertretung die Durchführungsbestimmungen zu dieser Vorschrift. Artikel 39 (1) Bei der Geburt eines Kindes erhält der Bedienstete eine Zulage von 7 000 bfrs. (2) Die Zulage des Absatzes 1 wird auch dann gewährt, wenn die Schwangerschaft nach mindestens sieben Monaten unterbrochen wird.
(3) Der Bedienstete, der eine Geburtenzulage erhält, hat die ihm oder seinem Ehegatten für dasselbe Kind gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben ; diese werden von der in diesem Artikel vorgesehenen Zulage abgezogen. Falls beide Eltern Bedienstete der Stiftung sind, wird die Zulage nur an die Mutter gezahlt. Artikel 40 Beim Tode eines Bediensteten übernimmt die Stiftung die Kosten, die für die Überführung bis zur Herkunftsort notwendig sind. Artikel 41 Bediensteten, die sich - namentlich infolge einer schweren oder längeren Krankheit oder aus familiären Gründen - in einer besonders schwierigen Lage befinden, können Zuwendungen, Darlehen oder vorschüsse gewährt werden.
Diese Bestimmungen gelten entsprechend für ehemalige Bedienstete nach Ablauf ihres Vertrages, wenn sie infolge einer während ihres Beschäftigungsverhältnisses aufgetretenen schweren oder längeren Krankheit oder wegen eines während ihres Beschäftigungsverhältnisses erlittenen Unfalls arbeitsunfähig sind und nachweislich nicht einem anderen Sozialversicherungssystem angeschlossen sind. KAPITEL 7 Rückforderung zuviel gezahlter Beträge Artikel 42 Jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag ist zurückzuerstatten, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, daß er ihn hätte erkennen müssen.
KAPITEL 8 Beschwerdeweg und Rechtsschutz Artikel 43 (1) Jede Person, auf die diese Beschäftigungsbedingungen Anwendung finden, kann einen Antrag auf Erlaß einer sie betreffenden Entscheidung an den Direktor richten. Dieser teilt dem Antragsteller seine begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Antragstellung mit. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Bescheid, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Beschwerde nach Absatz 2 zulässig ist. (2) Jede Person, auf die diese Beschäftigungsbedingungen Anwendung finden, kann sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an den Verwaltungsrat wenden ; dies gilt sowohl für den Fall, daß der Direktor eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, daß er eine in den Beschäftigungsbedingungen vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat.
Die Beschwerde muß innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden. Für den Beginn der Frist gilt folgendes: - Die Frist beginnt am Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens jedoch an dem Tag, an dem dieser Kenntnis davon erhält, wenn es sich um eine Einzelmaßnahme handelt ; besteht jedoch die Möglichkeit, daß eine Einzelmaßnahme einen Dritten beschwert, so beginnt die Frist für den Dritten an dem Tag, an dem dieser Kenntnis von der Maßnahme erhält, spätestens jedoch am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme; - sie beginnt an dem Tag, an dem die Beantwortungsfrist abläuft, wenn sich die Beschwerde auf die stillschweigende Ablehnung eines nach Absatz 1 eingereichten Antrags bezieht.
Der Verwaltungsrat teilt dem Betreffenden seine begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Einreichung der Beschwerde mit. Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort auf die Beschwerde erteilt, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Klage nach Artikel 44 zulässig ist. (3) Der Bedienstete hat Anträge und Beschwerden auf dem Dienstweg einzureichen, es sei denn, sie betreffen seinen unmittelbaren Vorgesetzten ; in diesem Fall können sie unmittelbar bei dem nächsthöheren Vorgesetzten vorgebracht werden. Artikel 44 (1) Für alle Streitsachen zwischen der Stiftung und einer Person, auf die diese Beschäftigungsbedingungen Anwendung finden, über die Rechtmässigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinne von Artikel 43 Absatz 2 ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.
In Streitsachen vermögensrechtlicher Art hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung, einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der getroffenen Maßnahmen. (2) Eine Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: - Bei dem Verwaltungsrat muß zuvor eine Beschwerde im Sinne von Artikel 43 Absatz 2 innerhalb der dort vorgesehenen Frist eingereicht und - diese Beschwerde muß ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt worden sein. (3) Die Klage nach Absatz 2 muß innerhalb einer Frist von drei Monaten erhoben werden.
Für den Beginn der Frist gilt folgendes: - Die Frist beginnt am Tag der Mitteilung der auf die Beschwerde hin ergangenen Entscheidung; - sie beginnt an dem Tag, an dem die Beantwortungsfrist abläuft, wenn sich die Klage auf die stillschweigende Ablehnung einer nach Artikel 43 Absatz 2 eingereichten Beschwerde bezieht ; ergeht jedoch nach einer stillschweigenden Ablehnung, aber innerhalb der Frist für die Klage, eine ausdrückliche Entscheidung über die Ablehnung einer Beschwerde, so beginnt die Frist für die Klage erneut zu laufen. (4) In Abweichung von Absatz 2 kann jedoch nach Einreichung einer Beschwerde gemäß Artikel 43 Absatz 2 beim Verwaltungsrat unverzueglich Klage beim Gerichtshof erhoben werden, wenn der Klage ein Antrag auf Aussetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes oder der vorläufigen Maßnahmen beigefügt wird.
In diesem Fall wird das Hauptverfahren vor dem Gerichtshof bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, zu dem die Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt wird. (5) Bei Klagen im Sinne dieses Artikels wird nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften untersucht und entschieden. KAPITEL 9 Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Artikel 45 Das Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten endet, ausser im Falle des Todes: 1. bei Verträgen auf bestimmte Dauer: a) zu dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt; b) nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Kündigungsfrist, wenn er eine Klausel enthält, derzufolge der Bedienstete oder die Stiftung den Vertrag vor Ablauf kündigen kann.
Die Kündigungsfrist darf nicht mehr als drei Monate betragen; c) am Ende des Monats, in dem der Bedienstete das 65. Lebensjahr vollendet hat. Kündigt die Stiftung den Vertrag, so hat der Bedienstete Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst und dem Zeitpunkt, zu dem sein Vertrag abgelaufen wäre; 2. bei Verträgen auf unbestimmte Dauer: a) nach Ablauf der im Vertrag vorgesehenen Kündigungsfrist ; die Kündigungsfrist darf nicht weniger als zwei Tage je Monat der abgeleisteten Dienstzeit betragen ; sie beträgt mindestens fünzehn Tage und höchstens drei Monate.
Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht während eines Mutterschaftsurlaubs beginnen oder während eines Krankheitsurlaubs, soweit dieser einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet. Ausserdem ist der Ablauf der Kündigungsfrist während dieser Urlaubszeit in den genannten Grenzen gehemmt; b) am Ende des Monats, in dem der Bedienstete das 65. Lebensjahr vollendet hat. Artikel 46 Das Beschäftigungsverhältnis auf bestimmte Dauer und das Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer 1. muß durch die Stiftung fristlos gekündigt werden, wenn der Bedienstete zum Grundwehrdienst einberufen wird;
2. kann durch die Stiftung fristlos gekündigt werden: a) nach Ablauf der Probezeit unter den in Artikel 25 Absatz 2 genannten Voraussetzungen; b) unbeschadet des Artikels 11, wenn ein Bediensteter in ein öffentliches Amt gewählt wird und dieses öffentliche Amt nach Ansicht des Direktors mit der ordnungsgemässen Ausübung seiner Tätigkeit bei der Stiftung unvereinbar ist; c) wenn der Bedienstete die in Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben a) und d) genannten Voraussetzungen nicht mehr erfuellt; d) wenn der Bedienstete seine Tätigkeit nach Ablauf eines nach Artikel 30 gewährten bezahlten Krankheitsurlaubs nicht wiederaufnehmen kann.
In diesem Fall erhält der Bedienstete eine Vergütung in Höhe seines Grundgehalts und seiner Familienzulagen für zwei Tage je Monat abgeleisteter Dienstzeit. Artikel 47 (1) Das Beschäftigungsverhältnis kann aus disziplinarischen Gründen fristlos gekündigt werden, wenn der Bedienstete vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten gröblich verletzt. Die mit Gründen versehene Verfügung wird vom Direktor erlassen ; dem Bediensteten ist vorher Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. (2) In diesem Fall kann der Direktor verfügen, daß dem Bediensteten der Anspruch auf die in Anhang IV vorgesehene Wiedereinrichtungsbeihilfe ganz oder teilweise aberkannt wird.
Artikel 48 (1) Das Beschäftigungsverhältnis eines Bediensteten ist durch die Stiftung fristlos zu kündigen, sobald der Direktor feststellt: a) daß der Bedienstete bei seiner Einstellung vorsätzlich falsche Angaben hinsichtlich seiner beruflichen Fähigkeiten oder der in Artikel 23 Absatz 2 genannten Voraussetzungen gemacht hat und b) daß diese falschen Angaben für die Einstellung des Bediensteten maßgebend waren. (2) In diesem Fall wird die Kündigung vom Direktor nach Anhörung des Bediensteten ausgesprochen. Der Bedienstete hat seine dienstliche Tätigkeit sofort einzustellen. Artikel 47 Absatz 2 findet Anwendung.
TITEL III ÖRTLICHE BEDIENSTETE Artikel 49 Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Titels werden die Beschäftigungsbedingungen für die örtlichen Bediensteten, insbesondere: a) die Einzelheiten für ihre Einstellung und ihre Entlassung, b) die Urlaubsregelung und c) die Bezuege vom Verwaltungsrat in Übereinstimmung mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage der Vorschriften und Gepflogenheiten festgelegt, die am Ort der dienstlichen Verwendung des örtlichen Bediensteten bestehen. Artikel 50 Die Stiftung übernimmt die Soziallasten, die nach den am Ort der dienstlichen Verwendung des örtlichen Bediensteten geltenden Vorschriften auf den Arbeitgeber entfallen.
Artikel 51 Streitigkeiten zwischen der Stiftung und den örtlichen Bediensteten werden dem Gericht unterbreitet, das nach den Rechtsvorschriften des Ortes zuständig ist, an dem der örtliche Bedienstete seine Tätigkeit ausübt. Artikel 52 Ein örtlicher Bediensteter, der durch Vertrag auf mehr als ein Jahr oder auf unbestimmte Dauer eingestellt ist, hat das aktive und passive Wahlrecht für die Personalvertretung. Das aktive Wahlrecht hat auch ein örtlicher Bediensteter, der durch Vertrag auf weniger als ein Jahr eingestellt ist, sofern er seit mindestens sechs Monaten beschäftigt wird. TITEL IV DER DIREKTOR UND DER STELLVERTRETENDE DIREKTOR Artikel 53 (1) Unbeschadet des Artikels 54 werden die für den Direktor und den stellvertretenden Direktor geltenden Bestimmungen vom Verwaltungsrat festgelegt.
(2) Der stellvertretende Direktor unterstützt den Direktor und vertritt ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung. Artikel 54 Die Artikel 3, 7, 8, 10, 12, 13, 15, 16, 18, 19, 20 und 21 betreffend die Rechte und Pflichten und die Artikel 43 und 44 betreffend den Beschwerdeweg und Rechtsschutz gelten entsprechend für den Direktor und für den stellvertretenden Direktor. TITEL V VORRECHTE UND BEFREIUNGEN Artikel 55 Die Artikel 12 bis 16 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften finden auf die Bediensteten der Stiftung sowie auf den Direktor und den stellvertretenden Direktor Anwendung.
Artikel 12 Buchstabe a) des Protokolls findet auf die örtlichen Bediensteten Anwendung. TITEL VI STEUERVORSCHRIFTEN Artikel 56 Die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (1) gilt entsprechend für die Bediensteten der Stiftung sowie für den Direktor und den stellvertretenden Direktor. Die Steuer wird von der Stiftung im Wege des Steuerabzugs erhoben. Der Steuerertrag wird in den Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften als Einnahme eingesetzt.
TITEL VII SCHLUSSVORSCHRIFT Artikel 57 Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesen Beschäftigungsbedingungen werden vom Verwaltungsrat im Einvernehmen mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Vorschlag des Direktors nach Anhörung der Personalvertretung erlassen. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 1976. Im Namen des Rates Der Präsident G. THORN (1)ABl. Nr. L 56 vom 4.3.1968, S. 8. ANHANG I ZUSAMMENSETZUNG SOWIE EINZELHEITEN DER TÄTIGKEIT DER PERSONALVERTRETUNG Einziger Artikel Die Personalvertretung setzt sich aus Mitgliedern und gegebenenfalls stellvertretenden Mitgliedern zusammen, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt.
Die Stiftung kann eine kürzere Amtszeit beschließen, die allerdings nicht weniger als ein Jahr betragen darf. Das Verfahren für die Wahl der Personalvertretung wird durch die Versammlung der Bediensteten festgelegt, die an dem betreffenden Dienstort tätig sind. Die Wahlen sind geheim. Die Personalvertretung muß so zusammengesetzt sein, daß die Vertretung aller Laufbahngruppen von Bediensteten gewährleistet ist. Die Wahl zur Personalvertretung ist gültig, wenn sich mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten an der Wahl beteiligt haben. Wird diese Wahlbeteiligung nicht erreicht, so ist die Wahl im zweiten Durchgang gültig, falls die Mehrheit der Wahlberechtigten daran teilnimmt.
Die Tätigkeit der Mitglieder der Personalvertretung und der Bediensteten, die in einer von der Stiftung geschaffenen Einrichtung einen Sitz haben, gilt als Teil des Dienstes, den sie zu leisten haben. Dem Betreffenden darf aus der Ausübung dieser Tätigkeit kein Nachteil erwachsen. ANHANG II AUSGLEICH UND VERGÜTUNG FÜR ÜBERSTUNDEN Artikel 1 Die Bediensteten der Laufbahngruppe C und D haben nach Maßgabe des Artikels 27 der Beschäftigungsbedingungen Anspruch darauf, daß die von ihnen geleisteten Überstunden wie folgt durch Freizeit abgegolten oder vergütet werden: a) Für jede Überstunde ist als Ausgleich eine Stunde Freizeit zu gewähren ; wurde die Überstunde jedoch zwischen 22 Uhr und 7 Uhr oder an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind als Ausgleich eineinhalb Stunden Freizeit zu gewähren ;
Freizeit als Überstundenausgleich wird unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der Wünsche des Bediensteten gewährt. b) Ist es aus dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen, die Überstunden innerhalb eines Monats nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet worden sind, durch Freizeit abzugelten, so gewährt der Direktor eine Vergütung der nicht durch Freizeit abgegoltenen Überstunden in Höhe von 0,72 v.H. des Monatsgrundgehalts für jede Überstunde an Hand der unter Buchstabe a) getroffenen Regelung. c) Ein Ausgleich oder eine Vergütung für Überstunden wird nur dann gewährt, wenn die zusätzliche Dienstleistung länger als 30 Minuten gedauert hat.
Artikel 2 Fahrzeiten bei Dienstreisen gelten nicht als Überstunden im Sinne dieses Anhangs. Arbeitsstunden, die am Dienstreiseort über die normale Arbeitszeit hinaus geleistet werden, können durch Verfügung des Direktors durch Freizeit abgegolten oder gegebenenfalls vergütet werden. Artikel 3 Abweichend von den Artikeln 1 und 2 können Überstunden, die von bestimmten unter besonderen Bedingungen arbeitenden Gruppen von Bediensteten der Laufbahngruppen C und D geleistet werden, durch eine Pauschalzulage vergütet werden ; die Höhe dieser Zulage sowie Voraussetzungen und Verfahren für ihre Gewährung werden vom Verwaltungsrat nach Anhörung der Personalvertretung festgelegt.
ANHANG III URLAUBSORDNUNG Abschnitt 1 JAHRESURLAUB Artikel 1 Für das Jahr des Dienstantritts und der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses besteht ein Anspruch auf Urlaub von zwei Arbeitstagen je vollen Dienstmonat, von zwei Arbeitstagen für den Bruchteil eines Monats bei mehr als fünfzehn Tagen und von einem Arbeitstag bei bis zu fünfzehn Tagen. Artikel 2 Der Bedienstete kann den Jahresurlaub nach Wunsch zusammenhängend oder in Abschnitten nehmen, wobei die dienstlichen Erfordernisse zu berücksichtigen sind. Der Urlaub muß jedoch mindestens einen Zeitabschnitt von zwei aufeinanderfolgenden Wochen umfassen.
Neueingestellte Bedienstete erhalten erst drei Monate nach ihrem Dienstantritt Urlaub ; in aussergewöhnlichen hinreichend begründeten Fällen kann der Urlaub vor Ablauf dieser Frist bewilligt werden. Artikel 3 Erkrankt ein Bediensteter während seines Jahresurlaubs und hätte ihn diese Erkrankung, wenn er nicht beurlaubt gewesen wäre, an der Ausübung seines Dienstes gehindert, so verlängert sich der Jahresurlaub um die Tage der Dienstunfähigkeit, die durch ärztliches Zeugnis ordnungsgemäß nachgewiesen wird. Artikel 4 Hat ein Bediensteter aus Gründen, die nicht auf den Dienst zurückzuführen sind, bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen, so darf die Übertragung des Urlaubsanspruchs auf das folgende Jahr zwölf Urlaubstage nicht überschreiten.
Hat ein Bediensteter bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen, so erhält er als Ausgleich für jeden nicht in Anspruch genommenen Urlaubstag einen Betrag in Höhe von einem Dreissigstel seiner monatlichen Dienstbezuege im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst. Hat ein Bediensteter bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst mehr Jahresurlaub genommen, als ihm zu diesem Zeitpunkt zustand, so wird ein nach Absatz 2 zu berechnender Betrag einbehalten. Artikel 5 Wird ein Bediensteter aus dienstlichen Gründen aus seinem Jahresurlaub zurückgerufen oder wird eine ihm erteilte Urlaubsgenehmigung aus dienstlichen Gründen widerrufen, so sind ihm die daraus entstehenden ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten zu erstatten und erneut Reisetage zu bewilligen.
Abschnitt 2 DIENSTBEFREIUNG Artikel 6 Ausser dem Jahresurlaub kann dem Bediensteten auf Antrag Dienstbefreiung gewährt werden. Anspruch auf Dienstbefreiung besteht insbesondere in nachstehenden Fällen und in folgenden Grenzen: - Eheschließung des Bediensteten : vier Tage, - Umzug des Bediensteten : bis zu zwei Tagen, - schwere Erkrankung des Ehegatten : bis zu drei Tagen, - Tod des Ehegatten : vier Tage, - schwere Erkrankung eines Verwandten in aufsteigender gerader Linie : bis zu zwei Tagen, - Tod eines Verwandten in aufsteigender gerader Linie : zwei Tage, - Geburt, Eheschließung eines Kindes : zwei Tage, - schwere Erkrankung eines Kindes : bis zu zwei Tagen, - Tod eines Kindes : vier Tage.
Abschnitt 3 REISETAGE Artikel 7 Die Dauer des in Abschnitt 1 vorgesehenen Urlaubs verlängert sich um Reisetage, die nach der Entfernung in Eisenbahnkilometern zwischen dem Urlaubsort und dem Ort der dienstlichen Verwendung wie folgt berechnet werden: - zwischen 50 und 250 km : ein Tag für Hin- und Rückreise, - zwischen 251 und 600 km : zwei Tage für Hin- und Rückreise, - zwischen 601 und 900 km : drei Tage für Hin- und Rückreise, - zwischen 901 und 1 400 km : vier Tage für Hin- und Rückreise, - zwischen 1 401 und 2 000 km : fünf Tage für Hin- und Rückreise, - über 2 000 km : sechs Tage für Hin- und Rückreise.
Auf Antrag des Bediensteten kann bei entsprechendem Nachweis hiervon ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Hin- und Rückreise nicht innerhalb der bewilligten Reisetage möglich ist. Urlaubsort im Sinne dieses Artikels ist beim Jahresurlaub der Herkunftsort. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Bedienstete, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung und der Herkunftsort in Europa liegen. Liegen der Ort der dienstlichen Verwendung und/oder der Herkunftsort ausserhalb Europas, so wird die Zahl der Reisetage unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfordernisse durch besondere Verfügung festgelegt.
Bei den in Abschnitt 2 vorgesehenen Dienstbefreiungen wird die etwaige Zahl der Reisetage unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfordernisse durch besondere Verfügung festgelegt. ANHANG IV VORSCHRIFTEN ÜBER DIENSTBEZUEGE UND KOSTENERSTATTUNGEN Abschnitt 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Die Dienstbezuege umfassen ein Grundgehalt, Familienzulagen und andere Zulagen. Artikel 2 Die Dienstbezuege des Bediensteten lauten auf belgische Franken. Sie werden in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Bedienstete seine Tätigkeit ausübt. Die Dienstbezuege, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der vom Internationale Währungsfonds angenommenen Paritäten berechnet, die am 1.
Januar 1965 gegolten haben. Artikel 3 Auf die Dienstbezuege des Bediensteten, die auf belgische Franken lauten, wird nach Abzug der nach diesen Beschäftigungsbedingungen oder deren Durchführungsverordnungen einzubehaltenden Beträge ein Berichtigungsköffizient angewandt, der je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung 100 v.H. oder einen höheren oder niedrigeren Hundertsatz beträgt. Diese Koeffizienten sind gleich den vom Rat der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage des Artikels 64 und des Artikels 65 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften festgesetzten Koeffizienten.
Artikel 4 Die monatlichen Grundgehälter werden für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe nach folgender Tabelle festgesetzt: >PIC FILE= "T0010160"> Artikel 5 Die Dienstbezuege unterliegen den gleichen Anpassungen, wie sie vom Rat der Europäischen Gemeinschaften für die Dienstbezuege der Beamten dieser Gemeinschaften beschlossen werden. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist befugt, diese Anpassungen auf die Tabelle der Grundgehälter sowie auf die Familienzulagen und die anderen Zulagen anzuwenden. Abschnitt 2 FAMILIENZULAGEN Artikel 6 (1) Die Haushaltszulage beträgt 5 v.H. des Grundgehalts des Bediensteten, jedoch mindestens 1 276 bfrs.
(2) Anspruch auf die Haushaltszulage hat: a) der verheiratete Bedienstete, b) der verwitwete, geschiedene, rechtswirksam getrennt lebende oder ledige Bedienstete, der ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Artikels 7 Absätze 2 und 3 hat, c) auf Grund einer besonderen, mit Gründen versehenen und auf beweiskräftige Unterlagen gestützten Verfügung des Direktors der Bedienstete, der die Voraussetzungen nach den Buchstaben a) und b) zwar nicht erfuellt, jedoch tatsächlich die Familienlasten zu tragen hat. (3) Übt der Ehegatte eines Bediensteten, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, eine berufliche Erwerbstätigkeit aus und überschreiten die Einkünfte aus dieser Tätigkeit vor Abzug der Steuern 250 000 bfrs jährlich, so wird diese Zulage nicht gewährt, soweit durch besondere Verfügung des Direktors nicht etwas anderes bestimmt wird.
Der Anspruch auf die Zulage bleibt jedoch erhalten, wenn die Ehegatten ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder haben. (4) Haben Ehegatten, die im Dienst der Stiftung stehen, nach den Absätzen 1, 2 und 3 beide Anspruch auf die Haushaltszulage, so steht sie nur dem Ehegatten zu, der das höhere Grundgehalt bezieht. Artikel 7 (1) Der Bedienstete erhält nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 für jedes unterhaltsberechtigte Kind eine Kinderzulage von monatlich 1 983 bfrs. (2) Als unterhaltsberechtigtes Kind gilt das eheliche, das uneheliche oder das an Kindes Statt angenommene Kind des Bediensteten oder seines Ehegatten, wenn es von dem Bediensteten tatsächlich unterhalten wird.
Das gleiche gilt für das Kind, für das ein Adoptionsantrag gestellt und das Adoptionsverfahren eingeleitet worden ist. (3) Die Zulage wird gewährt: a) ohne weiteres für ein Kind unter achtzehn Jahren; b) auf begründeten Antrag des Bediensteten für ein Kind von achtzehn bis sechsundzwanzig Jahren, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet. (4) Dem unterhaltsberechtigten Kind kann ausnahmsweise durch besondere, mit Gründen versehene und auf beweiskräftige Unterlagen gestützte Verfügung des Direktors jede Person gleichgestellt werden, der gegenüber der Bedienstete gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und deren Unterhalt ihn mit erheblichen Ausgaben belastet.
(5) Diese Zulage wird ohne Rücksicht auf das Alter des Kindes weitergezahlt, wenn es dauernd gebrechlich ist oder an einer schweren Krankheit leidet, so daß es ihm unmöglich ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten ; dies gilt für die gesamte Dauer der Krankheit oder des Gebrechens. (6) Für ein unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne dieses Artikels wird die Kinderzulage nur einmal gewährt, auch wenn der Ehegatte des Bediensteten einem Organ der Europäischen Gemeinschaften angehört. Artikel 8 Der Bedienstete erhält für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Sinne des Artikels 7 Absatz 2, das regelmässig und vollzeitig eine Lehranstalt besucht, eine Erziehungszulage in Höhe der ihm durch den Schulbesuch tatsächlich entstehenden Kosten bis zu einem monatlichen Hoechstbetrag von 1 772 bfrs.
Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Kind erstmalig eine Grundschule besucht, und erlischt mit dem Ende des Monats, in dem das Kind das sechsundzwanzigste Lebensjahr vollendet. Der in Absatz 1 genannte Hoechstbetrag verdoppelt sich für: - einen Bediensteten, dessen Ort der dienstlichen Verwendung mindestens 50 km von einer Europäischen Schule oder von einer Schule seiner Muttersprache entfernt ist, sofern das Kind tatsächlich eine Schule besucht, die mindestens 50 km vom Ort der dienstlichen Verwendung entfernt ist; - einen Bediensteten, dessen Ort der dienstlichen Verwendung mindestens 50 km von einer Hochschule des Landes seiner Staatsangehörigkeit und seiner Sprache entfernt ist, sofern das Kind tatsächlich eine Hochschule besucht, die mindestens 50 km vom Ort der dienstlichen Verwendung entfernt ist, und der Bedienstete die Auslandszulage erhält ; die letztgenannte Voraussetzung entfällt, wenn es im Land der Staatsangehörigkeit des Bediensteten eine derartige Lehranstalt nicht gibt.
Artikel 9 (1) Bedienstete, die Familienzulagen nach diesem Abschnitt erhalten, haben die ihnen anderweitig gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben ; diese werden von den nach den Artikeln 6, 7 und 8 gezahlten Zulagen abgezogen. (2) Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder kann durch besondere, mit Gründen versehene Verfügung des Direktors auf den doppelten Betrag erhöht werden, wenn durch beweiskräftige ärztliche Unterlagen nachgewiesen wird, daß das betreffende Kind wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung den Bediensteten mit erheblichen Ausgaben belastet. Abschnitt 3 AUSLANDSZULAGE Artikel 10 Eine Auslandszulage in Höhe von 16 v.H. des Gesamtbetrags des Grundgehalts sowie der dem Bediensteten zustehenden Haushaltszulage und der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder wird gewährt: a) Bediensteten, die - die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen europäischem Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht besitzen und nicht besessen haben und - während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates weder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeuebt noch ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben.
Bei Anwendung dieser Vorschrift bleibt die Lage unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation ergibt; b) Bediensteten, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, besitzen oder besessen haben, jedoch während eines bei ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von zehn Jahren aus einem anderen Grund als der Ausübung einer Tätigkeit in einer Dienststelle eines Staates oder in einer internationalen Organisation ihren ständigen Wohnsitz nicht in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates hatten.
Die Auslandszulage beträgt mindestens 3 543 bfrs monatlich. Abschnitt 4 KOSTENERSTATTUNG A. Einrichtungsbeihilfe und Wiedereinrichtungsbeihilfe Artikel 11 (1) Bedienstete, die für eine bestimmte Dauer von mindestens einem Jahr eingestellt sind oder von denen - wenn mit ihnen ein Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen ist - der Direktor annimmt, daß sie eine gleich lange Dienstzeit erreichen werden, haben Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe nach Absatz 2, deren Höhe für eine voraussichtliche Dienstzeit von >PIC FILE= "T0010161"> (2) a) Ein Bediensteter, der die Voraussetzungen für die Zahlung der Auslandszulage erfuellt oder nachweist, daß er in Erfuellung der Verpflichtungen nach Artikel 16 der Beschäftigungsbedingungen seinen Wohnsitz wechseln musste, hat Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe ; sie beträgt bei Bediensteten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben, zwei Monatsgehälter und bei Bediensteten, die nicht Anspruch auf die Haushaltszulage haben, ein Monatsgehalt.
Haben Ehegatten, die im Dienst der Stiftung stehen, beide Anspruch auf die Einrichtungsbeihilfe, so steht sie nur dem Ehegatten zu, der das höhere Grundgehalt bezieht. Auf die Einrichtungsbeihilfe wird der Berichtigungsköffizient angewandt, der für den Dienstort des Bediensteten gilt. b) Ein Bediensteter, der infolge einer Verwendung an einem neuen Dienstort in Erfuellung der Pflichten nach Artikel 16 der Beschäftigungsbedingungen seinen Wohnsitz wechseln muß, hat Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe in gleicher Höhe. c) Die Einrichtungsbeihilfe wird nach dem Personenstand und dem Grundgehalt des Bediensteten am Tag der Einstellung oder gegebenenfalls am Ende der Probezeit oder am Tag der anderweitigen dienstlichen Verwendung berechnet.
Die Einrichtungsbeihilfe wird auf Grund von Unterlagen gezahlt, aus denen hervorgeht, daß der Bedienstete - und, wenn er Anspruch auf die Haushaltszulage hat, auch seine Familie - am Ort der dienstlichen Verwendung Wohnung genommen hat. d) Nimmt ein Bediensteter, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, ohne seine Familie am Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung, so erhält er nur die Hälfte der Beihilfe, auf die er sonst Anspruch hätte ; die zweite Hälfte wird ihm gezahlt, wenn seine Familie am Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung nimmt und hierbei die in Artikel 16 Absatz 4 vorgesehenen Fristen eingehalten werden.
Wird der Bedienstete, bevor seine Familie am Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung genommen hat, am Wohnsitz seiner Familie dienstlich verwendet, so erwirbt er dadurch keinen Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe. e) Ein Bediensteter, der die Einrichtungsbeihilfe erhalten hat und vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach dem Tage seines Dienstantritts auf eigenen Wunsch aus dem Dienst der Stiftung ausscheidet, muß bei seinem Ausscheiden die erhaltene Beihilfe anteilmässig im Verhältnis der noch verbleibenden Frist zurückzahlen. f) Der Bedienstete, der Anspruch auf die Einrichtungsbeihilfe hat, muß Beihilfen gleicher Art angeben, die er anderweitig erhält ; diese werden von der in diesem Artikel vorgesehenen Beihilfe abgezogen.
Artikel 12 (1) Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Bedienstete, der die in Artikel 11 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt, Anspruch auf eine Wiedereinrichtungsbeihilfe, sofern er mindestens vier Dienstjahre abgeleistet hat und in seiner neuen Stelle nicht eine Beihilfe gleicher Art erhält ; sie beträgt bei einem Bediensteten, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, zwei Monatsgrundgehälter und bei einem Bediensteten, der nicht Anspruch auf die Haushaltszulage hat, ein Monatsgrundgehalt. Haben Ehegatten, die im Dienst der Stiftung stehen, beide Anspruch auf die Wiedereinrichtungsbeihilfe, so steht sie nur dem Ehegatten zu, der das höhere Grundgehalt bezieht.
Ein Bediensteter, der mehr als ein Jahr, aber weniger als vier Jahre Dienst abgeleistet hat, erhält eine anteilige Wiedereinrichtungsbeihilfe entsprechend der Dauer der abgeleisteten Dienstzeit ; Jahresbruchteile werden nicht angerechnet. Bei der Berechnung dieses Zeitraums bleibt ein unbezahlter Urlaub unberücksichtigt. Auf die Wiedereinrichtungsbeihilfe ist der Berichtigungsköffizient anzuwenden, der am letzten Dienstort des Bediensteten gilt. (2) Beim Tode eines Bediensteten wird die Wiedereinrichtungsbeihilfe an den überlebenden Ehegatten, andernfalls an die nach Artikel 7 unterhaltsberechtigten Personen gezahlt ; die Bedingung nach Absatz 1 (Dienstjahre) braucht nicht erfuellt zu sein.
(3) Die Wiedereinrichtungsbeihilfe wird nach dem Personenstand und dem Grundgehalt des Bediensteten am Tage der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses berechnet. (4) Die Wiedereinrichtungsbeihilfe wird gezahlt, wenn nachgewiesen ist, daß der Bedienstete und seine Familie an einem Ort Wohnung genommen haben, der von dem Ort seiner dienstlichen Verwendung mindestens 70 km entfernt ist ; ist der Bedienstete verstorben, so muß seine Familie unter den gleichen Voraussetzungen Wohnung genommen haben. Der Bedienstete muß spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Ausscheiden, die Familie eines verstorbenen Bediensteten spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Tode des Bediensteten übersiedelt sein.
Dem Anspruchsberechtigten kann der Fristablauf nicht entgegengehalten werden, wenn er nachweisen kann, daß er von diesen Vorschriften keine Kenntnis hatte. Artikel 13 Die in Artikel 11 vorgesehene Einrichtungsbeihilfe und die in Artikel 12 vorgesehene Wiedereinrichtungsbeihilfe dürfen nicht niedriger sein als: - 5 000 bfrs für einen Bediensteten, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat; - 3 000 bfrs für einen Bediensteten, der nicht Anspruch auf die Haushaltszulage hat. B. Reisekosten Artikel 14 (1) Der Bedienstete hat in folgenden Fällen für sich, seinen Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen, die tatsächlich mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, Anspruch auf Erstattung der Reisekosten: a) bei Dienstantritt vom Ort der Einberufung bis zum Ort der dienstlichen Verwendung; b) bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vom Ort der dienstlichen Verwendung zu dem Herkunftsort nach Absatz 3.
Beim Tode eines Bediensteten haben die Witwe und die unterhaltsberechtigten Personen unter den gleichen Bedingungen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten. Die Reisekosten umfassen ferner die Kosten für etwaige Platzkarten, für die Beförderung des Gepäcks und gegebenenfalls unumgängliche Hotelkosten. (2) Der Erstattung werden zugrunde gelegt: - der übliche kürzeste und billigste Reiseweg mit der Eisenbahn zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Ort der Einberufung oder dem Herkunftsort; - für die Bediensteten der Laufbahngruppen A und B der Fahrpreis 1. Klasse, für die übrigen Bediensteten der Fahrpreis 2.
Klasse; - wenn die Reise eine Nachtfahrt von mindestens sechs Stunden zwischen 22 Uhr und 7 Uhr umfasst, der Schlafwagenzuschlag bis zum Preis der 2. Klasse oder des Liegewagens bei Vorlage der entsprechenden Fahrausweise. Wird ein anderes als das vorstehend genannte Beförderungsmittel benutzt, so wird der Erstattung der Preis für die Eisenbahnfahrt in der dem Bediensteten zustehenden Reiseklasse unter Ausschluß des Schlafwagenzuschlags zugrunde gelegt. Kann die Berechnung nicht auf dieser Grundlage erfolgen, so ist die Erstattung durch besondere Verfügung des Direktors zu regeln. (3) Der Herkunftsort des Bediensteten wird bei seinem Dienstantritt unter Berücksichtigung des Ortes, von dem aus er einberufen worden ist, oder des Mittelpunkts seiner Lebensinteressen festgestellt.
Diese Feststellung kann im Laufe der Amtszeit des Bediensteten und anläßlich seines Ausscheidens aus dem Dienst durch eine besondere Verfügung des Direktors geändert werden. Diese Verfügung darf während der Amtszeit des Bediensteten nur in Ausnahmefällen und bei Vorlage von Unterlagen getroffen werden, durch die der Antrag des Bediensteten ordnungsgemäß belegt wird. Bei dieser Änderung darf ein Ort ausserhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und der in Anhang IV des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erwähnten Länder und Hoheitsgebiete als Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht anerkannt werden.
Artikel 15 (1) Der Bedienstete hat für sich und, soweit er Anspruch auf die Haushaltszulage hat, für seinen Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne des Artikels 7 unter folgenden Bedingungen Anspruch auf eine Pauschalvergütung der Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort (Artikel 14): - einmal je Kalenderjahr, wenn die Entfernung in Eisenbahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort mehr als 50 km, jedoch weniger als 725 km beträgt; - zweimal je Kalenderjahr, wenn die Entfernung in Eisenbahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort mindestens 725 km beträgt.
Die Entfernungen werden nach Maßgabe des Artikels 14 Absatz 2 berechnet. Sind beide Ehegatten Bedienstete der Stiftung, so hat jeder nach der vorstehenden Regelung für sich und für die unterhaltsberechtigten Personen Anspruch auf eine Pauschalvergütung der Reisekosten ; für jede unterhaltsberechtigte Person wird die Vergütung nur einmal gewährt. Der Vergütung für die unterhaltsberechtigten Kinder wird entsprechend dem Antrag der Ehegatten der Herkunftsort des einen oder des anderen Ehegatten zugrunde gelegt. Erwirbt der Bedienstete während des laufenden Jahres durch Eheschließung Anspruch auf die Haushaltszulage, so werden die dem Ehegatten zustehenden Reisekosten anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum berechnet, der zwischen der Eheschließung und dem Jahresende liegt.
Bei Änderungen der Berechnungsgrundlage auf Grund von Veränderungen des Familienstands, die nach dem Zahlungstermin für die betreffenden Beträge eingetreten sind, braucht der Empfänger keine Rückzahlung zu leisten. Den Reisekosten für Kinder von vier bis zehn Jahren wird der halbe Fahrpreis zugrunde gelegt ; für die Zwecke dieser Berechnung ist jeweils anzunehmen, daß die Kinder am 1. Januar des laufenden Jahres das vierte oder das zehnte Lebensjahr vollendet haben. (2) Für die Bediensteten der Laufbahngruppen A und B wird der Pauschalvergütung der Eisenbahnfahrpreis 1. Klasse, für die übrigen Bediensteten der Eisenbahnfahrpreis 2.
Klasse für die Hin- und Rückfahrt zugrunde gelegt. Kann die Berechnung nicht auf dieser Grundlage erfolgen, so hat der Direktor die Erstattung durch besondere Verfügung zu regeln. (3) Scheidet ein Bediensteter während eines Kalenderjahrs aus anderen Gründen als durch Tod aus dem Amt aus oder erhält er einen unbezahlten Urlaub, so hat er, sofern er während des Jahres weniger als neun Monate im Dienst der Stiftung tätig war, lediglich Anspruch auf einen Teil der in Absatz 1 genannten Zahlung, die anteilig im Verhältnis zu der im aktiven Dienst verbrachten Zeit berechnet wird. (4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Bedienstete, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung und der Herkunftsort in Europa liegen.
Bedienstete, bei denen der Herkunftsort und/oder der Ort der dienstlichen Verwendung ausserhalb Europas liegen, haben einmal je Kalenderjahr gegen Vorlage entsprechender Belege Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reise zum Herkunftsort oder bis zur Höhe dieser Kosten auf Erstattung der Kosten für die Reise nach einem anderen Ort. (5) Dieser Artikel findet nur auf Bedienstete mit mindestens neun Monaten Dienstzeit Anwendung. C. Umzugskosten Artikel 16 (1) Bedienstete, die für eine bestimmte Dauer von mindestens einem Jahr eingestellt sind oder von denen - wenn mit ihnen ein Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen ist - der Direktor annimmt, daß sie eine gleich lange Dienstzeit erreichen werden, haben unter den nachstehenden Bedingungen Anspruch auf Erstattung der Umzugskosten.
(2) Die für den Umzug der persönlichen beweglichen Habe verauslagten Beträge einschließlich der Versicherungskosten zur Deckung einfacher Risiken (Bruch, Diebstahl, Feuer) werden dem nach Artikel 16 der Beschäftigungsbedingungen zur Verlegung seines Wohnsitzes verpflichteten Bediensteten erstattet, sofern ihm diese Beträge nicht anderweitig ersetzt werden. Die Beträge werden in den Grenzen eines zuvor genehmigten Kostenvoranschlags erstattet. Der zuständigen Stelle der Stiftung sind mindestens zwei Kostenvoranschläge vorzulegen. Ist die zuständige Stelle der Auffassung, daß die vorgelegten Kostenvoranschläge einen angemessenen Betrag übersteigen, so kann sie einen anderen Transportunternehmer vorschlagen.
Die Erstattung der Umzugskosten, auf die der Bedienstete Anspruch hat, kann dann auf den Betrag begrenzt werden, den dieser Transportunternehmer in seinem Kostenvoranschlag angegeben hat. (3) Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder beim Tod des Bediensteten werden die Kosten für den Umzug vom Ort seiner dienstlichen Verwendung bis zu seinem Herkunftsort erstattet. War der verstorbene Bedienstete unverheiratet, so werden diese Kosten seinen Rechtsnachfolgern erstattet. (4) Der Umzug eines Bediensteten muß innerhalb eines Jahres nach Ablauf seiner Probezeit durchgeführt werden. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses muß der Umzug innerhalb der in Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2 vorgesehenen Frist von drei Jahren durchgeführt werden.
Nach Ablauf der genannten Fristen entstandene Umzugskosten dürfen nur in Ausnahmefällen auf Grund einer besonderen Verfügung des Direktors erstattet werden. D. Tagegeld Artikel 17 (1) Weist ein Bediensteter nach, daß er seinen Wohnsitz ändern muß, um seinen Verpflichtungen aus Artikel 16 der Beschäftigungsbedingungen nachzukommen, so hat er für die in Absatz 2 bestimmte Dauer Anspruch auf ein Tagegeld, das wie folgt festgesetzt wird: >PIC FILE= "T0010162"> Haben Ehegatten, die im Dienst der Stiftung stehen, beide Anspruch auf Tagegeld, so gelten die Beträge in den zwei ersten Spalten nur für den Ehegatten mit dem höheren Grundgehalt.
Für den anderen Ehegatten gelten die Beträge in den beiden anderen Spalten. Diese Tabelle ist die gleiche, wie sie vom Rat der Europäischen Gemeinschaften bei der Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 des Statuts der Beamten dieser Gemeinschaften jeweils festgesetzt wird. (2) Die Dauer der Gewährung des Tagegeldes wird wie folgt festgesetzt: a) für einen Bediensteten, der keinen Anspruch auf Haushaltszulage hat : 120 Tage; b) für einen Bediensteten, der Anspruch auf Haushaltszulage hat : 180 Tage oder, falls der betroffene Bedienstete eine sechsmonatige Probezeit zu absolvieren hat, bis zu einem Monat nach Ablauf der Probezeit.
Haben Ehegatten, die im Dienst der Stiftung stehen, beide Anspruch auf Tagegeld, so gilt die unter Buchstabe b) vorgesehene Dauer der Gewährung für den Ehegatten mit dem höheren Grundgehalt. Für den anderen Ehegatten gilt die unter Buchstabe a) vorgesehene Dauer der Gewährung. Das Tagegeld wird auf keinen Fall über den Zeitpunkt hinaus gewährt, zu dem der Bedienstete umgezogen ist, um seinen Verpflichtungen aus Artikel 16 der Beschäftigungsbedingungen nachzukommen. (3) Das in Absatz 1 vorgesehene Tagegeld wird während der Zeit, in der der Bedienstete nach Artikel 18 das bei Dienstreisen vorgesehene Tagegeld erhält, um die Hälfte gekürzt.
E. Dienstreisekosten Artikel 18 (1) Ein Bediensteter, der auf Grund eines Dienstreiseauftrags eine Dienstreise ausführt, hat gemäß den nachstehenden Vorschriften Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten und auf Tagegelder. (2) In dem Dienstreiseauftrag ist insbesondere die voraussichtliche Dauer der Dienstreise festzusetzen, die bei der Berechnung des Vorschusses zugrunde zu legen ist, den der Bedienstete auf seine Tagegelder erhalten kann. Der Vorschuß wird, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird, nicht gezahlt, wenn die Reise voraussichtlich nicht länger als 24 Stunden dauert und innerhalb eines Landes stattfindet, in dem die gleiche Währung Geltung hat wie am Ort der dienstlichen Verwendung des Beamten.
Artikel 19 (1) Als Fahrkosten eines in dienstlichem Auftrag reisenden Bediensteten gelten die Eisenbahnfahrpreise für den kürzesten Reiseweg, und zwar der 1. Klasse für Bedienstete der Laufbahngruppen A und B und der 2. Klasse für die übrigen Bediensteten. Beträgt die Entfernung für die Hin- und Rückreise 800 km oder mehr, so werden den Bediensteten der Laufbahngruppen C und D die Fahrkosten auf Grund des Eisenbahnfahrpreises 1. Klasse erstattet. Bediensteten der Laufbahngruppen C und D kann für eine Dienstreise, bei der die Entfernung für die Hin- und Rückreise weniger als 800 km beträgt, durch Verfügung des Direktors der Eisenbahnfahrpreis 1.
Klasse erstattet werden, wenn sie ein Mitglied des Verwaltungsrates, den Direktor oder einen Bediensteten begleiten, der diese Klasse benutzt. Die Fahrkosten umfassen ferner: - die Kosten für die Platzkarten und für die Beförderung des notwendigen Gepäcks; - die Zuschläge für Schnellzuege (Erstattung gegen Vorlage der Zuschlagkarten, wenn solche ausgestellt werden); - den Schlafwagenzuschlag (Erstattung gegen Vorlage der Schlafwagenkarte), wenn die Reise eine Nachtfahrt von mindestens 6 Stunden zwischen 22 Uhr und 7 Uhr umfasst: - "Zweibett"-Klasse; - führt der Zug nicht diese Schlafwagenklasse, so ist mit Zustimmung des Direktors die nächsthöhere Klasse oder die Einzelbettklasse, sofern der Zug nur diese führt, zu erstatten.
(2) Einem Bediensteten kann gestattet werden, das Flugzeug zu benutzen. Gegen Vorlage der Flugkarte werden die Flugkosten der unmittelbar unter der 1. Klasse liegenden Klasse erstattet. Durch Verfügung des Direktors kann den Bediensteten, die ein Mitglied des Verwaltungsrates oder den Direktor auf einer bestimmten Dienstreise begleiten, für diese Dienstreise gegen Vorlage der Flugkarte der Flugpreis der von dem Mitglied oder dem Direktor benutzten Klasse erstattet werden. Nach Maßgabe der in Anhang VII Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Regelung kann einem Bediensteten, der Dienstreisen unter besonders ermüdenden Bedingungen ausführt, durch Verfügung des Direktors gegen Vorlage der Flugkarte der Flugpreis der benutzten Klasse erstattet werden.
Durch besondere Verfügung des Direktors kann einem Bediensteten gestattet werden, Gepäck über das in den Beförderungsbedingungen zur freien Beförderung zugelassene Gewicht hinaus mitzuführen. (3) Bei Schiffsreisen wird die zu benutzende Klasse von Fall zu Fall durch den Direktor bestimmt. An Stelle des Tagesgeldes nach Artikel 20 erhält der Bedienstete bei einer Schiffsreise für die Dauer der Reise ein Tagegeld von 225 bfrs je 24 Stunden. (4) Einem Bediensteten kann bei bestimmten Dienstreisen die Benutzung eines privaten Kraftwagens gestattet werden, sofern sich hierdurch die für die Erfuellung des dienstlichen Auftrags vorgesehene Dauer nicht verlängert.
In diesem Fall werden die Fahrkosten nach Absatz 1 pauschal erstattet. Der Direktor kann jedoch einem Bediensteten, der regelmässig Dienstreisen unter besonderen Umständen ausführt, an Stelle des Eisenbahnfahrpeises eine Vergütung nach zurückgelegten Kilometern gewähren, wenn die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel und die Erstattung der Fahrkosten auf der üblichen Basis offensichtlich zu Nachteilen führen würden. Ein Bediensteter, dem die Benutzung seines privaten Kraftwagens gestattet wird, bleibt in vollem Umfang für etwaige Unfälle haftbar, die das Fahrzeug erleidet oder Dritten verursacht.
Er muß eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, durch die seine Haftpflicht innerhalb der vom Direktor als ausreichend anerkannten Grenzen gedeckt ist. Artikel 20 (1) a) Die Tagegelder für Dienstreisen werden nach folgender Tabelle berechnet: >PIC FILE= "T0010163"> b) Bei Dienstreisen ausserhalb des europäischen Gebietes der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften kann der Direktor die Anwendung anderer Sätze beschließen. (2) Der in den Spalten I und II vorgesehene Satz der Tagegelder vermindert sich um 330 bfrs bzw. um 315 bfrs für jeden nach Absatz 4 abzurechnenden Dienstreisetag, an dem der Bedienstete von der Stiftung zu erstattende Schlafwagenkosten verauslagt hat.
(3) Die gleichen Abzuege sind vorzunehmen, wenn der Bedienstete die Nacht nicht ausserhalb des Ortes seiner dienstlichen Verwendung zu verbringen brauchte. (4) Für die Abrechnung der Tagegelder gilt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 folgendes: a) Dienstreisen bis zu 24 Stunden: - für bis zu 6 Stunden : Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten bis zu einem Viertel des Tagegelds; - für mehr als 6 bis 12 Stunden : ein halbes Tagegeld; - für mehr als 12 bis 24 Stunden : ein volles Tagegeld. b) Dienstreisen von mehr als 24 Stunden: - für je volle 24 Stunden : ein volles Tagegeld; - für die Zeit bis zu 6 Stunden : kein Tagegeld; - für die Zeit von mehr als 6 bis zu 12 Stunden : ein halbes Tagegeld; - für die Zeit von mehr als 12 Stunden : ein volles Tagegeld.
(5) Mit dem Tagegeld werden sämtliche Auslagen des auf Dienstreise befindlichen Bediensteten einschließlich der Beförderungskosten am Dienstreiseort abgegolten mit Ausnahme der nachstehenden Kosten, die gegen Vorlage von Belegen zusätzlich erstattet werden: a) aus dienstlichen Gründen verauslagte Kosten für Telegramme sowie Ferngespräche und Auslandsgespräche; b) Aufwandskosten in den Fällen des Artikels 21; c) aussergewöhnliche Auslagen, die dem Bediensteten bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags entweder auf Grund besonderer Weisungen oder durch höhere Gewalt und im Interesse des Organs entstehen, sofern die gewährten Tagegelder für diese Auslagen offensichtlich nicht ausreichen.
(6) Wird sich der Bedienstete bei einer Dienstreise voraussichtlich mindestens vier Wochen lang am gleichen Ort aufhalten, so kann der Tagegeldsatz um ein Viertel gekürzt werden, sofern der Bedienstete vor Antritt der Dienstreise hierauf hingewiesen worden ist. Die Kürzung kann auch noch während der Dienstreise angeordnet werden ; in diesem Falle wird die Kürzung frühestens acht Tage nach der Bekanntgabe an den Bediensteten wirksam, sofern die Dienstreise vom Zeitpunkt der Bekanntgabe an gerechnet mindestens noch vier Wochen andauert. (7) Nimmt der auf Dienstreise befindliche Bedienstete an einem Essen teil, das von einem der Organe der Europäischen Gemeinschaften, einer nationalen oder internationalen Behörde oder Organisation gegeben wird oder dessen Kosten nachträglich von einer solchen Einrichtung erstattet werden, oder übernimmt eine solche Einrichtung die Kosten für seine Unterbringung, so hat er dies mitzuteilen.
Das Tagegeld wird um 200 bfrs für jede dieser Mahlzeiten gekürzt ; die in den Spalten I und II vorgesehenen Tagegelder werden um 450 bfrs bzw. 420 bfrs je Tag der Unterbringung gekürzt. Gehen Mahlzeiten und Unterbringung für einen auf Dienstreise befindlichen Bediensteten vollständig zu Lasten eines Organs der Europäischen Gemeinschaften, einer nationalen oder internationalen Behörde oder Organisation, so erhält er an Stelle der vorstehend vorgesehenen Tagegelder für Dienstreisen eine Vergütung von 225 bfrs je Zeitraum von 24 Stunden. (8) Die in den Absätzen 1, 2 und 7 genannten Sätze erhöhen sich um 10 v.H., wenn der Dienstreiseort Paris ist, um 5 v.H. wenn der Dienstreiseort Brüssel, Luxemburg oder Straßburg ist und um 10 v.H. für die Bediensteten der Laufbahngruppen C und D, wenn der Dienstreiseort Straßburg ist.
F. Pauschalerstattung von Kosten Artikel 21 Für einen Bediensteten, der auf Grund besonderer Weisungen gelegentlich im dienstlichen Interesse Aufwandskosten zu verauslagen hat, wird der Betrag der Entschädigung für diese Dienstaufwandskosten gegen Vorlage der Belege und unter den vom Direktor festgelegten Bedingungen von Fall zu Fall bestimmt. Artikel 22 Einem Bediensteten, an dessen Ort der dienstlichen Verwendung die Wohnverhältnisse als besonders schwierig anerkannt worden sind, kann eine Mietzulage gewährt werden. Das Verzeichnis der Orte, an denen die Zulage gewährt werden kann, sowie der Hoechstbetrag der Zulage und die Bedingungen für ihre Gewährung sind die gleichen, wie sie vom Rat der Europäischen Gemeinschaften nach dem in Artikel 65 Absatz 3 des Statuts der Beamten dieser Gemeinschaften vorgesehenen Verfahren festgelegt werden.
Artikel 23 Einem Bediensteten, an dessen Ort der dienstlichen Verwendung die Beförderungsbedingungen wegen der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als besonders schwierig und kostspielig anerkannt worden sind, kann eine Fahrkostenzulage gewährt werden. Das Verzeichnis der Orte, an denen die Zulage gewährt werden kann, sowie der Hoechstbetrag der Zulage und die Bedingungen für ihre Gewährung sind die gleichen, wie sie vom Rat der Europäischen Gemeinschaften nach dem in Artikel 65 Absatz 3 des Statuts der Beamten dieser Gemeinschaften vorgesehenen Verfahren festgelegt werden. Abschnitt 5 Artikel 24 Die in den Abschnitten 2, 3 und 4 genannten Sätze werden angepasst, sobald die entsprechenden Sätze im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften geändert werden.
Abschnitt 6 ZAHLUNG DER BEZUEGE Artikel 25 (1) Die Dienstbezuege werden dem Bediensteten am 15. Tag jeden Monats für den laufenden Monat gezahlt. Der Betrag der Dienstbezuege wird auf volle belgische Franken aufgerundet. (2) Besteht kein Anspruch auf volle Monatsdienstbezuege, so werden diese in Dreissigstel geteilt, und zwar entspricht die Anzahl der zu zahlenden Dreissigstel: a) bei fünfzehn Tagen oder weniger der tatsächlichen Zahl der zu vergütenden Tage; b) bei mehr als fünfzehn Tagen dem Unterschied zwischen dreissig und der tatsächlichen Zahl der nicht zu vergütenden Tage. (3) Entsteht der Anspruch auf Familienzulagen und Auslandszulagen nach dem Dienstantritt des Bediensteten, so erhält er die Zulagen vom ersten Tag des Monats an, in dem der Anspruch entsteht.
Bei Erlöschen des Anspruchs auf diese Zulagen werden sie dem Bediensteten bis zum letzten Tag des Monats gezahlt, in dem der Anspruch erlischt. Artikel 26 Die einem Bediensteten zustehenden Bezuege werden an dem Ort und in der Währung des Landes gezahlt, in dem der Bedienstete seine Tätigkeit ausübt. Artikel 17 Absätze 2, 3 und 4 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gilt entsprechend.