Entscheidung Nr. 755/76/EGKS der Kommission vom 31. März 1976 über die vorläufige Hinausschiebung des Fälligkeitstermins der auf die Stahlerzeugung erhobenen Umlage Amtsblatt Nr. L 089 vom 02/04/1976 S. 0006 - 0006 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0012 ENTSCHEIDUNG Nr. 755/76/EGKS DER KOMMISSION vom 31. März 1976 über die vorläufige Hinausschiebung des Fälligkeitstermins der auf die Stahlerzeugung erhobenen Umlage DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf die Artikel 49 und 50, nach Anhörung des Rates, in der Erwägung, daß nach der Entscheidung Nr.
2/52 (1) Artikel 4 die Umlagezahlungen am 25. jeden Monats für die Erzeugung des Vormonats zu leisten sind, in der Erwägung, daß auf dem Stahlmarkt eine ausserordentlich starke Verschlechterung der Preis- und Absatzbedingungen eingetreten ist und der dadurch verursachte Einnahmenausfall zu Liquiditätsschwierigkeiten bei den Unternehmen führt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Einziger Artikel Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 2/52 der Hohen Behörde der EGKS ist die auf die Stahlerzeugung erhobene Umlage für die Monate März 1976 bis Dezember 1976 am 25. Tag des dritten auf den Monat der Erzeugung folgenden Monats zu leisten.
Die Umlage auf die Erzeugung der Monate November und Dezember 1976 wird zur gleichen Zeit wie die Umlage auf die Produktion der Monate Januar und Februar 1977 fällig, d.h. am 25. Februar und am 25. März 1977. Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 31. März 1976 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI (1)ABl. Nr. 1 vom 30.12.1952, S. 3.