Verordnung (EWG) Nr. 1669/77 der Kommission vom 25. Juli 1977 über die Einreihung von Waren in die Tarifstelle 02.02 B I des Gemeinsamen Zolltarifs Amtsblatt Nr. L 186 vom 26/07/1977 S. 0023 - 0023 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0086 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 4 S. 0101 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0086 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 4 S. 0093 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 4 S. 0093 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1669/77 DER KOMMISSION vom 25. Juli 1977 über die Einreihung von Waren in die Tarifstelle 02.02 B I des Gemeinsamen Zolltarifs DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 280/77 (2), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe; Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, müssen Bestimmungen für die Tarifierung von rohem, gefrorenem Fleisch von Hausgefluegel, insbesondere von Truthühnern, erlassen werden, das durch Abschaben des nach dem Entfernen der wertvolleren Fleischteile verbleibenden Knochengerüsts oder auf andere Weise (z.B.
Zuschneiden grösserer Fleischteile) gewonnen wird und aus kleinen, unregelmässig geformten, zum Teil mit bindegewebigen, sehnigen und fettigen Teilen behafteten Stücken mit einem Einzelgewicht zwischen etwa 5 und 40 g besteht. Der Gemeinsame Zolltarif im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1111/77 (4), erfasst unter der Tarifstelle 02.02 B I entbeinte Teile von Gefluegel (ausgenommen genießbarer Schlachtabfall). Der zolltarifliche Begriff "Teile von Gefluegel (ausgenommen genießbarer Schlachtabfall)" umfasst - wie sich aus der Aufzählung in der Tarifstelle 02.02 B II c) ergibt - auch Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze und Flügelspitzen, obwohl diese Teile wegen ihrer geringeren Qualität handelsüblich sehr oft als Schlachtabfall bezeichnet werden.
Angesichts dieser Auslegung sind vom Knochengerüst abgeschabte Fleischstückchen dem Absatz B der Tarifnummer 02.02 und dort als entbeintes Gefluegelfleisch der Tarifstelle 02.02 B I zuzuweisen. Ausserdem weisen die so gewonnenen Fleischstückchen eine ähnliche Beschaffenheit auf wie kleine Fleischstücke, die beim Zuschneiden grösserer Fleischteile anfallen und die unzweifelhaft zur Tarifstelle 02.02 B I gehören. Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Rohes, gefrorenes Fleisch von Hausgefluegel, insbesondere von Truthühnern, das durch Abschaben des nach dem Entfernen der wertvolleren Fleischteile verbleibenden Knochengerüsts oder auf andere Weise (z.B. beim Zuschneiden grösserer Fleischteile) gewonnen wird und aus kleinen, unregelmässig geformten, zum Teil mit bindegewebigen, sehnigen und fettigen Teilen behafteten Stücken mit einem Einzelgewicht zwischen etwa 5 und 40 g besteht, gehört im Gemeinsamen Zolltarif zu Tarifstelle 02.02 Hausgefluegel, nicht lebend, und genießbarer Schlachtabfall hiervon (ausgenommen Lebern), frisch, gekühlt oder gefroren:
B. Teile von Gefluegel (ausgenommen genießbarer Schlachtabfall): I. entbeint. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am einundzwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. Juli 1977 Für die Kommission Étienne DAVIGNON Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 14 vom 21.1.1969, S. 1. (2)ABl. Nr. L 40 vom 11.2.1977, S. 1. (3)ABl. Nr. L 172 vom 22.7.1968, S. 1. (4)ABl. Nr. L 134 vom 28.5.1977, S. 4.