Erklärung des Rates vom 14. März 1977 betreffend die Industriepolitik auf dem Luftfahrzeugsektor Amtsblatt Nr. C 069 vom 19/03/1977 S. 0006 - 0006 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0025 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0025 ++++ ERKLÄRUNG DES RATES vom 14 . März 1977 betreffend die Industriepolitik auf dem Luftfahrzeugsektor DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - nach Kenntnisnahme von der Mitteilung der Kommission vom 3 . Oktober 1975 betreffend ein Aktionsprogramm für die europäische Luftfahrtindustrie und Luftfahrt ( 1 ) , insbesondere von den Aspekten in bezug auf die Erstellung eines gemeinsamen Programms zum Bau ziviler Großraumflugzeuge , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) , in der Erkenntnis , daß es im zivilen Luftfahrzeugbau wegen des Umfangs der Investitionen und Risiken nicht mehr möglich ist , daß ein europäisches Land auf sich allein gestellt neue Programme lanciert oder in Europa Programme lanciert werden , die miteinander konkurrieren - KOMMT im Hinblick auf die Durchführung der Entschließung des Rates vom 4 .
März 1975 über Konzertierung und Konsultation zwischen den Mitgliedstaaten in der Industriepolitik auf dem Luftfahrzeugsektor ( 4 ) ÜBER FOLGENDE ZIELE ÜBEREIN : a ) Ausarbeitung einer kohärenten Strategie für jedes neue Programm für den Bau ziviler Großraumflugzeuge , bei dem nach vorheriger Prüfung der verschiedenen Optionen Überschneidungen von vornherein ausgeschlossen sind , in engem Kontakt mit allen interessierten Kreisen ; b ) optimale Ausnutzung der Planungs - und Fertigungskapazitäten , und zwar auch durch Vergabe von Unteraufträgen an wettbewerbsfähige Unternehmen in den verschiedenen Mitgliedstaaten ; c ) gemeinsames Handeln der europäischen Hersteller bei der Suche nach etwaigen Formen der Zusammenarbeit mit der Industrie der Vereinigten Staaten , um das Fußfassen der europäischen Industrie auf dem Weltmarkt zu fördern ; d ) Festlegung von Kriterien der wirtschaftlichen Durchführbarkeit für die Entscheidungen über die Lancierung neuer Programme , wie z.B . eine ausreichende Zahl von Aufträgen oder Optionen ; e ) Durchführung von Verfahren , in deren Rahmen die Vertreter der Hersteller und der Luftfahrtgesellschaften zusammentreffen , um Flugzeugtypen festzulegen und Vorprojekte zu erörtern , die zu Lancierungsentscheidungen führen sollen ; f ) geeignete Schritte jeder Art gegenüber den Luftfahrtgesellschaften , um sie zu bewegen , den wettbewerbsfähigen europäischen Flugzeugen eine faire Chance zu geben ; g ) Erkundung der Möglichkeiten und Modalitäten für gemeinsame Anstrengungen auf dem Gebiet der Grundlagenforschung , insbesondere im Hinblick auf die Erarbeitung der notwendigen Kenntnisse für die neue Flugzeuggeneration und die optimale Nutzung der Mittel und Kapazitäten der Mitgliedstaaten .
( 1 ) ABl . Nr . C 265 vom 19 . 11 . 1975 , S . 2 . ( 2 ) ABl . Nr . C 178 vom 2 . 8 . 1976 , S . 8 . ( 3 ) ABl . Nr . C 131 vom 12 . 6 . 1976 , S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . C 59 vom 13 . 3 . 1975 , S . 1 .