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Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1977 betreffend Ausnahmen von der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde über eine Erhöhung des Außenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft (Neunundachtzigste Ausnahmeentscheidung)

CELEX
31977D0495
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1977-07-18
In force since
1977-07-20
Status
In force

Text

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Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1977 betreffend Ausnahmen von der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde über eine Erhöhung des Außenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft (Neunundachtzigste Ausnahmeentscheidung) Amtsblatt Nr. L 205 vom 11/08/1977 S. 0022 - 0022 Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1977 betreffend Ausnahmen von der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde über eine Erhöhung des Außenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft (Neunundachtzigste Ausnahmeentscheidung) (77/495/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — auf Grund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, auf Grund der Empfehlung Nr.

1/64 der Hohen Behörde vom 15. Januar 1964 an die Regierungen der Mitgliedstaaten über eine Erhöhung des Außenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft [1], insbesondere des Artikels 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit Beschluß vom 29. Juni 1977 haben die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl im Einvernehmen mit der Kommission beschlossen, die Gültigkeitsdauer ihres Beschlusses vom 29. Juni 1976 zur Aufhebung der Zölle oder der Zollerhebung bei der Einfuhr von unter den Vertrag fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, dem Königreich Marokko und in der Tunesischen Republik bis zum Inkrafttreten der jeweiligen am 26.

April 1976, 27. April 1976 und 25. April 1976 unterzeichneten Abkommen mit diesen Staaten und längstens bis zum 30. Juni 1978 zu verlängern. Die Entscheidung 76/674/EGKS der Kommission vom 19. Juli 1976 [2] 2) über die Anwendung bis zum 30. Juni 1977 der Maßnahmen gemäß Beschluß vom 29. Juni 1976 soll bis zum Inkrafttreten der Abkommen und längstens bis zum 30. Juni 1978 verlängert werden — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Gültigkeitsdauer der Entscheidung 76/674/EKGS wird bis zum Inkrafttreten der Abkommen, längstens bis zum 30. Juni 1978, verlängert. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Juli 1977 Für die Kommission Der Vizepräsident Wilhelm Haferkamp [1] ABI. Nr. 8 vom 22. 1. 1964, S. 99/64. [2] ABI. Nr. L 231 vom 21. 8. 1976, S. 7. --------------------------------------------------

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