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Verordnung (EWG) Nr. 150/77 des Rates vom 18. Januar 1977 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels betreffend Artikel 9 des Protokolls Nr. 1 des Abkommens zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel hinsichtlich der Einfuhr von Tomatenkonzentraten mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft

CELEX
31977R0150
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1977-01-18
In force since
1977-01-28
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 150/77 des Rates vom 18. Januar 1977 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels betreffend Artikel 9 des Protokolls Nr. 1 des Abkommens zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel hinsichtlich der Einfuhr von Tomatenkonzentraten mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft Amtsblatt Nr. L 023 vom 27/01/1977 S. 0013 - 0013 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 9 S. 0022 VERORDNUNG (EWG) Nr. 150/77 DES RATES vom 18. Januar 1977 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels betreffend Artikel 9 des Protokolls Nr.

1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel hinsichtlich der Einfuhr von Tomatenkonzentraten mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Empfehlung der Kommission, in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, das Abkommen in Form eines Briefwechsels betreffend Artikel 9 des Protokolls Nr. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel hinsichtlich der Einfuhr von Tomatenkonzentraten mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft zu schließen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels betreffend Artikel 9 des Protokolls Nr. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel hinsichtlich der Einfuhr von Tomatenkonzentraten mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft wird im Namen der Gemeinschaft geschlossen. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen [1]. [1] Der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 1977. Im Namen des Rates Der Präsident

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