Erste Richtlinie 78/386/EWG der Kommission vom 18. April 1978 zur Änderung der Anlagen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut Amtsblatt Nr. L 113 vom 25/04/1978 S. 0001 - 0012 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 20 S. 0221 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0292 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0292 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0197 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0197 ERSTE RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 18. April 1978 zur Änderung der Anlagen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (78/386/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14.
Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/55/EWG (2), insbesondere auf Artikel 21a, in Erwägung nachstehender Gründe: Infolge der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sind aus den nachstehend dargelegten Gründen die Anlagen I, II und III der genannten Richtlinie zu ändern. Zur Verbesserung des genetischen Saatgutwerts sind bei bestimmten Arten Sortenreinheitsnormen vorzusehen, denen der Feldbestand genügen muß. Es erscheint ferner angebracht, bei selbstbefruchtenden Arten und apomiktischen Einklon-Sorten von Poa spp.
Sortenreinheitsnormen vorzusehen, denen das Saatgut genügen muß. Es ist auch erforderlich, für Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen, Voraussetzungen vorzusehen, denen der Feldbestand genügen muß. Es erscheint weiterhin angebracht, besondere Normen hinsichtlich des Hoechstanteils an Körnern weiterer unerwünschter oder schädlicher Arten festzusetzen wie z.B. für Agropyron repens, Avena ludoviciana, Avena sterilis, Melilotus spp., Raphanus raphanistrum, Sinapis arvensis oder zusätzlich zu Rumex crispus und Rumex obtusifolius für andere Rumex-arten ausser Rumex acetosella. Die Normen für die Mindestkeimfähigkeit und die technische Mindestreinheit sind an die Entwicklung der Saatgutqualität anzupassen, die normalerweise erreicht wird.
Schließlich ist es notwendig, einige Bestimmungen zum Zweck der Übereinstimmung mit den Bedingungen der amtlichen Saatgutprüfung nach international üblichen Methoden neuzufassen. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: (1)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. (2)ABl. Nr. L 16 vom 20.1.1978, S. 23. Artikel 1 Die Richtlinie 66/401/EWG wird wie folgt geändert: 1. Anlage I erhält folgende Fassung: "ANLAGE I VORAUSSETZUNGEN, DENEN DER FELDBESTAND GENÜGEN MUSS 1.
Die Vermehrungsfläche hat keine Vorfrucht, die mit der Erzeugung von Saatgut der Art und der Sorte des Bestandes nicht zu vereinbaren ist. Die Vermehrungsfläche ist ausreichend frei von Pflanzen, die von der Vorfrucht durchgewachsen sind. 2. Der Bestand genügt folgenden Normen hinsichtlich der Entfernungen zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können: >PIC FILE= "T0013074"> Diese Entfernungen brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern eine ausreichende Abschirmung gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist. 3. Das Vorhandensein von Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich von dem Saatgut bei der Samenprüfung nur schwer unterscheiden lassen, ist auf ein Mindestmaß beschränkt.
Insbesondere genügen die Feldbestände von Lolium spp. folgenden Normen: Die Zahl der Pflanzen einer anderen Lolium-Art als der angebauten überschreitet nicht: - 1 je 50 m2 bei der Erzeugung von Basissaatgut, - 1 je 10 m2 bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut. 4. Der Bestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein. Insbesondere genügen die Bestände von anderen Arten oder Sorten als Pisum arvense oder den apomiktischen Einklon-Sorten von Poa spp. folgenden Normen : Die Zahl der Pflanzen der jeweiligen Art, die als eindeutig nicht sortenecht festgestellt werden können, überschreitet nicht: - 1 je 30 m2 bei der Erzeugung von Basissaatgut, - 1 je 10 m2 bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut.
5. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß beschränkt. 6. Die Einhaltung der obengenannten Normen oder sonstigen Voraussetzungen wird bei amtlichen Feldbesichtigungen geprüft. Diese Feldbesichtigungen werden unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt: A. Die Anbaubedingungen und der Entwicklungsstand des Bestandes gestatten eine ausreichende Prüfung. B. Es findet mindestens eine Feldbesichtigung statt. C. Die Grösse, die Zahl und die Verteilung der Teile der Vermehrungsfläche, die zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Anlage zu besichtigen sind, werden nach geeigneten Methoden festgelegt." 2.
Anlage II erhält folgende Fassung: "ANLAGE II VORAUSSETZUNGEN, DENEN DAS SAATGUT GENÜGEN MUSS I. ZERTIFIZIERTES SAATGUT 1. Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und sortenrein. Insbesondere genügt das Saatgut von Pisum arvense und den apomiktischen Einklon-Sorten von Poa spp. den folgenden Normen oder sonstigen Voraussetzungen : Die Mindestsortenreinheit beträgt 98 v.H. Die Sortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen nach den in Anlage I festgelegten Voraussetzungen geprüft. 2. Das Saatgut genügt folgenden Normen oder sonstigen Voraussetzungen hinsichtlich der Keimfähigkeit, der technischen Reinheit und des Anteils an Körnern anderer Pflanzenarten einschließlich der Körner von Lupinen anderer Farbe oder von Bitterlupinen:
A. Tabelle >PIC FILE= "T0013075"> >PIC FILE= "T0013076"> B. Normen oder sonstige Voraussetzungen, die gelten, wenn darauf in der Tabelle zu Teil I Absatz 2 Buchstabe A dieser Anlage Bezug genommen wird: a) Alle frischen und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner gelten als gekeimt. b) Hartschalige Körner gelten bis zum genannten Hoechstanteil als keimfähige Körner. c) Ein Hoechstanteil von 0,8 v.H. des Gewichtes an Körnern anderer Poa-Arten insgesamt gilt nicht als Unreinheit. d) 1 v.H. des Gewichtes an Körnern von Trifolium pratense gilt nicht als Unreinheit. e) Ein Hoechstanteil von 0,5 v.H. des Gewichtes an Körnern von Lupinus albus, Lupinus angustifolius, Lupinus luteus, Pisum arvense, Vicia faba spp., Vicia pannonica, Vicia sativa oder Vicia villosa insgesamt - ausser der jeweils betroffenen Art - gilt nicht als Unreinheit. f) Der vorgeschriebene gewichtsmässige Hoechstanteil an Körnern einer einzelnen Art gilt nicht für Körner von Poa spp. g) Ein Hoechstanteil von zwei Körnern von Avena fatua, Avena ludoviciana oder Avena sterilis insgesamt gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht frei von Körnern dieser Arten ist. h) Ein Korn von Avena fatua, Avena ludoviciana oder Avena sterilis gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit dem doppelten vorgeschriebenen Gewicht frei von Körnern dieser Arten ist. i) Die zahlenmässige Bestimmung von Körnern von Avena fatua, Avena ludoviciana oder Avena sterilis ist nur erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen in Spalte 12 erfuellt sind. j) Die zahlenmässige Bestimmung von Körnern von Cuscuta spp. ist nur erforderlich, wenn Zweifel bestehen. ob die Voraussetzungen in Spalte 13 erfuellt sind. k) Ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht frei von Cuscuta spp. ist. l) Das Probengewicht für die zahlenmässige Bestimmung von Körnern von Cuscuta spp. ist doppelt so groß wie das in Anlage III Spalte 4 für die jeweilige Art angegebene Gewicht. m) Ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit dem doppelten des vorgeschriebenen Gewichtes frei von Cuscuta spp. ist. n) Die zahlenmässige Bestimmung von Körnern von Rumex spp. ausser von Rumex acetosella ist nur erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen in Spalte 14 erfuellt sind. o) Der zahlenmässige Anteil an Körnern von Lupinen anderer Farbe überschreitet nicht - 2 v.H. bei Bitterlupinen, - 1 v.H. bei anderen Lupinen als Bitterlupinen. p) Der zahlenmässige Anteil an Körnern von Bitterlupinen überschreitet in bitterstoffarmen Lupinensorten nicht - 3 v.H. bei Zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung nach Basissaatgut, - 5 v.H. bei Zertifiziertem Saatgut der folgenden Vermehrungen.
3. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß beschränkt. II. BASISSAATGUT Die Voraussetzungen des Teils I gelten für Basissaatgut, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist: 1. Das Saatgut von Pisum arvense und den apomiktischen Einklon-Sorten von Poa spp. genügt folgenden Normen oder sonstigen Voraussetzungen : Die Mindestsortenreinheit beträgt 99,7 v.H. Die Sortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen nach den in Anlage I festgelegten Voraussetzungen geprüft. 2. Das Saatgut genügt folgenden Normen oder sonstigen Voraussetzungen:
A. Tabelle >PIC FILE= "T0013077"> >PIC FILE= "T0013078"> B. Normen oder sonstige Voraussetzungen, die gelten, wenn darauf in der Tabelle zu Teil II Absatz 2 Buchstabe A dieser Anlage Bezug genommen wird: a) Ein Hoechstanteil von 80 Körnern von Poa spp. insgesamt gilt nicht als Unreinheit. b) Die Voraussetzung in Spalte 3 gilt nicht für Poa-Arten. Ein Gesamthöchstanteil an Körnern anderer Poa-Arten als der zu untersuchenden Art überschreitet nicht 1 in einer Probe von 500 Samen. c) Ein Hoechstanteil von 20 Körnern von Poa spp. insgesamt gilt nicht als Unreinheit. d) Die zahlenmässige Bestimmung an Körnern von Melilotus spp. ist nur erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen in Spalte 7 erfuellt sind. e) Ein Korn von Melilotus spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe mit dem Doppelten des vorgeschriebenen Gewichtes frei von Melilotus spp. ist. f) Die Voraussetzung c) gemäß Teil I Absatz 2 dieser Anlage ist nicht anwendbar. g) Die Voraussetzung d) gemäß Teil I Absatz 2 dieser Anlage ist nicht anwendbar. h) Die Voraussetzung e) gemäß Teil I Absatz 2 dieser Anlage ist nicht anwendbar. i) Die Voraussetzung f) gemäß Teil I Absatz 2 dieser Anlage ist nicht anwendbar. j) Die Voraussetzungen k) und m) gemäß Teil I Absatz 2 dieser Anlage sind nicht anwendbar. k) Bei bitterstoffarmen Lupinensorten überschreitet der zahlenmässige Anteil an bitteren Körnern nicht 1 v.H.
III. HANDELSSAATGUT Die Voraussetzungen des Teils I Absätze 2 und 3 dieser Anlage gelten für Handelssaatgut, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist: 1. Die gewichtsmässigen Anteile in den Spalten 5 und 6 der Tabelle zu Teil I Absatz 2 Buchstabe A dieser Anlage werden um 1 v.H. erhöht. 2. Bei Poa annua gilt ein Hoechstanteil von 10 v.H. des Gewichtes von Körnern anderer Poa-Arten insgesamt nicht als Unreinheit. 3. Bei den anderen Poa spp. gilt ein Hoechstanteil von 3 v.H. des Gewichtes von Körnern anderer Poa-Arten insgesamt nicht als Unreinheit. 4. Bei Hedysarum coronarium gilt ein Hoechstanteil von 1 v.H. des Gewichtes von Körnern von Melilotus spp. insgesamt nicht als Unreinheit.
5. Die Voraussetzung d) gemäß Teil I Absatz 2 Buchstabe B dieser Anlage ist bei Lotus corniculatus nicht anwendbar. 6. Bei Lupinus-Arten a) Die technische Mindestreinheit beträgt 97 v.H. des Gewichtes. b) Der zahlenmässige Anteil an Körnern von Lupinen anderer Farbe überschreitet nicht - 4 v.H. bei Bitterlupinen, - 2 v.H. bei anderen Lupinen. c) Der zahlenmässige Anteil an bitteren Körnern überschreitet in bitterstoffarmen Lupinen nicht 5 v.H. 7. Bei Vicia spp. gilt ein Hoechstanteil von 6 v.H. des Gewichtes an Körnern von Vicia pannonica, Vicia villosa oder verwandter Kulturarten insgesamt - ausser der jeweils betroffenen Art - nicht als Unreinheit.
8. Bei Vicia pannonica, Vicia sativa oder Vicia villosa beträgt die technische Mindestreinheit 97 v.H. des Gewichtes." 3. Anlage III erhält folgende Fassung: "ANLAGE III GEWICHTE DER PARTIEN UND PROBEN >PIC FILE= "T0013079"> >PIC FILE= "T0013080"> Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um - den Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 1 hinsichtlich der Anlage I 3 und 4 und von Artikel 1 Absatz 2 hinsichtlich der Anlage II I 1 sowie der Anlage II II 1 zum 1. Januar 1981, - den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie spätestens zum 1.
Juli 1980 nachzukommen. (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Futterpflanzensaatgut aus Gründen der Anwendung dieser Richtlinie zu unterschiedlichen Zeitpunkten gemäß Absatz 1 keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 18. April 1978 Für die Kommission Der Vizepräsident Finn GUNDELACH