Verordnung (EWG) Nr. 482/77 des Rates vom 8. März 1977 über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko hinsichtlich bestimmter Weine mit Ursprung in Marokko, die eine Ursprungsbezeichnung tragen Amtsblatt Nr. L 065 vom 11/03/1977 S. 0001 - 0001 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 8 S. 0154 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 17 S. 0213 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 8 S. 0154 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0040 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0040 VERORDNUNG (EWG) Nr.
482/77 DES RATES vom 8. März 1977 über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko hinsichtlich bestimmter Weine mit Ursprung in Marokko, die eine Ursprungsbezeichnung tragen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Am 27. April 1976 wurde das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko unterzeichnet.
Das am selben Tag unterzeichnete Interimsabkommen [1] über die vorzeitige Anwendung der Handelsbestimmungen des Kooperationsabkommens ist am 1. Juli 1976 in Kraft getreten. [1] ABl. Nr. L 141 vom 28.5.1976, S. Es empfiehlt sich, gemäß Artikel 21 Absatz 2 des genannten Kooperationsabkommens und Artikel 14 Absatz 2 des genannten Interimsabkommens das Abkommen über das in diesen Artikeln vorgesehene Inkrafttreten der Regelung für Weine, die auf Grund der marokkanischen Rechtsvorschriften eine Ursprungsbezeichnung tragen und im Rahmen eines jährlichen Gemeinschaftszollkontingents in Höhe von 50 000 Hektoliter zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen, in Form eines Briefwechsels zu schließen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko hinsichtlich des Inkrafttretens der in Artikel 21 Absatz 2 des Kooperationsabkommens und Artikel 14 Absatz 2 des Interimsabkommens vorgesehenen Regelung für Weine, die auf Grund der marokkanischen Rechtsvorschriften eine Ursprungsbezeichnung tragen und im Rahmen eines jährlichen Gemeinschaftszollkontingents in Höhe von 50 000 Hektoliter zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen, wird im Namen der Gemeinschaft geschlossen. Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist dieser Verordnung beigefügt.
Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die zur Unterzeichnung des Abkommens befugte Person zu bestellen, um für die Gemeinschaft verbindlich zu handeln [2]. [2] Der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens wird seitens des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 8. März 1977. Im Namen des Rates Der Präsident