Richtlinie 77/82/EWG des Rates vom 18. Januar 1977 über eine Ausnahmeregelung für das Königreich Dänemark bei den im grenzüberschreitenden Reiseverkehr geltenden Vorschriften für die Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern Amtsblatt Nr. L 023 vom 27/01/1977 S. 0050 - 0050 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0048 RICHTLINIE DES RATES vom 18. Januar 1977 über eine Ausnahmeregelung für das Königreich Dänemark bei den im grenzueberschreitenden Reiseverkehr geltenden Vorschriften für die Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern (77/82/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 99 und 100, gestützt auf die Beitrittsakte, insbesondere auf Artikel 133 und auf Anhang VII Ziffer V Nummer 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
Für Dänemark gilt gemäß Anhang VII Ziffer V Nummer 1 der Beitrittsakte eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Anwendung bestimmter Vorschriften der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzueberschreitenden Reiseverkehr (1), in der Fassung der Richtlinie 72/230/EWG (2). Mit der Richtlinie 76/134/EWG (3) hat der Rat eine Verlängerung dieser Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 1976 genehmigt. Die dänische Regierung hat eine erneute Verlängerung der Ausnahmeregelung beantragt.
Eine Verlängerung der Ausnahmeregelung ist erforderlich - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Abweichend von den Richtlinien 69/169/EWG und 72/230/EWG kann das Königreich Dänemark für die Erzeugnisse des Anhangs VII Ziffer V Nummer 1 Buchstabe a) der Beitrittsakte die geltende Regelung der Steuerbefreiungen für Reisende im grenzueberschreitenden Reiseverkehr bis zum 31. Dezember 1977 beibehalten. Artikel 2 Das Königreich Dänemark trägt dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der Vorschriften übermittelt wird, die es auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlässt.
Artikel 3 Diese Richtlinie ist an das Königreich Dänemark gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 1977. Im Namen des Rates Der Präsident Anthony CROSLAND (1)ABl. Nr. L 133 vom 4.6.1969, S. 6. (2)ABl. Nr. L 139 vom 17.6.1972, S. 28. (3)ABl. Nr. L 21 vom 29.1.1976, S. 9.