Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission /* BETREFFEND DIE ACHTUNG DER GRUNDRECHTE SOWIE DER EUROPÄISCHEN KONVENTION ZUM SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN */ Amtsblatt Nr. C 103 vom 27/04/1977 S. 0001 - 0002 ++++ GEMEINSAME ERKLÄRUNG des Europäischen Parlaments , des Rates und der Kommission DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT , DER RAT UND DIE KOMMISSION - in Erwägung nachstehender Gründe : Die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beruhen auf dem Grundsatz der Achtung des Rechts . Dieses Recht umfasst , wie vom Gerichtshof anerkannt wurde , ausser den Vorschriften der Verträge und des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Grundrechte , Prinzipien und Rechte , die die Grundlage des Verfassungsrechts der Mitgliedstaaten bilden .
Insbesondere sind alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien der am 4 . November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - HABEN FOLGENDE ERKLÄRUNG VERABSCHIEDET : 1 . Das Europäische Parlament , der Rat und die Kommission unterstreichen die vorrangige Bedeutung , die sie der Achtung der Grundrechte beimessen , wie sie insbesondere aus den Verfassungen der Mitgliedstaaten sowie aus der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten hervorgehen . 2 . Bei der Ausübung ihrer Befugnisse und bei der Verfolgung der Ziele der Europäischen Gemeinschaften beachten sie diese Rechte und werden dies auch in Zukunft tun .
Geschehen zu Luxemburg am fünften April neunzehnhundertsiebenundsiebzig . Für das Europäische Parlament E . COLOMBO Für den Rat D . OWEN Für die Kommission R . JENKINS