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Verordnung (EWG) Nr. 2448/77 der Kommission vom 8. November 1977 zur Festlegung der Bedingungen für die Abgabe von aus dem Handel gezogenen Orangen an die Verarbeitungsindustrie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76

CELEX
31977R2448
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1977-11-08
In force since
1977-11-12
End of validity
1988-12-31
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 2448/77 der Kommission vom 8. November 1977 zur Festlegung der Bedingungen für die Abgabe von aus dem Handel gezogenen Orangen an die Verarbeitungsindustrie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 Amtsblatt Nr. L 285 vom 09/11/1977 S. 0005 - 0007 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0124 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0176 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0124 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0115 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0115 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2448/77 DER KOMMISSION vom 8. November 1977 zur Festlegung der Bedingungen für die Abgabe von aus dem Handel gezogenen Orangen an die Verarbeitungsindustrie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.

1687/76 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1034/77 (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 können bestimmte Kategorien von Blutorangen, die in den Wirtschaftsjahren 1977/78, 1978/79 und 1979/80 aus dem Handel gezogen werden, an die Verarbeitungsindustrie abgegeben werden.

Diese Aufgabe ist auf herkömmlich der Verarbeitung zugeführte Sorten zu beschränken. Nach Artikel 21 der vorgenannten Verordnung wird die Abgabe dieser Orangen von der vom betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Stelle im Wege der Ausschreibung vorgenommen. Die Durchführung der Ausschreibung erfordert die Festsetzung von Kriterien, die die Abwicklung der Ausschreibung unter den günstigsten Voraussetzungen ermöglichen und eine Gleichbehandlung aller Interessenten in der Gemeinschaft gewährleisten. Dauerausschreibungen und öffentliche Versteigerungen können den Absatz des Erzeugnisses erleichtern und in gewissen Fällen Formen des Absatzes darstellen, die der Handelspraxis besser entsprechen.

Der gleiche Artikel bestimmt ferner, daß diese Maßnahme nur durchgeführt werden darf, wenn sie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen für die betreffenden Industrien führt. Zu diesem Zweck ist jeweils vor Beginn des Vermarktungsjahres ein Mindestverkaufspreis festzusetzen. Damit jeder Betrieb erreicht wird, muß die Bekanntmachung an die Verarbeitungsbetriebe in geeigneter Form veröffentlicht werden. Die Bekanntgabe der Ausschreibung oder der Versteigerung muß die Grundregeln des Verfahrens enthalten ; um andererseits eine ordnungsgemässe Abwicklung der Ausschreibung sicherzustellen, müssen im Angebot bestimmte Angaben insbesondere über die Preise und Mengen enthalten sein, auf die sich das Angebot bezieht.

Die von den Interessenten unterbreiteten Angebote müssen unter Berücksichtigung des Angebotspreises beurteilt werden. Die Zuteilung der jeweils verfügbaren Mengen erfolgt in der Reihenfolge, in der die Interessenten eingeordnet werden, und zwar beginnend mit denjenigen, die die höchsten Preisangebote eingereicht haben. Es sind Maßnahmen erforderlich, mit deren Hilfe die Verarbeitung des zugeteilten Erzeugnisses sichergestellt wird. Zu diesem Zweck muß eine Verarbeitungskaution vorgesehen werden, deren Höhe so bemessen wird, daß die Einbehaltung dieser Verpflichtung sichergestellt ist. Mit der Verordnung (EWG) Nr.

1687/76 vom 30. Juni 1976 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 (4), sind die Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen festgelegt worden. Infolgedessen ist der Anhang der genannten Verordnung zu ergänzen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Abgabe von in den Wirtschaftsjahren 1977/78, 1978/79 und 1979/80 aus dem Handel gezogenen Orangen der Sorten der Gruppe Sanguinello oder der Gruppe Sanguigno an die Verarbeitungsindustrie erfolgt durch die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichnete Stelle im Wege einer Dauerausschreibung oder einer öffentlichen Versteigerung.

Artikel 2 Jeweils vor Beginn des Vermarktungsjahres wird ein Mindestverkaufspreis unter Berücksichtigung des normalerweise von der Industrie für das betreffende Erzeugnis gezahlten Preises festgesetzt. Diese Preisfestsetzung erfolgt nach dem in Artikel 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 vorgesehenen Verfahren. (1)ABl. Nr. L 118 vom 20.5.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 125 vom 19.5.1977, S. 1. (3)ABl. Nr. L 190 vom 14.7.1976, S. 1. (4)ABl. Nr. L 251 vom 1.10.1977, S. 60. Artikel 3 Die Geltungsdauer der in Artikel 1 genannten Verfahren darf die Dauer des Vermarktungsjahres nicht überschreiten. Artikel 4 (1) Jede Dauerausschreibung darf mehrere Angebotsserien umfassen.

Die Aufforderung zur Angebotsabgabe im Rahmen dieses Verfahrens muß öffentlich erfolgen. (2) Die Ausschreibung muß alle notwendigen Angaben enthalten, und zwar insbesondere über a) den Zeitraum, in dem die Erzeugnisse voraussichtlich verfügbar sind; b) die Art der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse; c) den Mindestverkaufspreis; d) die Gebiete, in denen die Erzeugnisse eingelagert werden; e) die Frist für die Abgabe der Angebotsserien; f) die für die Abgabe der Angebote angewiesene Stelle. Artikel 5 (1) Die Interessenten übermitteln ihr Angebot durch unmittelbar übergebenen oder durch eingeschriebenen Brief mit Empfangsbestätigung, per Fernschreiben oder telegraphisch an die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichnete Stelle.

(2) Das Angebot enthält: a) Namen und Anschrift des Bieters; b) die in Tonnen ausgedrückten Mengen, auf die sich das Angebot bezieht; c) den Angebotspreis je Tonne netto ab Einlagerungsstelle des Erzeugnisses, ausgedrückt in der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Ausschreibung erfolgt; d) gegebenenfalls zusätzliche Angaben, die im Rahmen der Bekanntgabe der Ausschreibung angefordert werden. (3) Das Angebot ist nur gültig, wenn - es mindestens für eine Tonne gilt und - mindestens der in Artikel 2 genannte Mindestpreis geboten wird. Artikel 6 (1) Nach Ablauf der Frist für die Abgabe der ersten Angebotsserie teilt die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichnete Stelle die Bieter je nach dem gebotenen Preis ein.

Liegen gleiche höchste Preise vor, so steht der Bieter an erster Stelle, der die grösste Menge beantragt hat, bzw. der durch Los zu bestimmende Bieter, falls auch hinsichtlich der beantragten Mengen Gleichheit besteht. Die Zuteilung der jeweils verfügbaren Mengen erfolgt in der Reihenfolge der obigen Einteilung der Bieter. (2) Bei Ablauf der Frist für die Abgabe aller späteren Angebotsserien nimmt die bezeichnete Stelle die Einteilung der Bieter und die Zuteilung der Mengen nach den gleichen Kriterien wie in Absatz 1 vor. Artikel 7 Jeder Bieter, dessen Angebot nicht berücksichtigt wurde, wird darüber unverzueglich von der vom betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Stelle unterrichtet.

Am Ende der Geltungsdauer der Ausschreibung benachrichtigt die genannte Stelle die Verarbeiter, deren Angebot wegen Mangel an Erzeugnissen nicht berücksichtigt werden konnte. Artikel 8 (1) Wird das Verfahren der öffentlichen Versteigerung gewählt, so muß die bezeichnete Stelle in der Bekanntmachung der Versteigerung folgende Angaben machen: - Zeitraum, in dem die Erzeugnisse voraussichtlich verfügbar sind, - An der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse, - Mindestverkaufspreis, - Gebiete, in denen die Erzeugnisse eingelagert werden, - Ort, Tag und Uhrzeit der jeweiligen Versteigerung. (2) Alle anderen Auskünfte, insbesondere zu den Mengen und der Beschaffenheit der verfügbaren Erzeugnisse, die verkauft werden sollen, müssen allen Interessenten auf Anfrage unverzueglich erteilt werden.

Artikel 9 Im Rahmen des Verfahrens der öffentlichen Versteigerung erhalten die den günstigsten Preis bietenden Personen den Zuschlag. Artikel 10 Jeder Zuschlagsempfänger oder Ersteigerer stellt vor der Lieferung des zugeteilten Erzeugnisses eine Verarbeitungskaution, die - pro 100 kg netto Erzeugnis - mindestens gleich dem Unterschied ist zwischen - 90 % des arithmetischen Mittels der Preise, zu denen während des betreffenden Zeitraums gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 die Erzeugnisse der Güteklasse III der Sorte Sanguinello aus dem Handel gezogen werden können, und - dem Verkaufspreis für den Zuschlagsempfänger oder Ersteigerer.

Die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichnete Stelle kann die Kaution jedoch auf 40 % des sich aus den vorgenannten Kriterien ergebenden Betrages festsetzen, sofern das betreffende Erzeugnis einer Kontrolle unterzogen wird, die garantiert, daß es bei der Lieferung an die Verarbeitungsindustrie in unverändertem Zustand für die menschliche Ernährung unbrauchbar gemacht wird. Artikel 11 (1) Die Verarbeitung des zugeteilten Erzeugnisses muß innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Lieferung an den Käufer erfolgen. (2) Die Verarbeitung des zugestellten Erzeugnisses, die an Ort und Stelle von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats überwacht wird, in dem die Verarbeitung erfolgt, gilt als durchgeführt, wenn festgestellt wird, daß das Erzeugnis in unverändertem Zustand für die menschliche Ernährung unbrauchbar gemacht wird.

Artikel 12 (1) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, diese Verordnung in Anspruch zu nehmen, so teilt die bezeichnete Stelle unverzueglich den entsprechenden Stellen der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die in Artikel 4 vorgesehene Bekanntmachung der Ausschreibung oder die in Artikel 8 vorgesehene Bekanntmachung der Versteigerung mit. Die Mitteilung muß erfolgen: - für die Ausschreibung mindestens sieben Tage vor Ablauf der für die erste Angebotsserie festgesetzten Frist, - für die Versteigerung mindestens sieben Tage vor dem Zeitpunkt des ersten Verkaufs. Die bezeichnete Stelle teilt nach den gleichen Bedingungen, wie im ersten Unterabsatz vorgesehen, alle Änderungen der Bekanntmachung der Ausschreibung oder der Bekanntmachung der Versteigerung mit.

Diese Änderungen werden erst nach Ablauf einer Frist von sieben Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung wirksam. (2) Sobald die in Absatz 1 erster Unterabsatz vorgesehene Mitteilung erfolgt ist, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung veröffentlicht, in der die Absicht des Mitgliedstaats bekanntgegeben wird, diese Verordnung in Anspruch zu nehmen. Artikel 13 Die vom Mitgliedstaat bezeichnete Stelle teilt der Kommission nach Abwicklung der einzelnen Geschäfte der Ausschreibung oder der Versteigerung die abgegebenen Erzeugnismengen und die Preise mit, zu denen die Abgabe erfolgte.

Artikel 14 In der Anlage zu der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 werden unter "II. Erzeugnisse für eine andere Verwendung und/oder Bestimmung als die unter I angeführten Erzeugnisse" der Wortlauf von Ziffer 18 und die Fußnote (9) nach Ziffer 17 eingefügt: "18. Verordnung (EWG) Nr. 2448/77 der Kommission vom 8. November 1977 zur Festlegung der Bedingungen für die Abgabe von aus dem Handel gezogenen Orangen an die Verarbeitungsindustrie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 (9): - Feld 104: "Zur Verarbeitung bestimmt (Verordnung (EWG) Nr. 2448/77)" "Destiné à la transformation (règlement (CEE) nº 2448/77)" "For processing (Regulation (EEC) No 2448/77)" "Destinato alla trasformazione (regolamento (CEE) n.

2448/77)" "Bestemd om te worden verwerkt (Verordening (EEG) nr. 2448/77)" "Til forarbejdning (forordning (EÖF) nr. 2448/77)" - Feld 106: Zeitpunkt der Lieferung an den Käufer. (9)ABl. Nr. L 285 vom 9.11.1977, S. 5." Artikel 15 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. November 1977 Für die Kommission Der Vizepräsident Finn GUNDELACH

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