77/137/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 28. Januar 1977 an die Regierung des Königreichs Belgien zu dem Entwurf eines königlichen Erlasses über die Einführung einer Lizenz für den Frachtmakler Amtsblatt Nr. L 044 vom 16/02/1977 S. 0017 - 0017 STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 28. Januar 1977 an die Regierung des Königreichs Belgien zu dem Entwurf eines königlichen Erlasses über die Einführung einer Lizenz für den Frachtmakler (77/137/EWG) Nach Artikel 1 der Entscheidung des Rates vom 21. März 1962 über die Einführung eines Verfahrens zur vorherigen Prüfung und Beratung künftiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verkehrs (1), geändert durch die Entscheidung des Rates vom 22.
November 1973 (2), hat die belgische Regierung der Kommission mit Schreiben vom 6. Dezember 1976 ihrer Ständigen Vertretung bei den Europäischen Gemeinschaften den Wortlaut des Entwurfs eines königlichen Erlasses über die Einführung der Lizenz für den Frachtmakler übermittelt. Das Schreiben der belgischen Ständigen Vertretung ist bei der Kommission am 9. Dezember 1976 eingegangen und gemäß Artikel 1 der vorgenannten Ratsentscheidung auch den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt worden. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung des Rates vom 21. März 1962, geändert durch die Entscheidung des Rates vom 22.
November 1973, gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: 1. Die Kommission stellt fest, daß die geplanten Rechtsvorschriften darauf abzielen, die Durchführung der Tätigkeiten des Frachtmaklers der Erteilung einer Lizenz zu unterwerfen, deren Bedingungen durch den königlichen Erlaß festgelegt werden. Diese Bestimmungen werden getroffen im Rahmen der Maßnahmen zur Durchführung des Gesetzes vom 26. Juni 1967 über das Statut des Hilfsgewerbes im Güterverkehr (3), dessen Entwurf seinerzeit durch die belgische Regierung mitgeteilt wurde und zu dem die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 5.
Mai 1966 (4) keinerlei Einwendungen erhoben hatte. 2. Die Kommission hat keine Einwendungen gegen den von der belgischen Regierung vorgelegten Entwurf eines königlichen Erlasses zu erheben. 3. Die Kommission hält eine Konsultation mit den übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Entscheidung des Rates vom 21. März 1962 nicht für erforderlich. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten von dieser Stellungnahme. Brüssel, den 28. Januar 1977 Für die Kommission Richard BURKE Mitglied die Kommission (1) ABl. Nr. 23 vom 3.4.1962, S. 720/62. (2) ABl. Nr. L 347 vom 17.12.1973, S.
48. (3) Moniteur vom 27.9.1967. (4) ABl. Nr. 90 vom 17.5.1966, S. 1400/66.