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78/863/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 1978 zur Änderung der Grenzen der benachteiligten Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Frankreich) (Nur der französische Text ist verbindlich)

CELEX
31978D0863
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1978-10-09
In force since
1978-10-24
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

78/863/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 1978 zur Änderung der Grenzen der benachteiligten Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Frankreich) (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 297 vom 24/10/1978 S. 0019 - 0020 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. Oktober 1978 zur Änderung der Grenzen der benachteiligten Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Frankreich) (Nur der französische Text ist verbindlich) (78/863/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates 75/268/EWG vom 28.

April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Richtlinie des Rates 75/271/EWG vom 28. April 1975 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Frankreich) (2), geändert durch die Richtlinien des Rates 76/401/EWG (3) und 77/178/EWG (4), bezeichnet die Gebiete Frankreichs, die in das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG aufgenommen sind.

Die Regierung der Französischen Republik hat gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 75/268/EWG den Antrag gestellt, die Grenzen der Gebiete, die im Anhang der Richtlinie 75/271/EWG aufgeführt sind, wie aus dem Anhang zu dieser Entscheidung ersichtlich zu berichtigen. Die aus den vorgesehenen Änderungen hervorgehenden Gebiete entsprechen den Merkmalen und Werten, die die Richtlinien 75/271/EWG und 76/401/EWG zur Festlegung der Gebiete im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG angewendet haben. Die von der Regierung der Französischen Republik beantragten Änderungen bewirken nicht, daß - unter Berücksichtigung der mit Entscheidung der Kommission Nr.

77/3/EWG vom 13. Dezember 1976 (5) vorgenommenen Berichtigung - die landwirtschaftliche Nutzfläche der Gesamtgebiete in diesem Mitgliedstaat um mehr als 0,5 v.H. der landwirtschaftlichen Nutzfläche dieses Mitgliedstaats zunimmt. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das im Anhang zu der Richtlinie 75/271/EWG enthaltene Verzeichnis der benachteiligten Gebiete in Frankreich wird, wie im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführt, ergänzt.

Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 9. Oktober 1978 Für die Kommission Der Vizepräsident Finn GUNDELACH (1) ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 33. (3) ABl. Nr. L 108 vom 26.4.1976, S. 22. (4) ABl. Nr. L 58 vom 3.3.1977, S. 22. (5) ABl. Nr. L 3 vom 5.1.1977, S. 12. ANHANG Ergänzung zu den Richtlinien 75/271/EWG, 76/401/EWG und 77/178/EWG nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG vom 28. April 1975 >PIC FILE= "T0019565">

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