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Verordnung (EWG) Nr. 1694/77 des Rates vom 25. Juli 1977 zur sechsten Verlängerung der in der Verordnung (EWG) Nr. 2823/71 vorgesehenen zeitweiligen teilweisen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Wein mit Ursprung in und Herkunft aus der Türkei

CELEX
31977R1694
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1977-07-25
In force since
1977-09-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1694/77 des Rates vom 25. Juli 1977 zur sechsten Verlängerung der in der Verordnung (EWG) Nr. 2823/71 vorgesehenen zeitweiligen teilweisen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Wein mit Ursprung in und Herkunft aus der Türkei Amtsblatt Nr. L 188 vom 28/07/1977 S. 0015 - 0015 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1694/77 DES RATES vom 25. Juli 1977 zur sechsten Verlängerung der in der Verordnung (EWG) Nr. 2823/71 vorgesehenen zeitweiligen teilweisen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Wein mit Ursprung in und Herkunft aus der Türkei DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch die Verordnung (EWG) Nr. 1847/76 (2) wurde die zeitweilige teilweise Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Wein mit Ursprung in und Herkunft aus der Türkei zum funften Male verlängert ; eine solche Aussetzung war bereits durch die Verordnung (EWG) Nr. 2823/71 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2916/75 (4), erfolgt. Da die endgültige Regelung für die Türkei noch nicht festgelegt ist, empfiehlt es sich, die Übergangsregelung zu den gleichen Bedingungen wie bei ihrer Einführung zu verlängern, um eine für die Weinausfuhr dieses Landes in die Gemeinschaft nachteilige Unterbrechung zu vermeiden.

Die Gültigkeitsdauer der Regelung sollte allein bis zum Inkrafttreten der endgültigen Regelung befristet werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Zollsätze bei der Einfuhr von Wein aus frischen Weintrauben der Tarifnummer ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in und Herkunft aus der Türkei in die Gemeinschaft betragen 60 v.H. der zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs. (2) Absatz 1 ist nur anwendbar, wenn die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 des Rates vom 28.

April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 528/77 (6), erfuellt sind. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. September 1977 in Kraft. Sie gilt bis zum Inkrafttreten einer endgültigen Zollregelung für die betreffenden Erzeugnisse gegenüber der Türkei. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 1977. Im Namen des Rates Der Präsident H. SIMONET (1) Stellungnahme vom 8. Juli 1977 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. Nr. L 204 vom 30.7.1976, S. 4. (3) ABl. Nr. L 285 vom 29.12.1971, S. 51. (4) ABl. Nr. L 290 vom 8.11.1975, S. 1. (5) ABl. Nr. L 99 vom 5.5.1970, S. 1. (6) ABl. Nr. L 69 vom 16.3.1977, S. 1.

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