Verordnung (EWG) Nr. 1291/77 des Rates vom 14. Juni 1977 betreffend den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Abkommens zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren und betreffend die Anwendung des Beschlusses Nr. 1/77 des durch das genannte Abkommen eingesetzten gemischten Ausschusses Amtsblatt Nr. L 151 vom 20/06/1977 S. 0001 - 0002 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 3 S. 0098 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 3 S. 0196 Portugiesische Sonderausgabe:
Kapitel 02 Band 3 S. 0196 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 16 S. 0003 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 16 S. 0003 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1291/77 DES RATES vom 14. Juni 1977 betreffend den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren und betreffend die Anwendung des Beschlusses Nr. 1/77 des durch das genannte Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des am 23. November 1972 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren (1) sollte geschlossen werden. Die vorgesehene Änderung ist Gegenstand der Empfehlung Nr. 1/77 des durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses. Ausserdem ist festzulegen, daß der Beschluß Nr. 1/77 des Gemischten Ausschusses vom gleichen Tag ab anzuwenden ist wie das zu schließende Abkommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung als Anhang 1 beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen für die Gemeinschaft verbindlich zu unterzeichnen. Artikel 3 Der Beschluß Nr. 1/77 des Gemischten Ausschusses, der durch das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren eingesetzt wurde, wird in der Gemeinschaft vom gleichen Tag ab angewendet wie das in Artikel 1 genannte Abkommen.
Der Wortlaut des Beschlusses ist dieser Verordnung als Anhang 2 beigefügt. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. (1)ABl. Nr. L 294 vom 29.12.1972, S. 1. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 1977. Im Namen des Rates Der Präsident T. BENN