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78/523/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Mai 1978 über Maßnahmen der Italienischen Republik zur Beschränkung des Nitratgehalts in bestimmten Futtermitteln (Nur der italienische Text ist verbindlich)

CELEX
31978D0523
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1978-05-30
In force since
1978-05-30
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

78/523/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Mai 1978 über Maßnahmen der Italienischen Republik zur Beschränkung des Nitratgehalts in bestimmten Futtermitteln (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 159 vom 17/06/1978 S. 0045 - 0045 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Mai 1978 über Maßnahmen der Italienischen Republik zur Beschränkung des Nitratgehalts in bestimmten Futtermitteln (Nur der italienische Text ist verbindlich) (78/523/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17.

Dezember 1973 über die Festlegung von Hoechstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln (1), zuletzt geändert durch die zweite Richtlinie 76/934/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Italienische Republik hat am 7. September 1976 den Nitratgehalt bestimmter Futtermittel eingeschränkt. Nach dem augenblicklichen Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse und nach Konsultation des wissenschaftlichen Futtermittelausschusses ist eine Festlegung von Hoechstgehalten an Nitraten in Futtermitteln nicht erforderlich.

Aus diesem Grund besteht kein Anlaß, die Anhänge der oben genannten Richtlinie hinsichtlich der Nitrate zu ändern. Demzufolge muß die Italienische Republik die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Verfügungen, die den Nitratgehalt in bestimmten Futtermitteln beschränken, aufzuheben. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Es besteht kein Anlaß, Hoechstgehalte für Nitrate in Futtermitteln festzusetzen. Artikel 2 Die Italienische Republik trifft die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung innerhalb eines Monats nach Notifizierung nachzukommen.

Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 30. Mai 1978 Für die Kommission Der Vizepräsident Finn GUNDELACH (1)ABl. Nr. L 38 vom 11.2.1974, S. 31. (2)ABl. Nr. L 364 vom 31.12.1976, S. 20.

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