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77/271/Euratom: Beschluß des Rates vom 29. März 1977 zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen

CELEX
31977D0271
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1977-03-29
In force since
1977-03-29
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

77/271/Euratom: Beschluß des Rates vom 29. März 1977 zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen Amtsblatt Nr. L 088 vom 06/04/1977 S. 0011 - 0011 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0121 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 3 S. 0026 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 3 S. 0026 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0013 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0013 BESCHLUSS DES RATES vom 29. März 1977 zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (77/271/Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gestützt auf den Beschluß 77/270/Euratom des Rates vom 29.

März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (1), insbesondere auf Artikel 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Es erscheint angebracht, den Hoechstbetrag der Anleihen, zu deren Aufnahme im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft die Kommission ermächtigt ist, auf 500 Millionen Europäische Rechnungseinheiten zu begrenzen. Es erscheint ferner angebracht, daß die Kommission den Rat zu gegebener Zeit davon unterrichtet, daß der Betrag der abgewickelten Geschäfte 300 Millionen Europäische Rechnungseinheiten erreicht hat, damit der Rat sich angesichts der inzwischen gesammelten Erfahrung zur Frage der Festsetzung eines neuen Betrages äussern kann - BESCHLIESST:

Einziger Artikel Die in Artikel 1 des Beschlusses 77/270/Euratom vorgesehenen Anleihen können bis zu einem Hoechstbetrag von 500 Millionen Europäische Rechnungseinheiten aufgenommen werden ; die Europäische Rechnungseinheit ist in dem Beschluß 75/250/EWG (2) definiert. Erreicht der Betrag der abgewickelten Geschäfte 300 Millionen Europäische Rechnungseinheiten, so unterrichtet die Kommission hiervon den Rat, der so bald wie möglich zu der Festsetzung eines neuen Betrages einstimmig Stellung nimmt. Geschehen zu Brüssel am 29. März 1977. Im Namen des Rates Der Präsident T. BENN (1)Siehe Seite 9 dieses Amtsblatts.

(2)ABl. Nr. L 104 vom 24.4.1975, S. 35.

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