Empfehlung Nr. 3140/78/EGKS der Kommission vom 29. Dezember 1978 hinsichtlich der Antidumpingzölle auf bestimmte Erzeugnisse aus Eisen oder Stahl Amtsblatt Nr. L 372 vom 30/12/1978 S. 0001 - 0001 EMPFEHLUNG Nr. 3140/78/EGKS DER KOMMISSION vom 29. Dezember 1978 hinsichtlich der Antidumpingzölle auf bestimmte Erzeugnisse aus Eisen oder Stahl DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf die Artikel 74 und 86, gestützt auf die Empfehlung 77/329/EGKS der Kommission vom 15. April 1977 über den Schutz gegen Praktiken von Dumping, Prämien oder Subventionen aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern (1), geändert durch die Empfehlung Nr.
3004/77/EGKS (2), insbesondere auf die Artikel 15, 17 und 18, nach Anhörung der Stellungnahmen, die in dem durch die Empfehlung 77/329/EGKS vorgesehenen Beratenden Ausschuß abgegeben worden sind, in Erwägung nachstehender Gründe: Seit Anfang 1978 hat die Kommission durch die Empfehlungen Nrn. 790/78/EGKS (3), 811/78/EGKS (4), 932/78/EGKS (5), 1006/78/EGKS (6), 1704/78/EGKS (7), 1715/78/EGKS (8) und 1758/78/EGKS (9) eine bestimmte Anzahl endgültiger Antidumpingzölle für Erzeugnisse aus Eisen oder Stahl verhängt. Inzwischen ist ein Teil dieser Zölle aufgehoben worden. Der Betrag dieser Zölle entspricht der Unterschreitung der durch die Kommission für die betreffenden Waren veröffentlichten tatsächlichen Preise (Basispreis + Aufschläge) (10) durch die vertraglich vereinbarten Preise (Basispreis + Aufschläge) derselben Ware, frei Grenze, verzollt.
Durch Mitteilung vom 29. Dezember 1978 hat die Kommission diese Basispreise geändert. Die Kommission hat inzwischen die Berechnungen des Dumpings überprüft. Diese Überprüfung hat bestätigt, daß die Basispreise in ihrer neuen Form angemessen sind. Infolgedessen wird veranlasst, daß die Erhebung der Antidumpingzölle künftig auf der Grundlage der geänderten Basispreise vorgenommen wird - SPRICHT FOLGENDE EMPFEHLUNG AUS: Artikel 1 (1) Der Betrag der Antidumpingzölle, die durch die Empfehlungen Nrn. 790/78/EGKS, 811/78/EGKS, 932/78/EGKS, 1006/78/EGKS, 1704/78/EGKS, 1715/78/EGKS und 1758/78/EGKS verhängt worden sind, wird künftig der Unterschreitung des durch die Kommission am 30.
Dezember 1978 (11) für die betreffende Ware veröffentlichten tatsächlichen Preises (Basispreis + Aufschlag) durch den vertraglich vereinbarten Preis (Basispreis + Aufschlag) derselben Ware, frei Grenze, verzollt, entsprechen. (2) Die übrigen Regelungen der vorgenannten Empfehlungen bleiben unverändert. Artikel 2 Diese Empfehlung wird den Mitgliedstaaten zugestellt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Sie tritt am 15. Januar 1979 in Kraft. Brüssel, den 29. Dezember 1978 Für die Kommission Wilhelm HAFERKAMP Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 114 vom 5.5.1977, S. 6. (2)ABl.
Nr. L 352 vom 31.12.1977, S. 13. (3)ABl. Nr. L 106 vom 20.4.1978, S. 21. (4)ABl. Nr. L 108 vom 22.4.1978, S. 26. (5)ABl. Nr. L 120 vom 4.5.1978, S. 22. (6)ABl. Nr. L 131 vom 19.5.1978, S. 8. (7)ABl. Nr. L 195 vom 20.7.1978, S. 17. (8)ABl. Nr. L 198 vom 22.7.1978, S. 1. (9)ABl. Nr. L 203 vom 27.7.1978, S. 28. (10)Siehe Mitteilung der Kommission vom 31. Dezember 1977 (ABl. Nr. L 353 vom 31.12.1977, S. 1), geändert durch die Mitteilungen vom 1. April 1978 (ABl. Nr. L 87 vom 1.4.1978, S. 4), vom 13. Mai 1978 (ABl. Nr. L 126 vom 13.5.1978, S. 6) und vom 5. Juli 1978 (ABl. Nr. L 183 vom 5.7.1978, S.
3). (11)Siehe Seite 2 dieses Amtsblatts.